Upgrade Payroll - PAISY Advanced Processing Service Referenznummer der Bekanntmachung: ITD1-0155-2023
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Upgrade Payroll - PAISY Advanced Processing Service
Upgrade Payroll - PAISY Advanced Processing Service
Berlin
Upgrade Payroll - PAISY Advanced Processing Service - Umstellung der Endgeld-Abrechnungssoftware inkl. Migration sämtl. abrechnungsrelevanter Daten inkl. Archivdaten - Bereitstellung von Test- und Produktivumgebung - Wartung und Technischer Support - Betrieb 36 Monate inkl. techn. Abwicklung Entgeltabrechnungslauf ab 01.10.2023 - 30.09.2026
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Direktvergabe aufgrund der Ausnahmetatbestände nach § 13 Abs. 2 SektVO Nr. 3b)
Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.8.2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/ MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) sind vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten, da
- die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,
- vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,
- die Gründe tatsächlich vorhanden sind,
- und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht
diskriminiert.
An den vorstehenden Grundsätzen gemessen liegen objektiv schwerwiegende personelle, wirtschaftliche und technische Gründe für die getroffene Wahl vor, zukünftig PAISY Advanced und kein anderes Produkt, zu nutzen.
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Allein die abzuwendenden Risiken von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen und hohem Umstellungsaufwand, die bei einem "massiven Übergang" auf eine andere Software erheblich wahrscheinlicher auftreten würden als bei einer "sanften Migration" im Rahmen eines Upgrades auf Paisy Advanced unter Beibehaltung der Basisinfrastruktur, rechtfertigten die Entscheidung, die Leistungen direkt an den derzeitigen Anbieter zu vergeben. Insbesondere mit Blick auf die zwingende Notwendigkeit eines jederzeit störungsfreien Betriebs der Gehaltsabrechnungssoftware im laufenden Betrieb sind jedwede Risikopotentiale ausschließen und der sicherste Weg zu wählen, um jederzeit die Gehälter der 15.000 BVG-Mitarbeiter und Verstöße gegen die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer zu vermeiden.
Das Upgrade des Gehaltsabrechnungssystem beim gleichen Anbieter ermöglicht eine standardmäßige Datenmigration innerhalb eines Systems; Tabellenstrukturen/Programme und die Parametrierung BVG-spezifischer Lohnarten (Tarif, VBL etc.) können übernommen werden; Bestehende Wartungsvereinbarungen können als Service Level Agreements (SLA) übernommen werden.
Dies bewirkt eine starke Risikominimierung hinsichtlich der Gehaltsabrechnung im Gegensatz zu einem massiven Übergang zu einer neuen Software. Beim Übergang auf ein neues System müßten sämtliche Schnittstellen, Wartungsvereinbarungen, Tabellenstrukturen/Programme und die
Parametrierung BVG-spezifischer Lohnarten neu programmiert, implementiert und getestet werden. Die Fehlerwahrscheinlichkeit für die Gehaltszahlungen für ca. 15.000 Mitarbeiter wäre deutlich erhöht und ist durch die BVG nicht tragbar.
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Die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand ist sachlich gerechtfertigt und die Bestimmung diskriminiert andere Wirtschaftsteilnehmer nicht.
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Der Auftraggeber ist daher der Auffassung, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Upgrade Payroll - PAISY Advanced Processing Service
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE501 Bremen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 28359
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.de.adp.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.