Projektträgerschaft für die "Industrielle Gemeinschaftsforschung (IGF)" des BMWK Referenznummer der Bekanntmachung: 17104/005-23#007
Soziale und andere besondere Dienstleistungen – öffentliche Aufträge
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10115
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmwk.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projektträgerschaft für die "Industrielle Gemeinschaftsforschung (IGF)" des BMWK
Das BMWK beabsichtigt, einen Projektträger mit der Übernahme und Durchführung von Projektträgeraufgaben für die "Industrielle Gemeinschaftsforschung (IGF)" zu beauftragen.
Mit dem themenoffenen BMWK-Förderprogramm „Industrielle Gemeinschaftsforschung“ (IGF) werden vorwettbewerbliche Forschungsvorhaben gefördert. Insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die sich keine eigene Forschung leisten können, soll durch die IGF ein erleichterter Zugang zu praxisorientierter Forschung verschafft werden.
Die Ergebnisse der IGF-Forschungsvorhaben müssen veröffentlicht werden und stehen allen interessierten Unternehmen branchenübergreifend zur Verfügung.
Die IGF ist themen-, branchen- und technologieoffen. Somit kann sie flexibel als Trendbeschleuniger wirken und zur Bewältigung aktueller Herausforderungen auf zukunftsträchtigen Technologiefeldern beitragen. Ideengeber für die durch die IGF geförderten Forschungsvorhaben können KMU, Forschungseinrichtungen oder Forschungsvereinigungen (FV) sein.
Die Arbeitsgemeinschaft industrieller Forschungsvereinigungen „Otto von Guericke“ e.V. (AiF) administriert das Förderprogramm zurzeit aufgrund eines zwischen BMWK und dem AiF e.V. geschlossenen Vertrages, der vom BMWK mit Wirkung zum 31.12.2023 gekündigt wurde.
Zurzeit sind 101 gemeinnützige, industrielle Forschungsvereinigungen, die Mitglieder der AiF e.V. sein müssen und verschiedene Branchen repräsentieren, in der IGF antrags- und zuwendungsberechtigt. Der Kreis der Antragsberechtigten für IGF-Fördermittel wird ab 1. Januar 2024 geöffnet, so dass sich über die derzeit Antragsberechtigten hinaus auch andere wirtschaftsgetragene Forschungsvereinigungen für das Förderprogramm autorisieren lassen können. Hierzu müssen sie die in der Anlage zur Förderrichtlinie konkret beschriebenen Qualitätsstandards erfüllen, ebenso wie die bisher antragsberechtigten Forschungsvereinigungen bis 1. Januar 2026 auch.
Geschäftssitz des Auftragnehmers
Die zu vergebende Projektträgerschaft soll durch eine sorgfältige fachliche und administrative Planung, Durchführung und Kontrolle einen effizienten Einsatz der Fördermittel gewährleisten und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) von Aufgaben nichtministerieller Art entlasten.
Der Projektträger übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
Fachliche und administrative Abwicklung der Förderfälle, Berichterstattung, Unterstützung der BMWK-Öffentlichkeitsarbeit zum Förderprogramm, Unterstützung bei der Weiterentwicklung des Förderprogramms und sonstige fachspezifische Unterstützung. Der Projektträger soll gemäß § 44 Abs. 3 BHO beliehen und zugleich gemäß § 44 Abs. 2 BHO mit der treuhänderischen Verwaltung der ihm vom AG zur Verfügung gestellten Mittel beauftragt werden. Auch im Falle einer späteren Beleihung untersteht der AN der Rechts- und Fachaufsicht des BMWK.
Die Grundlaufzeit ist für den 01.09.2023 geplant und endet am 31.12.2026. Es besteht die Option der einmaligen Verlängerung um 1 Jahr bis zum 31.12.2027.
Der unter Ziffer II.1.5 und II.2.6 angegebene geschätzte Auftragswert umfasst die Grundlaufzeit sowie den optionalen Verlängerungszeitraum von einem Jahr.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
3.3.1 Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
Beleg: Sofern eine Pflicht zur Eintragung in einem der in Anhang XI zur Richtlinie 2014/24/EU (Seite 160) über die öffentliche Auftragsvergabe genannten Register besteht, ein Ausdruck der Eintragung, der nicht älter als sechs Monate zum Ende der Angebotsfrist ist. Für Bieter aus Deutschland sind die betreffenden Register das Handelsregister, die Handwerksrolle, das Vereinsregister, das Partnerschaftsregister oder die Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder.
Der Beleg ist im Falle einer Bietergemeinschaft von allen Mitgliedern getrennt vorzulegen.
3.3.2 Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung
Versicherungsschutz während des gesamten Auftragszeitraums mit einer jährlichen Mindesthaftung von [Betrag gelöscht] Euro.
Beleg: Formfreie Eigenerklärung(-en) über das Vorliegen einer entsprechenden Versicherung bzw. über die Bereitschaft zum Abschluss spätestens zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Diese ist im Falle einer Bietergemeinschaft für alle Mitglieder getrennt vorzulegen.
3.3.3 Mindestjahresumsatz
Durchschnittlicher Jahresumsatz im Bereich der zu vergebenden Leistung von mind. 4 Mio. Euro (netto), ermittelt als Durchschnitt der - sofern verfügbar - letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre. Bei einer Bietergemeinschaft können die Umsätze zusammengerechnet werden.
Beleg: Formfreie Eigenerklärung über den Umsatz der - sofern verfügbar - letzten drei Geschäftsjahre sowie über die Umsatzentwicklung im laufenden Geschäftsjahr im für den Auftrag relevanten Geschäftsfeld. Diese ist bei einer Bietergemeinschaft für alle Mitglieder, deren Umsatz berücksichtigt werden soll, getrennt vorzulegen.
3.3.4 Ausreichendes Personal
Mindestens 30 fest angestellte Mitarbeitende (Vollzeitäquivalente; Teilzeitstellen bzw. geringfügig Beschäftigte können summiert werden), ermittelt als Durchschnitt der - sofern verfügbar - letzten drei Jahre.
Beleg: Formfreie Erklärung zur durchschnittlichen jährlichen Beschäftigtenzahl in Vollzeitäquivalenten in den - sofern verfügbar - letzten drei Jahren. Bei einer Bietergemeinschaft muss deutlich werden, welche Teile des beschriebenen Personals zu welchen Mitgliedern der Bietergemeinschaft gehören.
3.3.5 Erfahrung und Fachkunde
Mindestanforderung: dreijährige Tätigkeit des Bieters mit folgenden relevanten Schwerpunkten:
- Administration und Bewirtschaftung von mehrjährigen Fördervorhaben. Der Bieter sollte - vorzugsweise auf Bundesebene - Erfahrungen in der mehrjährigen Bewirtschaftung von Förderprogrammen und Bewilligung von Zuwendungsbescheiden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften haben. Zusätzlich werden Erfahrungen im Projektmanagement und Controlling von Projekten der Projektförderung, der Vor- und Nachkalkulationsprüfung, der Bonitätsprüfungen, der Prüfung von Zwischen- und Verwendungsnachweisen sowie Projektberichten und Schlussrechnungen vorausgesetzt. Der Bieter sollte die dazu notwendi-gen juristische Kenntnisse insbesondere im Bereich des Verwaltungs-, Zuwendungs- und Haushaltsrechts haben. Auch entsprechende Kenntnisse in der IT-mäßigen Abwicklung von Förderprojekten werden erwartet.
Beleg:
Referenzen über mindestens 2 Aufträge. Die relevante (Teil-)Leistung muss nach dem 01.06.2020 erbracht worden sein. Es werden auch einschlägige Dienstleistungen berücksichtigt, die mehr als drei Jahre zurückliegen.
Es muss jeweils für den genannten Bereich die Mindestanzahl an Referenzen vorgelegt werden. Dies kann über Referenzen geschehen, die alle Bereiche gleichzeitig abdecken, oder über Referenzen, die nur einen oder mehrere Bereiche abdecken. Bieter können auch Referenzen von Unterauftragnehmern einreichen, sofern diese sich für den Fall der Auftragserteilung bereits zur Auftragsausführung verpflichtet haben (siehe 3.3.10).
Die Referenzaufträge müssen mit dem zu vergebenden Auftrag vergleichbar sein, d. h., tragfähige Rückschlüsse auf die für den zu vergebenden Auftrag notwendige (Erfahrung/Fachkunde/Effizienz/Verlässlichkeit) zulassen.
Eine Referenz soll insgesamt nicht mehr als eine A4 Seite umfassen. Zu jedem Re-ferenzauftrag sind folgende Angaben zu machen:
- Leistungsgegenstand, Leistungszeitraum und Leistungsumfang mit grober Einordnung des Nettoauftragswertes,
- Auftraggeber/Leistungsempfänger. Sofern die Angabe von Kontaktdaten bei der Prüfung erforderlich ist, erfolgt diese in einer weiteren Abfrage.,
- kurze Angaben zu Arbeitsergebnissen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, Referenzen inhaltlich zu prüfen. Die Referenzangaben werden vertraulich behandelt und dienen ausschließlich der Beurteilung der Eignung.
3.3.6 Qualitätsmanagement
Qualitätsmanagementsystem, das DIN ISO 9001 erfüllt.
Beleg: Zertifizierung oder mindestens gleichwertige Bescheinigung einer akkreditierten Stelle; bei einer Bietergemeinschaft für alle Mitglieder vorzulegen.
3.3.7 Informationssicherheitsmanagement
Informationssicherheitsmanagement, das DIN ISO 27001 erfüllt.
Beleg: Zertifizierung oder mindestens gleichwertige Bescheinigung einer akkreditierten Stelle; bei einer Bietergemeinschaft für alle Mitglieder vorzulegen.
3.3.8 Nichtvorliegen von Interessenkollisionen
Der Bieter hat keine Interessen, die mit der Ausführung des Auftrags im Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen könnten, d. h. unter anderem, dass er kein Antragsteller von Fördermitteln oder Auftragnehmer von Begleitforschungsaufträgen für die voraussichtlich zu betreuenden Fördermaßnahmen sein darf (Neutralität am Forschungsmarkt). Sofern der Bieter mit der Ausführung des Auftrags im Widerspruch stehende Interessen hat, muss substantiiert und glaubhaft dargelegt werden, dass die konkrete Interessenkollision die Auftragsausführung aufgrund struktureller, personeller und/ oder organisatorischer Vorkehrungen nicht nachteilig beeinflussen wird.
Beleg: Formfreie Eigenerklärung mit obenstehendem Inhalt.
3.3.9 Leistungsfähigkeit im Fall der Eignungsleihe
Selbstverpflichtung des betreffenden Unterauftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, bei einer Auftragserteilung die betreffenden Leistungen zu erbringen.
Beleg: Nachunternehmerverpflichtungserklärung (Vordruck).
3.4 Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
Beleg: Eigenerklärung, dass keiner der in den §§ 123, 124 GWB aufgeführten Ausschlusstatbestände erfüllt ist (Vordruck). Diese ist bei einer Bietergemeinschaft für alle Mitglieder getrennt, bei einer beabsichtigten Unterauftragsvergabe von allen bereits feststehenden Unterauftragnehmern vorzulegen.
3.5 Keine Betroffenheit durch die Russland-Sanktionen
Bieter dürfen nicht von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 betroffen sein.
Beleg: Eigenerklärung (siehe Vordruck); bei einer Bietergemeinschaft von allen Mitgliedern.
Abschnitt IV: Verfahren
Der Projektträger übernimmt die Kernaufgaben und weitere begleitende Aufgaben zur Umsetzung der Förderrichtlinie. Der Projektträger wird zugleich gemäß § 44 Abs. 2 BHO mit der treuhänderischen Verwaltung der ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Mittel beauftragt und gemäß § 44 Abs. 3 BHO beliehen werden. Hauptmerkmale sind daher die Erfüllung der Voraussetzungen für eine spätere treuhänderische Verwaltung von Bundesmitteln gem. § 44 Abs. 2 BHO sowie die Etablierung und Verwaltung eines geeigneten Datenbank- bzw. Datenverarbeitungssystems, das den Anforderungen der BHO und des Förderprogramms (Kapazität, Sicherheit, Kompatibilität) entspricht. Der AN untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des BMWK.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit „Anwendungen“ bezeichneten Menüpunkte auf „www.evergabe-online.de“ zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen die eVergabeApp, der Angebots-Assistent (AnA-Web) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen. Die technischen Parameter der zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
Hinweis:
Bieter müssen im Rahmen der elektronisch geführten Vergabeverfahren unter Berücksichtigung aller Sorgfaltspflichten das Zumutbare tun, um eine rechtzeitige Übermittlung von Angebotsdateien zu gewährleisten. Dazu gehört insbesondere ein ausreichender zeitlicher Puffer für typische Übermittlungsrisiken!
Bei größerem Datenumfang ist daher darauf zu achten, dass die Angebotsabgabe rechtzeitig begonnen wird.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der schützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt zu richten. Die Einreichung eines Nachprüfungsantrags per E-Mail an [gelöscht] ist nach Angaben des Bundeskartellamts nur mit qualifizierter elektronischer Signatur möglich.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße vorab gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen bei der Vergabestelle des BMWK (s. Ziffer I.1) zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Verstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber der Vergabestelle des BMWK gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle des BMWK, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag durch das BMWK bereits erfolgt ist, bevor die Vergabekammer das BMWK über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag durch die Vergabestelle des BMWK darüber informiert. Die Zuschlagserteilung ist möglich zehn Kalendertage nach Absendung dieser Information an die unterlegenen Bieter auf elektronischem Weg (§ 134 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch die Vergabestelle des BMWK; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird zudem hingewiesen.
Hinweis: Das BMWK ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10115
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bmwk.de