Aufgabenträgerunterstützung im Berliner Nahverkehr

Bekanntmachung einer Änderung

Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.berlin.de/sen/uvk/

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Aufgabenträgerunterstützung im Berliner Nahverkehr

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
79400000 Unternehmens- und Managementberatung und zugehörige Dienste
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
79411000 Allgemeine Managementberatung
79416200 Beratung im Bereich Öffentlichkeitsarbeit
79418000 Beschaffungsberatung
79421000 Projektmanagement, außer Projektüberwachung von Bauarbeiten
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE3 Berlin
Hauptort der Ausführung:

Berlin

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags:

Das Land Berlin ist Aufgabenträger für den gesamten Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschl. des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV). In dieser Funktion hat das Land Berlin nach vorhergehender Ausschreibung (2017/S 134-274525) das "Center Nahverkehr Berlin" (CNB), eine Arbeitsgemeinschaft aus der KWC GmbH und der VBB Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH, mit der Beratung im ÖPNV beauftragt. Die vertraglichen Leistungspflichten enden am 31.05.2023. Der abgeschlossene Beratungsvertrag verpflichtet CNB zur Unterstützung des Landes Berlin bei der Gestaltung des ÖPNV im Land Berlin durch die Beratung und Mitwirkung an langfristigen Projekten und Verfahren sowie durch die Übernahme von Daueraufgaben. Erfasst sind sowohl die Umsetzung bestehender als auch die Planung neuer Projekte und Verfahren. Die Aufgaben lassen sich den Themenfeldern Verkehrsplanung inkl. Angebots- und Fahrplanentwicklung, Verkehrsinfrastruktur U-Bahn, Tram und Bus, Vertragscontrolling ÖSPV, Unterstützung bei S-Bahn Vergabeverfahren sowie Projektleitung und Querschnittsaufgaben zuordnen. Leistungsgegenstand i.R.d. Verkehrsplanung ist u.a. die Vorbereitung des neuen Nahverkehrsplans für den Zeitraum 2024 bis 2028. Dabei obliegt CNB u.a. die Organisation des eigentlichen Erstellungsprozesses durch entsprechende Ablaufpläne und internetgestützte Arbeitsstrukturen. Im Zusammenhang mit den S-Bahn Vergabeverfahren übernimmt CNB spezifische Unterstützungsleistungen zur ökonomischen und verkehrsplanerischen Begleitung. Hierzu erstellt CNB Analysen, Entscheidungsvorlagen, Berichte und Protokolle und erbringt Koordinationsleistungen im Hinblick auf die vorlaufende Erarbeitung der Vergabeunterlagen sowie während der Angebots- und Verhandlungsphase. Im Zusammenhang mit der Neufahrzeugbeschaffung ist CNB verpflichtet, die Weiterentwicklung und Konkretisierung des Beschaffungskonzepts zu unterstützen. Darüber hinaus ist CNB verpflichtet, eine effektive Vergabekoordination sicherzustellen und die hierzu passenden Strukturen zu schaffen.

II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession
Beginn: 01/06/2018
Ende: 31/05/2023
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein

Abschnitt IV: Verfahren

IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Bekanntmachung einer Auftragsvergabe in Bezug auf diesen Auftrag
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2017/S 231-482199

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

Auftrags-Nr.: 1
Bezeichnung des Auftrags:

Aufgabenträgerunterstützung im Berliner Nahverkehr

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag des Abschlusses des Vertrags/der Entscheidung über die Konzessionsvergabe:
11/05/2023
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag/Die Konzession wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: ja
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10963
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]0
Fax: [gelöscht]1
Internet-Adresse: https://www.kcw-online.de/
Der Auftragnehmer/Konzessionär ist ein KMU: ja
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10243
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.vbb.de/
Der Auftragnehmer/Konzessionär ist ein KMU: ja
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (zum Zeitpunkt des Abschlusses des Auftrags;ohne MwSt.)
Gesamtwert der Beschaffung: [Betrag gelöscht] EUR

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Es gelten die Regelungen der §§ 135, 155 ff. GWB. Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrags zur Vergabekammer nach § 135, § 160 f. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelungen des § 135 GWB und des § 160 Abs. 3 GWB, die auszugsweise folgenden Wortlaut haben:

§ 135 GWB:

"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1. gegen § 134 verstoßen hat oder

2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,

und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

(...)"

§ 160 Abs. 3 GWB:

„Der Antrag ist unzulässig, soweit

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Berlin
Land: Deutschland
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
16/05/2023

Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession

VII.1)Beschreibung der Beschaffung nach den Änderungen
VII.1.1)CPV-Code Hauptteil
79400000 Unternehmens- und Managementberatung und zugehörige Dienste
VII.1.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
79411000 Allgemeine Managementberatung
79416200 Beratung im Bereich Öffentlichkeitsarbeit
79418000 Beschaffungsberatung
79421000 Projektmanagement, außer Projektüberwachung von Bauarbeiten
VII.1.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE3 Berlin
Hauptort der Ausführung:

Berlin

VII.1.4)Beschreibung der Beschaffung:

Das Land Berlin beabsichtigt, den wesentlichen Teil der Aufgaben des in Abschnitt II.2.4) genannten Beratungsvertrags in landeseigenen Strukturen wahrzunehmen, die im Laufe des Jahres 2024 geschaffen werden. Soweit der bisherige Auftrag Unterstützungsleistungen zu zeitlich begrenzten Aufgaben betrifft, werden entsprechend dem dann bestehenden Bedarf Aufträge neu vergeben werden. Die Verlängerung des bisherigen Auftrags dient insbesondere dazu, einige der aktuell bei CNB liegenden Schwerpunktaufgaben abzuschließen, die bis Ende Mai 2023 nicht erledigt werden können. Gemeint sind die Arbeiten im Zusammenhang mit der Aufstellung des neuen Nahverkehrsplans für die Jahre 2024–2028 sowie die ökonomische und verkehrsplanerische Begleitung des aktuellen Verfahrens zur Vergabe von Verkehrs- sowie von Fahrzeugbeschaffungs- und Instandhaltungsleistungen für die Teilnetze Nord-Süd und Stadtbahn der Berliner S-Bahn (SBSNS-II). Dieses Verfahren soll nach aktuellem Planungsstand zu Beginn des ersten Quartals 2024 mit dem Zuschlag beendet werden. Ebenfalls noch nicht bis Ende Mai 2023 beendet sein wird das Verfahren zur Vergabe von Verkehrsleistungen auf den Teilnetzen Nord-Süd und Stadtbahn der Berliner S-Bahn unter Zulassung von Gebrauchtfahrzeugen (SBSNS-I). Das Land Berlin hat daher den Vertrag mit CNB bis mindestens zum 31.05.2024 und längstens bis zum 31.12.2024 verlängert (Verlängerungsleistungen 23/24). In der zweiten Hälfte des Jahres 2024 soll dabei der Wissenstransfer auf die neuen Personale in den zu schaffenden landeseigenen Strukturen im Vordergrund stehen.

VII.1.5)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession
Beginn: 01/06/2023
Ende: 31/12/2024
VII.1.6)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
VII.1.7)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10963
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.kcw-online.de/
Der Auftragnehmer/Konzessionär ist ein KMU: ja
VII.1.7)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10243
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.vbb.de
Der Auftragnehmer/Konzessionär ist ein KMU: ja
VII.2)Angaben zu den Änderungen
VII.2.1)Beschreibung der Änderungen
Art und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):

Gegenstand dieser Bekanntmachung ist die erfolgte Beauftragung von CNB mit den in Abschnitt VII.1.4) dargestellten Zusatzleistungen 23/24 und den ebenfalls dort dargestellten Leistungen zum Wissenstransfer.

Fortsetzung von VII.2.2): Diese Leistungen sind „zusätzliche Dienstleistungen“, die iSd Norm „erforderlich geworden“ sind. Nach Art. 72 Abs. 1 lit. b) RL 2014/24/EU muss anders als früher nach Art. 31 Nr. 4 lit. a) Alt. 2 RL 2004/18/EG die Zusatzleistung nur „erforderlich“ und nicht „unbedingt erforderlich“ sein. Eine Unentbehrlichkeit der Zusatzleistung für die Vollendung der Hauptleistung i.S.e. ultima ratio ist also nicht nötig. Es reicht, dass die weitere Nutzung der im urspr. Verfahren beschafften Leistungen verbessert werden kann, bzw. eine begründete sachliche Verknüpfung zwischen den zusätzlichen Leistungen und dem durch den ursprünglichen Auftrag verfolgten Beschaffungszweck besteht. Danach sind die Leistungen erforderlich. Denn sie stehen in einem unm. Zusammenhang mit dem Beschaffungserfolg des urspr. Auftrags und kommen dessen Zweck unm. zugute. Die Beauftragung der Leistungen bei einem anderen Auftragnehmer (AN) könnte aus wirtsch. Gründen nicht erfolgen und wäre mit erhebl. Schwierigkeiten bzw. beträchtl. Zusatzkosten verbunden. Anhaltspunkte dafür, was unter wirtsch. Gründen i.S.d. Normen zu verstehen ist, enthält die Gesetzesbegründung zu § 132 GWB. Danach ist auf das bei Durchführung einer Neuvergabe zu erwartende Preis-Leistungsverhältnis im Verhältnis zur wettbewerbsfreien Vertragsverlängerung abzustellen. Insoweit wäre der Wechsel des AN für das Land Berlin mit beträchtl. Zusatzkosten verbunden. Denn bei einer Neuvergabe ist zu erwarten, dass für die Beauftragung der in Rede stehenden Leistungen ein höherer Preis anfallen würde als bei einer Fortsetzung auf Grundlage der bestehenden Vereinbarung. Andere AN müssten die Einarbeitung als zusätzl. Leistungsbestandteil mit einpreisen und würden deshalb vrstl. zu höheren Preisen als CNB anbieten. Mit Blick auf ein in einem wettbewerbl. Verfahren gelegtes Angebot von CNB wäre es zudem wahrscheinlich, dass auch CNB in dem Wissen seines erhebl. Wettbewerbsvorteils zu einem höheren Preis anbietet. Die aus einer Neuvergabe resultierende Verfahrensverzögerung und die dadurch verursachten Konsequenzen würden für das Land Berlin zu erhebl. Schwierigkeiten im Sinne der o.g. Normen führen. Bei einer Beendigung der Zusammenarbeit mit CNB zum 31.05.2023 bestünde ein großes Risiko, dass es zu z.T. erhebl. Verzögerungen bei den aktuell von CNB unterstützen o.g. Projekten kommt. Denn es ist anzunehmen, dass bei der Einarbeitung anderen Personals in die Projekte die Einbindung von CNB-Mitarbeitern erforderl. wird, die für die hier in Rede stehende Projektbearbeitung verantwortlich sind. Diese stünden während dieses Zeitraums nicht oder nur eingeschränkt für die Projektarbeit zur Verfügung. V.a. mit Blick auf die besonders komplexen Vergabeverfahren für die S-Bahn Berlin stehen im Jahr 2023 Aufgaben an, für die eine vollständige Verfügbarkeit von CNB zwingend erforderlich ist. Bereits kürzere Verzögerungen bei der Projektbearbeitung führen ggf. zu längeren Verfahrensverzögerungen. Zudem wären Verzögerungen im Vergabeverfahren für die S-Bahn Berlin mit erhebl. Kosten und Risiken für die ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen verbunden. Eine Erhöhung des Auftragswerts um mehr als 50 Prozent im Vergleich zum ursprüngl. Auftrag nach § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB bzw. Art. 72 Abs. 1 lit. b) a.E. RL 2014/24/EU erfolgt nicht.

VII.2.2)Gründe für die Änderung
Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)
Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:

Die Verlängerung des Vertrages mit CNB ist ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsblatt der EU zulässig. Es handelt sich jedenfalls um eine nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB und Art. 72 Abs. 1 lit. b) RL 2014/24/EU zulässige Auftragsänderung, die keiner Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens bedarf. Näheres hierzu kann Abschnitt VII.2.1) entnommen werden.

VII.2.3)Preiserhöhung
Aktualisierter Gesamtauftragswert vor den Änderungen (unter Berücksichtigung möglicher früherer Vertragsänderungen und Preisanpassungen sowie im Falle der Richtlinie 2014/23/EU der durchschnittlichen Inflation im betreffenden Mitgliedstaat)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
Gesamtauftragswert nach den Änderungen
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR