Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gkv-spitzenverband.de
Abschnitt II: Gegenstand
Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung
Der Auftraggeber erwartet Leistungen der Beratung, Information, Konzepterstellung, Administration und Evaluation für durchzuführende Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF-Maßnahmen). Außerdem muss der Auftragnehmer in der Lage sein, BGF-Maßnahmen sowohl online als auch in Präsenz in Berlin und in Bonn durchzuführen. Weder in Berlin noch in Bonn besteht Zugriff auf Räumlichkeiten, die für Sport- oder Entspannungsangebote ausgestattet sind. In eingeschränktem Maß ist die Nutzung von Sitzungsräumen oder anderen Räumlichkeiten möglich.
Berlin und Bonn
Es sollen wöchentlich Kurse und in unregelmäßigen Abständen einmalige Formate (z. B. Vorträge) stattfinden. Es ist davon auszugehen, dass überwiegend Onlineformate gebucht werden. Es ist vorgesehen, in den Monaten Januar – Juni und Oktober – Dezember wöchentlich schätzungsweise sieben offene Kurse parallel in digitaler Form (per „Livestream“) (Voranmeldung nicht erforderlich) durchzuführen. Präsenzkurse (Voranmeldung erforderlich) sind zum jetzigen Zeitpunkt zwar nicht geplant, sind aber gegebenenfalls ebenfalls auf Abruf durchzuführen. Außerdem sind circa acht Vorträge pro Jahr geplant.
Dreimalige Verlängerungsoption um jeweils ein weiteres Jahr. Maximale Laufzeit 4 Jahre
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister des Staates, in dem der Bieter niedergelassen ist, der nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist sein darf, oder alternativer Nachweis.
Erklärung über den Umsatz sowie den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des hier zu vergebenden Auftrags für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Ablauf der Angebotsfrist.
Allgemeine Darstellung des Bieters und ggf. der vorgesehenen Nachunternehmer mit den Geschäftsbereichen und Tätigkeitsfeldern (ca. 2 Seiten). In der Unternehmensdarstellung geht der Bieter ebenfalls darauf ein, wie eine durchgängig hohe Qualifikation des eingesetzten Personals gewährleistet wird.
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Der Bieter reicht vergleichbare vollständig ober überwiegend abgeschlossene Referenzen aus den letzten fünf Jahren vor Ablauf der Angebotsfrist ein. Als vergleichbar angesehen werden Referenzen mit einem vergleichbaren Leistungsgegenstand sowie vergleichbaren jährlichen Gesamtvolumen.
Drei vergleichbare Referenzen aus den letzten fünf Jahren vor Ablauf der Angebotsfrist.
Die Beratung und Konzeption, mehr aber noch Bewegungs- oder Entspannungskurse, (Impuls-)Vorträge und andere in Präsenz durchgeführte Angebote, muss durch einschlägig qualifiziertes Personal erfolgen. Die Kursleitenden der nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei zu bewertenden Kurse müssen hinsichtlich ihrer Qualifikation den Anforderungen des § 20 SGB V genügen. Entsprechende Qualifikationsnachweise sind unaufgefordert vorzulegen. Im Einzelfall kann, soweit kein einschlägig gebildetes Personal zur Verfügung steht, mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers ein geeigneter Dritter beauftragt werden. Dieser muss die gleichen datenschutzrechtlichen Regelungen beachten wie der Auftragnehmer selbst. Auch in diesem Fall ist ein Qualifikationsnachweis unaufgefordert vorzulegen.
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Der Auftraggeber schließt mit dem Auftragnehmer eine Vereinbarung zur Datenverarbeitung im Auftrag nach Art. 28 DSGVO ab.
Die Daten der Beschäftigten werden ausschließlich zur Bearbeitung des einzelnen Angebots genutzt, wenn dies im Einzelfall notwendig sein sollte, z. B. für das Anmeldeverfahren und die Abwicklung eines Kurses oder Vortrags. Die Vereinbarung über Datenverarbeitung im Auftrag ist auch in dieser Hinsicht zu beachten.
Die Daten werden nach Beendigung des auf das Jahr der Durchführung des Angebots folgenden Kalenderjahres nach Maßgabe der Vereinbarung zur Datenverarbeitung im Auftrag gelöscht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +22 894990
Fax: [gelöscht]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
§ 135 Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.