Tower Los 21 Elektrotechnik - NT 23 Beschleunigungsmaßnahmen
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12101
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.thf-berlin.de
Abschnitt II: Gegenstand
Tower Los 21 Elektrotechnik - NT 23 Beschleunigungsmaßnahmen
Tower Los 21 Elektrotechnik
Flughafen Berlin Tempelhof (THF)
Der Kopfbau West ist ein abschließendes Bauteil, umfasst 7 Ebenen (inkl. geplanter Dachterrasse) und erstreckt sich über ca. Maße 70/13/30 (L/B/H).
Los 21 Elektrotechnik:
Die elektronischen Anlagen im Bauteil Kopfbau West des Gebäudekomplexes Flughafen Tempelhof werden komplett neu installiert.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
VE21 Elektrotechnik, hier: NT23 Beschleunigungsmaßnahmen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Niedergörsdorf OT Altes Lager
NUTS-Code: DE40H Teltow-Fläming
Postleitzahl: 14913
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
§ 135 GWB (Unwirksamkeit): (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat; oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist; (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union; (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen; und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Flughafen Berlin Tempelhof (THF)
Beschleunigungsmaßnahmen
Ort: Niedergörsdorf OT Altes Lager
NUTS-Code: DE40H Teltow-Fläming
Land: Deutschland
Die personelle Verstärkung soll die termingerechten SV-Abnahmen sowie die baurechtliche Abnahme sicherstellen. Es fehlen insbesondere Kapazitäten für:
- Die Montage der Treppenhausbeleuchtung
- Die Beleuchtung in Ebene 6,
- Die Stufenbeleuchtung auf der Dachterrasse
- Die Erstellung aller Mess- und Prüfprotokolle
Mit der Personalverstärkung wird es vor allem möglich, die Restleistungen der Grundinstallation zeitgleich abzuarbeiten.
Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre projektschädlich, da es sich nicht um abkoppelbare zusätzliche Leistungen handelt. Vielmehr handelt es sich um zusätzliche bzw. abgeänderte, aber ergänzende Leistung innerhalb der Leistungen des bereits gebundenen Auftragnehmers die zwingend vom selben Unternehmer ausgeführt werden sollte. Auch ist eine Gewährleistung für das dann entstandene System nur aus einer Hand möglich und ist technisch nicht trennbar. Innerhalb der knappen Terminvorgaben würde ein Auftragnehmerwechsel zu enormen weiteren Verzögerungen kommen, was zu einem allgemeinen Anstieg der Kosten führen würde.