Betriebsführung für die Sickerwasseraufbereitungsanlage Deponie Havighorster Moor, Grundwasseraufbereitungsanlage Kaemmererufer 23 und Hydraulische Sicherung Jarrestraße 58 Referenznummer der Bekanntmachung: FB 2022001677
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://hamburg.de/fb/
Abschnitt II: Gegenstand
Betriebsführung für die Sickerwasseraufbereitungsanlage Deponie Havighorster Moor, Grundwasseraufbereitungsanlage Kaemmererufer 23 und Hydraulische Sicherung Jarrestraße 58
Die FHH - Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) - als Auftraggeber (AG) beabsichtigt den Abschluss eines Vertrages über die Betriebsführung der genannten Anlagen. Dabei soll eine geeignete Fachfirma die genannten Anlagen 24 Stunden pro Tag ganzjährig, sowohl im Vor-Ort-Betrieb als auch im Fernüberwachungsbetrieb sowie im Bereitschaftsdienst betreiben.
Es handelt sich bei der Betreuung der Anlagen vornehmlich um Tätigkeiten wie Überwachung zur Gewährleistung eines kontinuierlichen Betriebes mittels visualisiertem Anlagenprozess, Instandhaltung der Anlagentechnik und -bauwerke, Störungsbeseitigung, Optimierung der Anlagentechnik und Betriebsweise sowie Durchführung von Wasserstandsmessungen und Probenahmen.
Der AN übernimmt in eigener Verantwortung die Betriebsführung auf Grundlage der jeweils vorliegenden Wasserrechtlichen Erlaubnis-/Genehmigungsbescheide sowie des Betriebshandbuches und ist verpflichtet, als Unternehmer alle einschlägigen und nach dem Stand der Technik geltenden Gesetze und Vorschriften zu beachten.
Der Auftrag wird als Gesamtauftrag vergeben.
Die Details der nachgefragten Leistung ergeben sich aus den beigefügten Vertragsunterlagen und der technischen Leistungsbeschreibung.
Das förmliche Verfahren führt die Finanzbehörde Hamburg.
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Vergabe der Betriebsführung an eine geeignete Fachfirma, welche die Anlagen 24 Stunden pro Tag ganzjährig, im vor-Ort-Betrieb, per Fernüberwachung und im Bereitschaftsdienst, für die Dauer von vier Jahren, beginnend am 01.07.2023, betreibt.
Der AN muss die Anlagenstörung(en) innerhalb von 24 Stunden mit geeignetem Fachpersonal beheben oder weitere Maßnahmen veranlassen können.
Der AN muss die Betriebsführung der beschriebenen Anlagen eigenverantwortlich organisieren. Dazu gehört neben der Bereitstellung und Verfügbarkeit von qualifiziertem Fachpersonal auch die uneingeschränkte Mobilität.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Betriebsführung für die Sickerwasseraufbereitungsanlage Deponie Havighorster Moor, Grundwasseraufbereitungsanlage Kaemmererufer 23 und Hydraulische Sicherung Jarrestraße 58
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
- Die Angebote waren ausnahmslos elektronisch unter https://bieterportal.hamburg.de einzureichen. Die erforderlichen Unterlagen waren ebenfalls unter dieser Adresse abrufbar.
- Die Finanzbehörde hat sich vorbehalten, von den Bietern auf gesonderte Anforderung entsprechende Bescheinigungen (steuerliche Bescheinigung zur Beteiligung an öffentlichen Aufträgen beziehungsweise Bescheinigungen in Steuersachen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkasse, Bestätigung des Versicherers usw.) in aktueller Fassung abzufordern.
- Fragen von Bietern waren ausschließlich über die Bieterkommunikation unter https://bieterportal.hamburg.de zu stellen. Die dazugehörigen Antworten wurden ebenfalls dort veröffentlicht. Die Frist für Fragen von Bietern war den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Danach eingehende Fragen wurden ggf. nicht mehr beantwortet. Die Finanzbehörde behielt sich vor, auch Fragen zu beantworten, die nach Ablauf der Frist eingehen.
- Eine bestimmte Rechtsform des Anbieters war nicht erforderlich. Im Falle von Bietergemeinschaften war ein bevollmächtigter Vertreter, der die Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, zu benennen. Die Bietergemeinschaft haftet gesamtschuldnerisch. Es war zwingend die Erklärung der Bietergemeinschaft (Vergabevordruck Nr. 12) vollständig ausgefüllt dem Angebot beizufügen. Von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft waren die unter III.1.1 genannten einzureichenden Unterlagen ausgefüllt und unterschrieben einzureichen.
- Die Verantwortung für die Auswahl der Unterauftragnehmer und die Gestaltung der Unteraufträge liegt beim Auftragnehmer. Mit Angebotsabgabe war im Vordruck 05 – Angebotsvordruck – anzugeben, welche Teilleitung an einen Unterauftragnehmer vergeben wird.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit der Unternehmen/ Bewerber/ Bieter sowie auf die Präklusionsregelung gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet: Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs.1 Nr.2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB bleibt unberührt.