Planung- und Bauleistung schlüsselfertige Wohnanlage

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Bauauftrag

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10785 Berlin
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.degewo.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: GmbH
I.5)Haupttätigkeit(en)
Wohnungswesen und kommunale Einrichtungen

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Planung- und Bauleistung schlüsselfertige Wohnanlage

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
45210000 Bauleistungen im Hochbau
II.1.3)Art des Auftrags
Bauauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Planung- und Bauleistung schlüsselfertige Errichtung eines Wohnungsneubaus mit 68 Wohnungen

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
71200000 Dienstleistungen von Architekturbüros
71300000 Dienstleistungen von Ingenieurbüros
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE300 Berlin
Hauptort der Ausführung:

Berlin

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Die degewo City Wohnungsgesellschaft mbH ist Eigentümerin einer Wohnanlage an der Wernigeroder/ Klaustaler/ Nordhauser Straße. Der Der Projektentwickler Hamburg Team ist über eine Grundstücksgesellschaft (Quedlinburger Str. 12 Berlin GbR) Eigentümer des Nachbargrundstückes an der Ecke Quedlinburger/ Wernigeroder Straße. Im Zuge eines städtebaulichen Gesamtkonzepts, ist die Realisierung eines grundstücksübergreifenden Gebäudes geplant, das zum Teil auf der Grundstücksfläche der degewo City GmbH und zum Teil auf der Grundstücksfläche der Grundstücksgesellschaft Quedlinburger Str. 12 Berlin GbR entstehen soll.

Die Realisierung des Gebäudes ist ausschließlich nur möglich, wenn der degewo City GmbH das rd. 290 m² großes Grundstücksanteil der Grundstücksgesellschaft Quedlinburger Str. 12 Berlin GbR überträgt. Im Gegenzug soll die degewo City GmbH die Grundstücksgesellschaft Quedlinburger Str. 12 Berlin GbR als Generalübernehmer mit den Planungs- und Bauleistungen beauftragen.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Erläuterung:

Die degewo City GmbH kann die von ihr geplante Bebauung nur realisieren, wenn die Quedlinburger Straße 12 Berlin GbR (im Folgenden „Qued 12“) als Eigentümerin des Nachbargrundstücks der Veräußerung eines Teils von diesem Nachbargrundstück zustimmt. Denn das Grundstück der Qued 12 grenzt an das Grundstück der degewo City GmbH an und die Bebauung soll sich auf beide Grundstücke erstrecken. Nur wenn sich die Qued12 bereit erklärt, der degewo City GmbH den Teil des angrenzenden Grundstücks, auf dem der Gebäudeteil C errichtet werden soll, zu veräußern, kann das geplante Gebäude errichtet werden. Ohne die Veräußerung des Grundstücksteils der Qued 12 müsste die degewo City GmbH von ihrem Vorhaben abrücken und eine gänzlich anders gestaltete Bebauung nur auf ihrem Grundstück planen. Die notwendige Veräußerung des angrenzenden Grundstückteils der Qued 12 als Nachbareigentümerin bildet damit ein Hindernis für die Vergabe an ein anderes Unternehmen.

Allerdings ist die Qued 12 nicht verpflichtet, der degewo City GmbH den infrage stehenden Grundstücksteil für die Bebauung des Gebäudeteils C zu veräußern. Die Qued 12 kann ihre Eigentümerstellung vielmehr dahingehend gebrauchen, dass sie den Abschluss eines Grundstückkaufvertrags an Bedingungen knüpft. Als Bedingung fordert die Qued 12, dass die Beauftragung der Planungs- und Bauleistungen für die Errichtung des Gebäudes CD an sie als Generalübernehmer erfolgt.

Das bedeutet, dass die degewo City GmbH die Veräußerung des Grundstückteils der Nachbareigentümerin Qued 12 zwingend benötigt, um ihren Beschaffungsbedarf in Form der geplanten Bebauung mit einem über die derzeitigen Grundstücksgrenzen reichenden Gebäude zu decken. Die Qued 12 kann den Abschluss eines Grundstückkaufvertrags davon abhängig machen, dass sie als Generalübernehmer beauftragt wird. Auf Grund dieser von der Qued 12 gestellten Bedingung scheidet eine Bebauung durch ein anderes Unternehmen aus.

Das Eigentum der Qued 12 an dem Nachbargrundstück bildet somit ein Hindernis für die Vergabe an ein anderes Unternehmen. Aus diesem Grund kann die degewo City GmbH gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 3 lit. c VOB/A-EU ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb führen.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

Bezeichnung des Auftrags:

schlüsselfertige Errichtung eines Wohngebäudes

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
01/03/2023
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20359
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: ja
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach

§ 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.

Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.

Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:

1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,

2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

Bei der vorliegenden Ex-ante Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung.

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
10/05/2023