Geotechnische Begleitung (GB) zur Flächenvoruntersuchung - Erkundung und Labor 2023 - 2027 Referenznummer der Bekanntmachung: 1114/002/01545
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bsh.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.evergabe-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Geotechnische Begleitung (GB) zur Flächenvoruntersuchung - Erkundung und Labor 2023 - 2027
Geotechnische Begleitung (GB) zur Flächenvoruntersuchung - Erkundung und Labor 2023 - 2027
Sitz des ausführenden Auftragnehmers
Die Auftragswiederholung beruht auf Leistungen zur Begleitung der geotechnischen Erkundung von Flächen, die in 2021 in einem offenen Verfahren vergeben wurden (kurz: GB zu FERKL21). Eine mögliche Auftragswiederholung war in der damaligen Bekanntmachung angekündigt (Aktenzeichen 1114/002/01102). Der Umfang der Leistungen im GB zu FERKL21 umfasste gemäß des zum damaligen Vergabezeitpunkt gültigen FEPs vom 18.12.2020 die Begleitung der geotechnischen Erkundung einschließlich Laboruntersuchungen und Dokumentation von einer Fläche in Gebiet N6 (N-6.6) mit einer zu installierenden Leistung von 630 MW sowie von vier Flächen im FEP-Gebiet N9 mit einer zu installierenden Leistung von in der Summe 4.000 MW (N-9.1, N-9.2, N-9.3 und N-9.4). Nach Neubewertung der Leistungsdichte für die Flächen in Gebiet N9 sowie aller später zur Entwicklung vorgesehenen Flächen im Rahmen des Fortschreibungs-prozesses des FEP (siehe Vorentwurf FEP vom 17.12.2021) ist die auf den Flächen im Gebiet N9 zu installierende Leistung auf 5.500 MW angehoben worden. Somit umfasst der Umfang der Leistungen des GB zu FERKL21 nach heutigen Maßstäben die Begleitung der geotechnischen Erkundung von Flächen mit einer Gesamtleistung von 6.130 MW. Die Auftragswiederholung im GB zu FERKL23 umfasst Leistungen, die für die Begleitung der geotechnischen Erkundung von Flächen mit einer zu installierenden Gesamtleistung von 5.500 MW benötigt werden. Die Anforderungen an die auf den Flächen zu erbringenden Leistungen haben sich hierbei nicht verändert.
Abschnitt IV: Verfahren
- Neue Bauleistungen/Dienstleistungen, die in der Wiederholung ähnlicher Bau- oder Dienstleistungen bestehen und die gemäß den strengen Vorschriften der Richtlinie vergeben werden
Gemäß § 2 Abs. 1 UVgO sind Leistungen in der Regel im Wettbewerb zu vergeben. Im Folgenden werden die Gründe für die Abweichung vom Regelfall dokumentiert und unter Hinzuziehung der fachlichen Angaben hergeleitet :
Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 9 VgV kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb verg eben, wenn eine Dienstleistung beschafft werden soll, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen besteht, die durch denselben öffentlichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ersten Auftrags war, das im Rahmen eines Vergabeverfahrens mit Ausnahme eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben wurde; die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muss bereits in der Auftragsbekanntmachung des ersten Vorhabens angegeben werden; darüber hinaus sind im Grundprojekt bereits der Umfang möglicher Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben; der für die nachfolgenden Diens tleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der Berechnung des Auftragswerts berücksichtigt; das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb darf nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden.
Die ursprüngliche Diensteistung wurde von demselben öffentlichen Auftraggeber (BSH) an denselben Auftragnehmer (Ramboll) vergeben.Grundlage dafür war ein EU -weit geführtes offenes Verfahren, welches in der damaligen Bekanntmachung bereits den Hinweis enthielt, dass dieses Verfahren sich auf Basis des § 14 Abs. 4 Nr. 9 wiederholen könne. Somit ist § 14 Abs. 4 Nr. 9 VgV einschlägig.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Geotechnische Begleitung (GB) zur Flächenvoruntersuchung - Erkundung und Labor 2023 - 2027
Postanschrift: Jürgen-Töpfer-Straße 48
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22763
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 228-9499561
Fax: +49 228-9499163
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Gegen dieses Verfahren ist der Antrag vor dem Bundeskartellamt (Adresse: siehe VI.4.1) gemäß 160 GWB statthaft.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.