Endlager Konrad: Unterstützung der Atomrechtlichen Aufsicht als hinzugezogener Sachverständiger gemäß § 20 AtG. Begutachtung von Fragestellungen in Bezug auf die Ausführung von Bauwerken und Erdbebensicherheit. Referenznummer der Bekanntmachung: 7033-22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10623
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.base.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Endlager Konrad: Unterstützung der Atomrechtlichen Aufsicht als hinzugezogener Sachverständiger gemäß § 20 AtG. Begutachtung von Fragestellungen in Bezug auf die Ausführung von Bauwerken und Erdbebensicherheit.
Unterstützung der Atomrechtlichen Aufsicht als hinzugezogener Sachverständiger gemäß § 20 AtG in Bezug auf die Ausführung von Bauwerken des Endlagers Konrad sowie auf den Bereich Erdbebensicherheit.
Schachtanlage Konrad (Salzgitter OT Bleckenstedt)
Gegenstand der zu erbringenden Leistung ist die Beratung der atomrechtlichen Aufsicht in Fachfragen sowie die Durchführung von Prüfungen hinsichtlich der Einhaltung von atomrechtlichen Anforderungen an die sicherheitstechnisch wichtigen Gebäude des Endlagers Konrad sowie an die Verankerung von Komponenten in solchen Gebäuden.
Vom Auftragnehmer sind im Wesentlichen folgende Leistungen zu erbringen:
. Unterstützung der atomrechtlichen Aufsicht bei der Bewertung einer Veränderung auf ihre Wesentlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 AtG
. Durchführung von fachlichen Prüfungen im Zusammenhang mit der Vorprüfung von Ausführungsplanungen
. Durchführung von fachlichen Prüfungen von Prüfprogrammen, insbesondere zu den baubegleitenden Maßnahmen der Qualitätssicherung, zu den Abnahme- und Funktionsprüfungen sowie zu den Inbetriebsetzungsprüfungen
. Überwachung von Abnahmen und begleitenden Kontrollen, welche vom Bauherrn bzw. vom Hersteller durchgeführt werden
. Teilnahme an Abnahmen und Inbetriebsetzungen vor Ort
. Teilnahme an Fachgesprächen
Im Einzelfall umfasst die Leistung die fachliche Prüfung von Unterlagen und Daten, die der Aufsicht vorgelegt werden. Die Unterlagen und Daten sind auf ihre inhaltliche Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und fachliche Richtigkeit zu prüfen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Endlager Konrad: Unterstützung der Atomrechtlichen Aufsicht als hinzugezogener Sachverständiger gemäß § 20 AtG. Begutachtung von Fragestellungen in Bezug auf die Ausführung von Bauwerken und Erdbebensicherheit.
Ort: Bochum
NUTS-Code: DEA51 Bochum, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere aus § 160 Abs. 3 GWB. § 160 GWB lautet:
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.