Prüfungen überwachungspflichtiger Anlagen Referenznummer der Bekanntmachung: ZR5-1133-2022-304-17-BL380
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 11011
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bundestag.de
Abschnitt II: Gegenstand
Prüfungen überwachungspflichtiger Anlagen
Wiederkehrende Prüfungen an überwachungspflichtigen Anlagen wie Druckgefäßen, Heißwasser- und Dampferzeugern in den Liegenschaften des Deutschen Bundestages
Berlin-Mitte
Sachverständigenprüfung der vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen gemäß § 15 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) an Druckgeräten: - Erstinbetriebnahmeprüfung - Äußere Prüfung - Innere Prüfung - Festigkeitsprüfung - Zustandsüberwachung von Schornsteinen Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen (GB) und sicherheitstechnische Bewertungen (STB), Anlage von Prüfbüchern sowie Kesselwasseranalysen und Wasseranalyse der Kältespeicherbrunnen. Die vorgeschriebenen und gegebenenfalls behördlich angeordneten Prüfungen an bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen können nur durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) auf Grundlage der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) durchgeführt werden. Die Prüfung erfolgt durch eine in Berlin benannte zugelassene Überwachungsstelle im Aufgabenbereich "Druck, Brand- und Explosionsschutz".
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Prüfungen überwachungspflichtiger Anlagen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 04159
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Gemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.