Europaagentur: Externe Dienstleistung zur Unterstützung der Senatsverwaltung für Arbeit bei Aktivitäten im europäischen Kontext Referenznummer der Bekanntmachung: 01-2023-ZVS-OV-II A
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10969
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.berlin.de/vergabeplattform
Adresse des Beschafferprofils: https://www.berlin.de/vergabeplattform
Abschnitt II: Gegenstand
Europaagentur: Externe Dienstleistung zur Unterstützung der Senatsverwaltung für Arbeit bei Aktivitäten im europäischen Kontext
Die Europaagentur ist ein Gestaltungsinstrument des Auftraggebers zur Sichtbarmachung und Weiterentwicklung der arbeitsmarktpolitischen Ansätze Berlins und deren Verbindung mit europäischen Zielsetzungen.
Aufgabe der Europaagentur ist auch die Unterstützung des Auftraggebers bei ihren Aktivitäten im europäischen Kontext. Die Aufgaben und Erwartungen, die an die Dienstleistung und Entwicklung der Aktivitäten im europäischen bzw. internationalen Kontext gestellt werden.
Berlin
Die Europaagentur ist ein Gestaltungsinstrument des Auftraggebers zur Sichtbarmachung und Weiterentwicklung der arbeitsmarktpolitischen Ansätze Berlins und deren Verbindung mit europäischen Zielsetzungen.
Aufgabe der Europaagentur ist auch die Unterstützung des Auftraggebers bei ihren Aktivitäten im europäischen Kontext. Die Aufgaben und Erwartungen, die an die Dienstleistung und Entwicklung der Aktivitäten im europäischen bzw. internationalen Kontext gestellt werden.
Grundlaufzeit des Vertrages sind 36 Monate. Es besteht die einseitige Option der Laufzeitverlängerung des Vertrages um max. weitere 36 Monate. Somit ergibt sich eine Gesamtlaufzeit wie unter II.2.7 angegeben, von 72 Monaten.
Einseitige Verlängerungsoption des Vertrages um max. 36 Monate.
Bietende haben ihr Angebot entsprechend der Anlagentabelle des Aufforderungsschreibens vollständig einzureichen und sämtliche den Vergabeunterlagen beigefügten Dateien zu beachten. Die Unterschrift auf dem eingereichten Angebotsschreiben gilt ebenso als Willenserklärung für alle anderen Teile des Angebotes.
Ausgenommen hiervon ist die Datenschutzrechtliche Einwilligung des Personals.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärung
Vorlage der geforderten Eigenerklärungen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3.1 Änderungen in den Vergabeunterlagen sind nicht zulässig und führen zum Ausschluss.
VI.3.2 Gleichwertige Nachweise/Erklärungen anderer Herkunftsländer sind in beglaubigter deutscher Übersetzung zwingend beizulegen. Die Vergabestelle behält sich die Vorlage von Nachweisen im Original vor.
VI. 3.3 Zusätzliche Auskünfte sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist ausschließlich über die Vergabeplattform Berlin an die Vergabestelle zu richten. Die Anfragen und Antworten werden ebenfalls auf der Vergabeplattform allen Bietern zur Verfügung gestellt. Die Bieter haben sich dort unaufgefordert regelmäßig über den aktuellen Stand und vorgenommene Anpassungen zu informieren.
Ort: Berlin
Land: Deutschland
Ort: Berlin
Land: Deutschland
I. Ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ist gemäß § 160 Absatz 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertage gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz1Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
II. Gemäß § 135 Absatz 2 GWB kann die von Anfang an bestehende Unwirksamkeit eines Vertrages gemäß §135 Absatz 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagennach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10969
Land: Deutschland