Gemeinsame Einrichtung der Kompetenzzentren Weiterbildung
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gkv-spitzenverband.de
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kbv.de
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.dkgev.de
Abschnitt II: Gegenstand
Gemeinsame Einrichtung der Kompetenzzentren Weiterbildung
Zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung wird die allgemeinmedizinische Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte und Vertragsärztinnen und zugelassener Medizinischer Versorgungszentren (MVZ), in zugelassenen Krankenhäusern und in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 111 SGB V, gefördert (§ 75a SGB V).
Die KBV hat daher mit dem GKV-Spitzenverband und der DKG im Benehmen mit der Bundesärztekammer und Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung vereinbart, dass regionale Einrichtungen zur Stärkung der Qualität und Effizienz der allgemeinmedizinischen Weiterbildung, die Kompetenzzentren Weiterbildung (KW), geschaffen werden.
Gegenstand dieser Ausschreibung sind Dienstleistungen in Bezug auf das KW-Förderverfahren sowie dessen Evaluation und ggf. Weiterentwicklung sowie optional ein anschließendes Antragsverfahren für einen weiteren Förderzeitraum, die vom Auftragnehmer, „Gemeinsame Einrichtung“ (GE), erbracht werden sollen. Der Auftragnehmer hat dabei insbesondere die Aufgabe, die Tätigkeit der KW zu evaluieren und diese organisatorisch sowie in ihrer Entwicklung zu begleiten, sowie im Falle eines neuerlichen Antragsverfahrens die Förderfähigkeit der KW zu prüfen. Der Dienstleistungsvertrag soll zum 01.05.2023 beginnen. Der Vertrag endet zum 30.06.2028.
Nähere Angaben zum Auftragsgegenstand sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung wird die allgemeinmedizinische Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte und Vertragsärztinnen und zugelassener Medizinischer Versorgungszentren (MVZ), in zugelassenen Krankenhäusern und in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 111 SGB V, gefördert (§ 75a SGB V).
Die KBV hat daher mit dem GKV-Spitzenverband und der DKG im Benehmen mit der Bundesärztekammer und Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung vereinbart, dass regionale Einrichtungen zur Stärkung der Qualität und Effizienz der allgemeinmedizinischen Weiterbildung, die Kompetenzzentren Weiterbildung (KW), geschaffen werden.
Gegenstand dieser Ausschreibung sind Dienstleistungen in Bezug auf das KW-Förderverfahren sowie dessen Evaluation und ggf. Weiterentwicklung sowie optional ein anschließendes Antragsverfahren für einen weiteren Förderzeitraum, die vom Auftragnehmer, „Gemeinsame Einrichtung“ (GE), erbracht werden sollen. Der Auftragnehmer hat dabei insbesondere die Aufgabe, die Tätigkeit der KW zu evaluieren und diese organisatorisch sowie in ihrer Entwicklung zu begleiten, sowie im Falle eines neuerlichen Antragsverfahrens die Förderfähigkeit der KW zu prüfen. Der Dienstleistungsvertrag soll zum 01.05.2023 beginnen. Der Vertrag endet zum 30.06.2028.
Nähere Angaben zum Auftragsgegenstand sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Auftraggeber weisen bereits jetzt darauf hin, dass der zukünftige Vertragspartner weder Antragsteller noch Kooperationspartner eines Antragstellers im Programm zur Förderung von Kompetenzzentren für die allgemeinärztliche Weiterbildung sein darf. Er darf auch nicht mit Rechtssubjekten gesellschaftsrechtlich verflochten sein, die sich möglicherweise als Antragsteller oder als Kooperationspartner eines Antragstellers an künftigen Förderverfahren im Programm zur Förderung von Kompetenzzentren für die allgemeinärztliche
Weiterbildung beteiligen wollen.
Weiterhin darf der zukünftige Vertragspartner sowie weitere für die Auftragsdurchführung vorgesehenen Mitarbeiter nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu den in der Lenkungsgruppe vertretenen Organisationen sowie deren Mitgliedsorganisationen stehen.
Eine vorformulierte Erklärung mit den genauen Inhalten und Anforderungen an die Unabhängigkeit des Vertragspartners findet sich in Formblatt 7 und ist mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
Kann der Bewerber eine Erklärung zur Unabhängigkeit nicht oder nur eingeschränkt abgeben, hat er darzulegen, worin eine Abhängigkeit, Einflussnahme, bzw. ein Interessenskonflikt besteht und zu erläutern, welche Gegenmaßnahmen bzw. Vorkehrungen er treffen wird, um die Unabhängigkeit im Sinne der Anforderungen aus Formblatt 7 zu erfüllen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
§ 135 Unwirksamkeit:
Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantragserkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die auf Grund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.