Lieferung von Elektro-Transportern Referenznummer der Bekanntmachung: FG1-0925-2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Elektro-Transportern
Lieferung von Elektro-Transportern
Fahrzeugklasse N1 (Vito-Klasse)
Berlin
Lieferung von 13 Elektro-Transportern der Fahrzeugklasse N1 (Vito-Klasse)
Mengenoption = bis zu weitere 2 Fahrzeuge
Fahrzeugklasse N1 bzw. N2 (Sprinter-Klasse)
Berlin
Lieferung von 12 Elektro-Transportern der Fahrzeugklasse N1 und N2 (Sprinter-Klasse)
Erste Mengenoption = 38 Fahrzeuge (fixe Menge)* Zweite Mengenoption = bis zu weitere 5 Fahrzeuge *Finanzierungsvorbehalt: Die Finanzierung der Fahrzeuge der ersten Mengenoption des Los 2 ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht abschließend gesichert. Der AG ist zuversichtlich, dass die Finanzierung der Fahrzeuge bis zum Vertragsschluss gesichert ist. Eine Aufklärung zu diesem Thema wird spätestens im Rahmen der Verhandlungen erfolgen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Fahrzeugklasse N1 (Vito-Klasse)
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Fahrzeugklasse N1 bzw. N2 (Sprinter-Klasse)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
#cvd#cvd00=Das Vergabeverfahren fällt in den Anwendungsbereich des SaubFahrzeugBeschG#
#cvd#cvd01=Kauf, Leasing, Miete nach § 3 Nr. 1 SaubFahrzeugBeschG#
#cvd#cvd10=n1#cvd11=25#cvd12=25#cvd13=25#
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.