Ausrüstung für flexible Endoskopien Referenznummer der Bekanntmachung: 2023_flexible Endoskopie
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 13467
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.caritas-krankenhilfe-berlin.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Ausrüstung für flexible Endoskopien
Die Caritas Gesundheit Berlin gGmbH („nachfolgend: Auftraggeberin“) unterhält 4 Kliniken in Berlin und Brandenburg. In den beiden berliner Akutkliniken (Caritas-Kliniken Dominikus und Maria Heimsuchung) gibt es jeweils zwei Endoskopieräume, welche mit Endoskopietürmen des Herstellers Olympus aus der 180er-Geräteserie ausgestattet sind. Um mehr Endoskopien durchführen zu können, werden die zwei von der Auftraggeberin betriebenen Kliniken jeweils um einen weiteren Endoskopieraum erweitert. Daher hat die Auftraggeberin die zwei neuen Endoskopieräume technisch neuauszustatten. Dazu gehört insbesondere die Beschaffung von flexiblen Endoskopen, Endoskopietürmen und Zubehör. Dabei ist eine Kompatibilität zwischen den bereits vorhandenen Endoskopie-Instrumenten und den zu beschaffenden Instrumenten zwingend, um die Funktionsfähigkeit sämtlicher Endoskopieräume zu gewährleisten. Auch sind in den vorhandenen Endoskopieräumen regelmäßig Ersatzbeschaffungen vorzunehmen.
Berlin
Für die Neuausstattung der zwei hinzukommenden Endoskopieräume bedarf es Instrumenten für die endoskopische Arbeit, insbesondere medizinische Geräte wie z.B. Lichtquellen, Videoprozessoren, Endoskopietürmen, Monitoren und anderen Geräten. Die Kompatibilität der zu beschaffenden neuen Endoskopiegeräten mit den bereits vorhandenen Endoskopiegeräten (ggf. durch den Austausch von wenigen Komponenten wie dem Prozessor und der Lichtquelle) ist unerlässlich, um eine komplette Neuausstattung aller Endoskopieräume und somit den Verlust der vorhandenen Endoskopiegeräte zu vermeiden. Für die Beschaffung der Endoskopiegeräte zur Ausstattung der zwei neuen Untersuchungsräume beabsichtigt die Auftraggeberin, einen Rahmenvertrag abzuschließen. Da die bereits vorhandenen Endoskopiegeräte vom Hersteller „Olympus“ aus der 180er-Geräteserie sind und diese Endoskopiegeräte mit den Geräten anderer Hersteller nicht technisch vereinbar sind, ist der Erwerb von neuen Endoskopiegeräten bei anderen Herstellern unmöglich. Deswegen kann ein Rahmenvertrag nur mit einem Wirtschaftsteilnehmer abgeschlossen werden. Weitere Einzelheiten finden Sie unter Ziffer IV.1.1. „Erläuterung“.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Eine Vergabe des Auftrags an das vorgesehene Unternehmen zur Beschaffung der Endoskopiegeräte ist gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2b), Abs. 6 VgV gerechtfertigt, da aus technischen Gründen nur die Beauftragung derselben zur Deckung des Beschaffungsbedarfs der Auftraggeberin in Betracht kommt und keine vernünftige Alternativlösung besteht.
Die Frage, ob aus technischen Gründen nur ein Unternehmen für die Durchführung des Auftrags in Betracht kommt, hängt in der Regel von der Festlegung des Auftragsgegenstands und der Bestimmung seiner technischen Spezifikationen ab. Die öffentliche Auftraggeberin hat die Lieferung von kompatiblen Endoskopiegeräten als Auftragsgegenstand festgelegt. Diese Ermessensentscheidung wurde von vernünftigen Überlegungen geleitet. Die öffentliche Auftraggeberin hat bei der Ausübung ihres Leistungsbestimmungsrechts unter anderem berücksichtigt, dass die Endoskopie-Instrumente aller Räume kompatibel und unter sich austauschbar sein müssen, damit die Endoskopien jederzeit ordnungsgemäß und störungsfrei durchgeführt werden können. Mit Blick auf dieses Ziel hat die öffentliche Auftraggeberin festgestellt, dass das Risiko von Fehlfunktionen u.a. wegen fehlender Handhabungserfahrung, Kompatibilitätsproblemen und hohem Umstellungsaufwand nur ausgeschlossen werden kann, wenn sie verlangt, dass die neuen Endoskopiegeräte mit den bereits vorhandenen Geräten vom Hersteller „Olympus“ aus der 180er-Geräteserie technisch vereinbar sind. Darüber hinaus hat die öffentliche Auftraggeberin bei der Festlegung des Auftragsgegenstandes Nachhaltigkeitsaspekte erwogen. Die Neuausstattung der zwei zu entstehenden Endoskopieräume mit zum System Olympus 180er inkompatiblen Instrumenten würde eine komplette Neuausstattung aller Untersuchungsräume mit sich bringen. Dies würde unnötigerweise mehr Abfall produzieren, weil die ursprünglichen Endoskopiegeräte obsolet wären und somit entsorgt werden müssten. Die Entscheidung nur Endoskopiegeräte zu beschaffen, welche die reibungslose Kompatibilität sämtlicher Endoskopie-Instrumente durch einen unerheblichen Komponentenaustausch bei den vorhandenen Endoskopiegeräten (Prozessor und Lichtquelle) ermöglichen, war dementsprechend vom Leistungsbestimmungsrecht der Auftraggeberin gedeckt und somit vergaberechtskonform.
Das vorgesehene Unternehmen bietet als einziges Unternehmen Endoskopiegeräte an, die mit der bereits vorhandenen technischen Infrastruktur der Auftraggeberin kompatibel sein können, wobei dafür zwei Komponenten der bereits vorhandenen Endoskopiegeräte (Prozessor und Lichtquelle) ausgetauscht werden müssen. Für andere Wirtschaftsteilnehmer ist es „technisch unmöglich“ kompatible und zwischen den Räumen wechselfähige Endoskopiegeräte zu liefern. Ferner gibt es keine vernünftige Alternativlösung, da eine Kompatibilität der Endoskopiegeräte anderer Wirtschaftsteilnehmer mit den bereits vorhandenen Endoskopiegeräten auch nicht durch Umbaumaßnahmen (z.B. durch ein Upgrade oder einen Komponententausch bei den ursprünglichen Endoskopie-Instrumenten) hergestellt werden kann.
Hilfsweise wird die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung auch auf § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV gestützt. Vorliegend sind für die Neuausstattung der zwei neuen Endoskopieräume zusätzliche Lieferleistungen erforderlich und die Lieferung durch ein anderes Unternehmen würde zu einer technischen Unvereinbarkeit von zusätzlicher Lieferung und ursprünglicher Leistung führen. Daher werden hier zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers i.S.v. § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV beschafft, die zur Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind. Ein Wechsel des Unternehmens würde dazu führen, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste. Dies würde eine technische Unvereinbarkeit mit sich bringen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE6 Hamburg
Postleitzahl: 20097
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem unter Ziffer V.2.1 eingetragen Datum nicht um den Tag des Abschlusses des Vertrages handelt, sondern um den Tag der Entscheidung, ein bestimmtes Unternehmen im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb i.S.v. § 14 Abs. 4 VgV zu vergeben (Direktvergabe). Der Rahmenvertrag wird gemäß § 135 GWB erst nach Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die genaue Wertangabe gem. II.1.7) und gem. V.2.4) insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich ist.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
— § 134 GWB Informations- und Wartepflicht,
— § 135 GWB Unwirksamkeit,
— § 160 GWB Einleitung, Antrag.
Besonders hervorzuheben ist dabei:
„§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Ort: Berlin
Land: Deutschland