Verwertung von geogen belastetem Bodenaushub Referenznummer der Bekanntmachung: 2023/S 052-152889
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20095
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://hochbahn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verwertung von geogen belastetem Bodenaushub
Abschluss einer Rahmenvertrag über die Verwertung von geogen belastetem Bodenaushub aus dem Projekt „U 5“ in Hamburg
Die HOCHBAHN beabsichtigt den Ausbau des U-Bahn-Netzes in Hamburg. Hierzu gehört der Bau der neuen U Bahn-Linie U5 mit ca. 24 Kilometer Länge und 23 neuen Haltestellen im Stadtgebiet Hamburg von Bramfeld bis zu den Arenen. Im Rahmen des Neubaus der gesamten U5 (bestehend aus den Abschnitten „U-5 Ost“ und „U5 Mitte“) wird nach derzeitigem Planungsstand mit einem Anfall von bis zu 7,5 Millionen Kubikmeter Bodenaushub in verschiedenen Belastungsklassen in den Jahren 2023 bis 2036 gerechnet. Zur ersten Zwischenlagerung des Bodenaushubs von geogenen Böden (Homogenbereiche B – G) hat die HOCHBAHN im Mai 2022 Flächen im Hamburger Hafen als „Zwischenlagerfläche“ angemietet. Die Zwischenlagerfläche dient der temporären Einlagerung, Verwiegung, Beprobung, Verladung und dem Weitertransport zur endgültigen (Teil-)Verfüllung sämtlicher anfallender Böden aus der U5.
Die Leistung umfasst die vollständige Herrichtung der erforderlichen Fahrstraßen, Lagerflächen und Einzäunung auf der Zwischenlagerfläche entsprechend den Vorgaben und Rahmenbedingungen des durch die HOCHBAHN erwirkten Genehmigungsbescheids vom 24. August 2022 sowie das Flächenmanagement zur Zwischenlagerfläche einschl. der Annahme sämtlicher Böden, der Dokumentation, dem Wiegen und Umsetzen sämtlicher Böden, dem Beladen sämtlicher Böden auf LKW und dem Abtransport von sämtlichen durch die HOCHBAHN angelieferten geogen belasteten Böden auf der Zwischenlagerfläche und die Einlagerung sämtlicher Böden in einer Fläche einschließlich der vorherigen Herstellung und dauerhaften Unterhaltung der Zuwegungen der Fläche. Ebenso die Erbringung die sich aus sonstigen Abfall- und entsorgungsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen ergebenden Dokumentations- und Nachweispflichten.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Der Auftrag kann aus Sicht der HOCHBAHN gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit.) b) und c) SektVO nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und wegen der nur beim AN gegebenen Genehmigungssituation für die Auftragsausführung. Dies ergibt sich aus Folgendem:
- Ausreichende Kapazität (mindestens 7,5 Mio. Kubikmeter) für die Verwertung aller geogen belasteten Böden aus dem Bau der U5
- Einlagerung/Verwertung der geogen belasteten Böden in geologischer kompatibler Umgebung
- Hohe Planungssicherheit der Laufzeit (min. 2023 bis 2036) während der gesamten Bauzeit der U5
- Vorliegende Genehmigung für die Verwertung von vergleichbarem Material (geogen belastete Böden aus dem Bau der U4)
- C02-optimierter Abtransport der geogen belasteten Böden basierend auf voll/voll-Transporten (Sand nach HH und Boden retour)
- Möglicher potenzieller Eingriffsausgleich, der durch den Bau der U5 entsteht, durch Aufwertung bereits vorhandener Kompensationsflächen
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Verwertung von geogen belastetem Bodenaushub
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Cadenberge
NUTS-Code: DE932 Cuxhaven
Postleitzahl: 21781
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Das Verfahren für die Nachprüfung der Vergabe richtet sich nach den Vorschriften der §§ 155 ff. des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Insbesondere auf die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB wird
hingewiesen.
Hinsichtlich der zu beachtenden Fristen wird zudem auf § 135 Abs. 2 S. 2 GWB hingewiesen. Die Vorschrift
lautet in § 135 Abs. 1 f.:
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union."
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]