BIM-Kollaboration Software
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.autobahn.de
Abschnitt II: Gegenstand
BIM-Kollaboration Software
Bereitstellung einer Kollaborationssoftware im Sinne der BIM-Methodik, Wartung, Pflege und Support der Software, einschließlich der fachlichen Pflege der Software, Support-Services und Helpdesk, die mit der Softwarebeschaffung/-bereitstellung verbundenen Dienstleistungen und weiteren zugehörigen Leistungen.
Bereitstellung einer Kollaborationssoftware im Sinne der BIM-Methodik, Wartung, Pflege und Support der Software, einschließlich der fachlichen Pflege der Software zur Aufrechterhaltung der Konformität bei Aktualisierungen von Regelwerken bzw. Richtlinien, Verordnungen, Gesetzesgrundlagen, als auch Support-Services und Helpdesk, die mit der Softwarebeschaffung/-bereitstellung verbundenen Dienstleistungen (sofern notwendig und nicht durch den Standard-Support abgedeckt) durch erfahrene Spezialisten für Konfiguration, Customizing, Herbeiführung der Betriebsbereitschaft (AG setzt voraus, dass die Software im Standard lauffähig ist) sowie die Erfüllung der Anforderungen an die Informationssicherheit und Datenschutz, Schulungen, Entwicklungsleistungen auf Abruf für Schnittstellen und Skriptentwicklung, Entwicklung von Workflows, als auch Unterstützung bei der Format- und Arbeitsumgebung-Entwicklung u.a. für Workflows, Schnittstellen und Skripts sowie weitere Support bei der Entwicklung von Workflows durch Weiterentwicklungsleistungen und sonstige Leistungen gemäß der Leistungsbeschreibung und den leistungsergänzenden Vertrags- und Vergabeunterlagen.
Das gegenständliche Vergabeverfahren betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung. Die Höchstmenge der Leistungen, die auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung maximal abgerufen werden können, ist in der Leistungsbeschreibung unter Ziff. 9.1 festgelegt. Es besteht kein Anspruch des Auftragnehmers gegen die Auftraggeberin auf Abruf von Leistungen bis zum Erreichen des festgelegten Höchstwerts. Die festgelegten Höchstmengen stellen keine Mengen- oder Umsatzgarantie in Bezug auf die ausgeschriebene Rahmenvereinbarung dar. Das Gesamtvolumen der nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen richtet sich nach dem konkreten Bedarf der Auftraggeberin im Leistungszeitraum.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Norderstedt
NUTS-Code: DEF0D Segeberg
Postleitzahl: 22848
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die in dieser Bekanntmachung angegebenen Auftragswerte sind zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen fiktiv erfolgt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Kontaktdaten/DE/Vergabekammern.html
§ 135 Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Kontaktdaten/DE/Vergabekammern.html