Digitalisierung von analogen Formularen und Fotos und Bereitstellung zu einem Webportal Referenznummer der Bekanntmachung: ITD2-0069-2023
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Digitalisierung von analogen Formularen und Fotos und Bereitstellung zu einem Webportal
Digitalisierung von analogen Formularen und Fotos und Bereitstellung zu einem Webportal
Berlin
Digitalisierung von analogen Formularen und Fotos und Bereitstellung der Daten in digitaler Form zur Beantragung von VBB-Kundenkarten Berlin-Ticket S als Ersatz für den BerlinPass Als ersten Schritt in Richtung Digitalisierung und elektronischer Fahrausweise für hilfebedürftige Berliner*innen wird die BVG in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales den anspruchsberechtigten Personen eine VBB-Kundenkarte Berlin Berlin-Ticket S als neuen Nachweis zur Berechtigung zum Kauf und zur Nutzung des Berlin-Ticket S zur Verfügung stellen. Diese VBB-Kundenkarte Berlin-Ticket S soll als Plastikkarte ausgegeben werden. Die Karte soll über keinerlei Datenspeicherfunktion verfügen, d.h. es handelt sich nicht um eine "intelligente Chipkarte"; vielmehr sind alle Informationen der Karte visuell auf der Karte aufgebracht. Der Vertrag soll für den Zeitraum ab 01.04.2023 bis 31.12.2023 geschlossen werden. Die BVG wird die Option erhalten, den Vertrag mit dem AN jeweils für die Kalenderjahre 2024, 2025 und 2026, also maximal bis zum 31.12.2026, zu verlängern. Nach den aktuellen Prognosen der BVG werden jährlich zwischen 300.000 und 680.000 (maximal jedoch ca. 750.000) Anträge auf Erhalt einer VBB-Kundenkarte Berlin-Ticket S erwartet, davon ca. 75.000 bis 200.000 analoge Anträge. In den ersten beiden Monaten ist jedoch mit einem erhöhten Antragsvolumen zu rechnen, und zwar mit bis zu insgesamt 150.000 Anträgen in den ersten zwei Monaten. Die nähere Beschreibung befindet sich in der Leistungsbeschreibung.
Der Auftragnehmer bietet einen telefonischen Support bezüglich Informationen zum Bearbeitungsstand der analogen Beantragung VBB-Kundenkarte Berlin-Ticket S an. Hierzu stellt der Auftragnehmer eine Telefonnummer zur Verfügung. Geplant ist eine Weiterleitung aus der BVG-Telefonanlage. Der telefonische Support ist werktags (Montag bis Freitag) von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr zur Verfügung zu stellen. Das Anrufaufkommen kann nicht prognostiziert werden und orientiert sich an den in Punkt A der Leistungsbeschreibung prognostizierten Antragstellungen auf analogem Weg.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Digitalisierung von analogen Formularen und Fotos und Bereitstellung zu einem Webportal
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schortens
NUTS-Code: DE9 Niedersachsen
Postleitzahl: 26419
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.