Wissenschaftliche Weiterentwicklung der Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus (WiWePP)
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gkv-spitzenverband.de
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gkv-spitzenverband.de
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gkv-spitzenverband.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wissenschaftliche Weiterentwicklung der Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus (WiWePP)
Diese Ausschreibung zielt auf die Beauftragung eines geeigneten Auftragnehmers ab, der die Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus bis zum 31.12.2024 gemäß § 137l SGB V nach den Anforderungen der Leistungsbeschreibung sowie gemäß den Bestimmungen des Vertrags wissenschaftlich weiterentwickelt. Zudem legt der Auftragnehmer bis zum 31.12.2024 Vorschläge zur Personalbemessung in der Pflege in Notaufnahmen vor.
Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz vom 20.12.2022 wurde in § 137l SGB V gesetzlich verankert, dass die Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus wissenschaftlich weiterzuentwickeln ist. Hierzu haben die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der GKV Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die wissenschaftliche Weiterentwicklung der Vorgaben zur Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus nach § 137k Absatz 4 SGB V sicherzustellen. Zudem sind Vorschläge zur Personalbemessung in der Pflege in Notaufnahmen vorzulegen. Um dieses Ziel zu erreichen, beauftragen die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige.
Die Pflegepersonalbemessung ist insbesondere wissenschaftlich weiterzuentwickeln im Hinblick auf die bedarfsgerechte personelle Zusammensetzung des Pflegepersonals auf der Grundlage seiner jeweiligen nach § 137k Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 SGB V bestimmten beruflichen Qualifikationen sowie im Hinblick auf die standardisierte und digitale Anwendung der Vorgaben nach § 137k Absatz 4 SGB V. Die WiWePP erfolgt über einen analytischen Ansatz unter Hinzuziehung empirischer Daten und ist spätestens bis zum 31.12.2024 abzuschließen.
Das Auswahlkriterium für die Begrenzung der Anzahl ist die technische und berufliche Leistungsfähigkeit, nachgewiesen durch die Erfahrung bei der Erbringung vergleichbarerer Leistungen anhand von Referenzen über ausgeführte Aufträge in den letzten fünf Jahren vor Ablauf der Teilnahmeantragsfrist mit der hier zu vergebenden Leistung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister des Staates, in dem der Bewerber niedergelassen ist, der nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmeantragsfrist sein darf, oder alternativer Nachweis.
Erklärung über den Gesamt- und den spezifischen Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des hier zu vergebenden Auftrags für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Ablauf der Teilnahmeantragsfrist.
Kurze Eigendarstellung des Bewerbers bzw. des Mitglieds der Bewerbergemeinschaft hinsichtlich des Leistungsspektrums und des Kerngeschäfts sowie der Organisation (z. B. in Form eines Organigramms).
.........................
Erklärung zur durchschnittlichen Anzahl von Mitarbeitenden, die in den vergangenen drei Jahren beim Bewerber bzw. beim jeweiligen Mitglied der Bewerbergemeinschaft im Geschäftsbereich, der sich auf die hier zu vergebende Leistung bewirbt, tätig waren.
............................................
Der Bewerber reicht geeignete vollständig oder überwiegend abgeschlossene Referenzen aus den letzten fünf Jahren vor Ablauf der Teilnahmeantragsfrist ein, die belegen, dass der Bewerber für die hier ausgeschriebene Leistung nach Art und ggf. Umfang vergleichbare Aufträge (Projekte zur Entwicklung, Erprobung sowie Weiterentwicklung im Bereich der Personalbemessung, digitalen Pflegedokumentation, Pflegefachsprachen/-klassifikationssystemen) erbracht hat.
Es müssen Referenzen eingereicht werden, die Erfahrungen aus der Durchführung von wissenschaftlichen Projekten der Entwicklung, Erprobung beziehungsweise Weiterentwicklung vorrangig in den folgenden Bereichen belegen: digitale Pflegedokumentation (Abbildung von Pflegebedarf und Pflegetätigkeiten), Pflegefachsprachen/-klassifikationssystemen, Messung von Pflegebedarf beziehungsweise Pflegepersonalbedarf. Von den vorzulegenden Referenzen müssen folgende Inhalte umfasst sein:
- mindestens einmal Erfahrung in der Durchführung von pflegewissenschaftlichen Projekten der Entwicklung, Erprobung beziehungsweise Weiterentwicklung der digitalen Pflegedokumentation (Abbildung von Pflegebedarf und Pflegetätigkeiten);
- mindestens einmal Kenntnisse in der Anwendung von Pflegefachsprachen/-klassifikationssystemen in Krankenhäusern;
- mindestens einmal Kenntnisse im Bereich der Messung des Pflegebedarfs beziehungsweise des Pflegepersonalbedarfs;
- mindestens einmal Erfahrung im Bereich digitaler Pflegedokumentation in Verbindung mit Krankenhausinformationssystemen, insbesondere die Produkte digitaler (Pflege-)Dokumentation und die Integration in die Informationstechnologie in Krankenhausinformationssysteme.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: +22 894990
Fax: [gelöscht]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
§ 135 Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.