Rahmenvereinbarung Druckerzeugnisse Referenznummer der Bekanntmachung: 0046/22-1
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10623
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.base.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung Druckerzeugnisse
Mit der Ausschreibung soll der Beschaffungsbedarf des BASE an der Erbringung von Druckleistungen gedeckt werden. Ziel ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Erbringung von Druckleistungen in zwei Losen mit jeweils maximal drei Auftragnehmern.
Los 1: Informationsmaterial mit 20 oder mehr Seiten
Los 2: Informationsmaterial lose oder mit weniger als 20 Seiten
Es steht den Bietenden frei, ein Angebot für ein oder alle Lose einzureichen.
Eine nähere Projektbeschreibung, in der das Beschaffungsvorhaben eingehend erläutert wird, ist in der Vergabeunterlage „Leistungsbeschreibung“ enthalten.
Informationsmaterial mit 20 oder mehr Seiten
Das Fachlos "Informationsmaterial mit 20 oder mehr Seiten" betrifft folgenden Bedarf:
- Broschüren DIN A 4
- Broschüren Sonderformate
- Fachberichte/ Berichte zur Forschung
Eine nähere Projektbeschreibung, in der das Beschaffungsvorhaben eingehend
erläutert wird, ist in der Vergabeunterlage „Leistungsbeschreibung“ enthalten.
Bei dem angegebenen Wert handelt es sich um den Höchstwert der Rahmenvereinbarung. Die Schätzmenge der Rahmenvereinbarung und jeweiligen Fachlose sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Informationsmaterial lose oder mit weniger als 20 Seiten
Das Fachlos "Informationsmaterial lose oder mit weniger als 20 Seiten"
betrifft folgenden Bedarf
- Faltbroschüren
- Flyer / Einleger
- Plakate
- Postkarten
Eine nähere Projektbeschreibung, in der das Beschaffungsvorhaben eingehend
erläutert wird, ist in der Vergabeunterlage „Leistungsbeschreibung“ enthalten
Bei dem angegebenen Wert handelt es sich um den Höchstwert der Rahmenvereinbarung. Die Schätzmenge der Rahmenvereinbarung und jeweiligen Fachlose sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Der Auftrag darf nur an geeignete Bietende vergeben werden. Geeignet sind
Bietende, wenn sie die für die Erfüllung der vorgesehenen vertraglichen
Verpflichtungen erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit besitzen und
nicht nach §§ 123, 124 GWB vom Verfahren auszuschließen sind.
- Zum Nachweis und Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung ist ein
Nachweis über die Eintragung im einschlägigen Berufs- oder Handelsregister
erforderlich.
(Mindestanforderung) Es ist ein Nachweis über den Abschluss einer branchenüblichen
Haftpflichtversicherung für Sach-, Personen- und Vermögensschäden
vorzulegen, mit einer aktuellen Gültigkeit:
- Versicherungsbestätigung über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung
- oder einer Eigenerklärung des Bieters über den zugesagten Abschluss im Falle einer Auftragserteilung
Für beide Lose:
Umweltmanagementsystem gemäß DIN EN ISO 14001 oder gemäß EMAS (Mindestanforderung)
Für die gesamte Laufzeit des Vertrages ist das Vorhandensein eines Umweltmanagementsystems gemäß DIN EN ISO 14001, eine Zertifizierung gemäß der European Eco-Management and Audit Scheme (kurz EMAS) gemäß VO (EG) Nr. 1221/2009 oder ein nachweislich gleichwertiges anerkanntes Umweltmanagementsystem zwingend erforderlich.
Alternativ zum o. g. Zertifikat kann eine Eigenerklärung, dass die Anforderungen des Zertifikates zum Umweltmanagement DIN EN ISO 14001 eingehalten werden mit dem Angebot vorgelegt werden. Ein entsprechender Nachweis kann bei Angebotsabgabe beigebracht werden. Ansonsten behält sich die Vergabestelle vor bei Bezuschlagung den entsprechenden Nachweis mit einer kurzen Frist einzufordern.
Für Fachlos 1: Informationsmaterial mit 20 oder mehr Seiten (Mindestanforderung)
Die Qualifikation der Bietenden ist durch Angabe von drei vergleichbaren Referenzprojekten im Zeitraum seit 2018 nachzuweisen. Eine Referenz ist vergleichbar, wenn sie in Menge und Anforderungen an die Druckleistung den in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Musterbeispielen zu Fachlos 1 ähnelt. Die Referenzen müssen mindestens zwei verschiedene Musterbeispiele der Leistungsbeschreibung abdecken.
Aufbau der Referenz 1 bis 3: Name des Referenzgebers (Auftraggeber des Referenzauftrags), Art der Referenzgebers, Kontaktdaten des Referenzgebers,
Beschreibung der erbrachten Leistungen (1. Auftragsgegenstand, 2. Produkt, 3. Produktbeschreibung, 4. Auflage), Zeitraum der erbrachten Leistungen (seit 2018),
Auftragswert der im eigenen Unternehmen erbrachten Leistungen in EUR netto.
Für Fachlos 2: Informationsmaterial lose oder mit weniger als 20 Seiten (Mindestanforderung)
Die Qualifikation der Bietenden ist durch Angabe von drei vergleichbaren Referenzprojekten im Zeitraum seit 2018 nachzuweisen. Eine Referenz ist vergleichbar, wenn sie in Menge und Anforderungen an die Druckleistung den in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Musterbeispielen zu Fachlos 2 ähnelt. Die Referenzen müssen mindestens zwei verschiedene Musterbeispiele der Leistungsbeschreibung abdecken.
Aufbau der Referenz 1 bis 3: Name des Referenzgebers (Auftraggeber des Referenzauftrags), Art der Referenzgebers, Kontaktdaten des Referenzgebers,
Beschreibung der erbrachten Leistungen (1. Auftragsgegenstand, 2. Produkt, 3. Produktbeschreibung, 4. Auflage), Zeitraum der erbrachten Leistungen (seit 2018),
Auftragswert der im eigenen Unternehmen erbrachten Leistungen in EUR netto.
Ausschlussgrund nach Verordnung (EU) 2022/576
Unternehmen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08.04.2022
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen
angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine
destabilisieren, sind von der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und
Konzessionen im von der Verordnung geregelten Umfang ausgeschlossen. Zum
Nachweis des Nichtvorliegens eines Tatbestands entsprechend Verordnung (EU)
2022/576 ist durch jedes einzelne Unter¬nehmen, das als Bietender, als Mitglied
einer Bietergemeinschaft, als Nachunternehmer oder als eignungsleihendes
Unternehmen Teil des Angebots ist, die Unterlage „Erklärung nach Verordnung
(EU) Nr. 2022/576“ ausgefüllt einzureichen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de/DE/Home/home_node.html
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere aus § 160
Abs. 3 GWB. § 160 GWB lautet:
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen
Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §
97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei
ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.