Einführung einer Software für die integrierte Angebotsplanung Referenznummer der Bekanntmachung: FEM2-0786-2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Einführung einer Software für die integrierte Angebotsplanung
Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) beabsichtigen die Einführung einer Software für die integrierte Angebotsplanung und Leistungsabrechnung, nachfolgend als Planungssoftware SOFIA bezeichnet.
Berlin
Die BVG ist das öffentliche Personennahverkehrsunternehmen Berlins und betreibt ein Netz mit über 190 Bus-, Straßenbahn- und U-Bahnlinien im Tagesverkehr sowie über 80 Linien im Nachtverkehr. Aktuell werden die Aufgaben im Rahmen der Angebotsplanung und Leistungsabrechnung bei der BVG weitgehend manuell mit punktueller Unterstützung einzelner, jedoch nicht integriert arbeitender Teilsysteme durchgeführt. Die Angebotsplanung insbesondere der qualitative und quantitative Vergleich von Planungsvarianten erfolgt derzeit mit ungenügender IT-Unterstützung. Die BVG hat sich daher das Ziel gesetzt, diese Prozesse weiter zu standardisieren, indem sie in einem integrierten standardisierten (Angebots-)Planungssystem (SOFIA) abgebildet und durch qualifizierte IT-gestützte Methoden und Algorithmen unterstützt werden. Damit soll eine höhere Effizienz der Planungsprozesse bei gleichzeitiger Erhöhung der Planungsqualität und -transparenz insbesondere in Bezug auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der betrieblichen Umsetzung erreicht werden. Die Standardsoftware SOFIA hat zum Ziel, im Sinne der vorgenannten Aspekte die Planungsschwerpunkte: • Einlesen von Daten, • Netz- und Linienplanung, • Anschlussplanung, • Fahrzeitenplanung, • Vergleichen und Weiterentwickeln von Varianten sowie • Erstellung der Schnittstellendokumente und Export der Daten in einem System abzubilden und durch qualifizierte Funktionen, Methoden und Algorithmen zu unterstützen. Die mit der Einführung von SOFIA verbundenen Zielstellungen werden im Folgenden für die einzelnen Planungsschwerpunkte näher erläutert. Der Beschaffungsgegenstand gemäß Vergabeunterlagen ist die Überlassung, Erstellung bzw. Anpassung von Software auf der Grundlage eines Werkvertrages und die Pflege nach Abnahme für eine Mindestvertragslaufzeit von 3 Jahren und einen weiteren optionalen Vertragszeitraum von 2 Jahren.
Der Beschaffungsgegenstand gemäß Vergabeunterlagen ist die Überlassung, Erstellung bzw. Anpassung von Software auf der Grundlage eines Werkvertrages und die Pflege nach Abnahme für eine Mindestvertragslaufzeit von 3 Jahren und einen weiteren optionalen Vertragszeitraum von 2 Jahren.
Zusätzliche Angaben zu Nr. II.2.5 der Bekanntmachung:
Die erreichbare Punktzahl für die fachliche Bewertung kann maximal 640 Punkte betragen. Dieser Wert wird auf 100 Punkte normiert (Leistungspunkte=L). Der Gesamtnutzwert, der die Vergabentscheidung begründet, ergibt sich aus Nutzwert N = Leistungspunkte L geteilt durch den Angebotspreis P. Der Angebotspreis wird bei der Berechnung des Nutzwertes in Mio EUR angegeben. Hierbei werden alle Nachkommastellen berücksichtigt. Alle detailierten Informationen befinden sich in der Anlage 16 Bewertungsmatrix.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Einführung einer Software für die integrierte Angebotsplanung
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.