Dienstleistungen der Prüfbehörde gemäß § 2 Nummer 17 Strompreisbremsegesetz und § 2 Nummer 11 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz Referenznummer der Bekanntmachung: 17104/005-23#004
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2023/S 062-183447)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: D-10115
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmwk.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Dienstleistungen der Prüfbehörde gemäß § 2 Nummer 17 Strompreisbremsegesetz und § 2 Nummer 11 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz
Mit dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sowie dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) wurden vor dem Hintergrund der starken Energiepreissteigerungen finanzielle Entlastungen für Verbraucher von Strom, Erdgas und Wärme eingeführt. Beide Gesetze sehen eine Prüfbehörde vor, die zahlreiche Aufgaben bei der Umsetzung der Energiepreisbremsen übernimmt. Es ist vorgesehen, dass die Aufgaben der Prüfbehörde für die Energiepreisbremsen durch Dienstleister als Beliehene erfüllt werden. Dazu gehören insbesondere die fallweise Überprüfung und Feststellung der für Unternehmen geltenden beihilferechtlichen Höchstgrenzen auf Antrag sowie anlassbezogen und die Sicherstellung ihrer Einhaltung. Hinzu kommt die Überprüfung der Vorgaben zur Arbeitsplatzerhaltung sowie zum Bonus- und Dividendenverbot. Die Prüfbehörde kann auch mit der Durchsetzung von Rückforderungen bei Überschreitung von Höchstgrenzen betraut werden. Die Dienstleistung ist in zwei Lose aufgeteilt. Los 1 umfasst neben etwa der Hälfte der Fallbearbeitungen auch übergreifende Aufgaben, insbesondere die Bereitstellung der IT-Infrastruktur, bestehend aus Antragsportal und einer Datenbank, das Berichtswesen, die Kommunikation mit Unternehmen und Verbänden sowie laufende Überwachungsaufgaben.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
2023-07-12
2023-07-19
2023-07-12
2023-07-19