Tower Los 10 Trockenbau - Brandschutzdecken UG Flur
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12101
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.thf-berlin.de
Abschnitt II: Gegenstand
Tower Los 10 Trockenbau - Brandschutzdecken UG Flur
Tower Los 10 Trockenbau
Flughafen Berlin-Tempelhof (THF)
Die Ausschreibung beinhaltete die Trockenbauarbeiten für die Sanierung des Kopfbau West am Flughafen Tempelhof.
Das Gebäude hat die Abmessungen von 70 m x 13 m x 30 m (LxBxH).
Die Leistung umfasste im Wesentlichen:
Erstellen von Metallständerwänden, ca. 530 qm
Erstellen von Metallständerwänden mit Brandschutzanforderung, ca. 570 qm
Erstellen von Vorsatzschalen und Schachtwänden, ca. 1 000 qm
Erstellen von Abhangdecken im Innenbereich, ca. 1 000 qm
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
VE10 Trockenbau Einbau von F90-Decken in den zwei notwen-digen Fluren im Kellergeschoss
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Töging am Inn
NUTS-Code: DE22 Niederbayern
Postleitzahl: 84513
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
§ 135 GWB (Unwirksamkeit): (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat; oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist; (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union; (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen; und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Flughafen Berlin-Tempelhof (THF)
Einbau von F90-Decken in den zwei notwendigen Fluren im Kellergeschoss
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Töging am Inn
NUTS-Code: DE22 Niederbayern
Postleitzahl: 84513
Land: Deutschland
Einbau von F90-Decken in den zwei notwendigen Fluren im Kellergeschoss
Bei einer Neuausschreibung würden zusätzliche Planungskosten und Zeitverzüge entstehen. Allein eine Neuausschreibung für die Leistung würde einen weiteren mind. 4-monatigen Zeitverzug bedeuten. Bei Ansetzen monatlichen Verzugskosten (inkl. Vorhaltung der Baustelleneinrichtung und Schadensersatz) würden die o.g. erforderlichen Maßnahmen eine Kostenerhöhung von bedeuten, was die aktuelle Nachtragssumme bei Weitem überschreiten würde und nicht mehr wirtschaftlich begründbar ist. Schließlich wäre eine Neuausschreibung mit dem Risiko verbunden, dass die Angebotspreise deutlich über denen der vertraglich gebundenen Firma liegen könnten, da die Maßnahmen sehr kurzfristig umgesetzt werden müsste, um den Bauablauf nicht weiter zu verzögern. Um die Inbetriebnahme durch den Prüfsachverständigen für Brandschutz zu gewährleistenund weitere Verzögerungen und Kostensteigerungen zu vermeiden muss der Nachtrag beauftragt werden, statt diese Leistung erneut auszuschreiben.