Erd- und Leiterseiltausch 110-kV-Leitung 60-63
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE60 Hamburg
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.stromnetz-hamburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erd- und Leiterseiltausch 110-kV-Leitung 60-63
Auf der 4-System 110-kV-Freileitung 60-63 von UW Jenfeld zum UW Hbg.-Ost (ca.5,7 km Trasse) haben die Erd- und die Leiterseile die Grenze ihrer Betriebszeit erreicht und sollen 2024 ausgetauscht werden.
Auf der 4-System 110-kV-Freileitung 60-63 von UW Jenfeld zum UW Hbg.-Ost (ca.5,7 km Trasse) haben die Erd- und die Leiterseile die Grenze ihrer Betriebszeit erreicht und sollen 2024 ausgetauscht werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Der ursprünglich geschätzte Auftragswert (anhand vergleichbarer Projekte aus den Vorjahren inkl. Einholung aktueller Seilpreise) der Ausschreibung lag im Unterschwellenbereich. Es wurden 8 Bieter zur Angebotsabgabe aufgefordert. Zur Angebotsöffnung gab es drei Angebot, welche über dem Schwellenwert lagen und im Verhandlungsverfahren verhandelt wurden. Nach der Verhandlung gab es noch zwei Angebote, wobei das bezuschlagte Angebot knapp über dem Schwellenwert liegt. Eine Wiederholung der Ausschreibung verspricht nicht mehr Angebote in dem derzeit sehr gut ausgelasteten Freileitungsbausektor. Vor dem Hinblick der Materiallieferschwierigkeiten, Preiserhöhungen und kurzen Preisbindungen der Lieferanten ist ebenso wenig ein wirtschaftlicheres Angebot bei einer Neuausschreibung zu erwarten.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Biberach
NUTS-Code: DE146 Biberach
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 21109
Land: Deutschland
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 und 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig,
a) soweit der geltend gemachte Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wurde (§ 160
Abs. 3 Nr. 1 GWB)
b) soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs.3 Nr.2 GWB)
c) soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung / Aufforderung zur Angebotsabgabe benannten Frist zur
Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs.3 Nr.3 GWB)
d) soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs.3 Nr.4 GWB)