Zertifizierung Einbau Referenznummer der Bekanntmachung: VEM-ITD1-07466
Bekanntmachung eines Qualifizierungssystems – Sektoren
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bvg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Zertifizierung Einbau
Zertifizierung als zugelassenes Unternehmen zum Einbau von IT-Komponenten in Omnibussen und Straßenbahnen der BVG Berlin BVG hat 6 Omnibusbetriebshöfe/-Werkstätten sowie 4 Straßenbahnbetriebshöfe/Werkstätten, die sich an verschiedenen Standorten verteilt über das gesamte Berliner Stadtgebiet befinden
Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) sind Deutschlands größtes Nahverkehrsunternehmen. Im Rahmen der Modernisierung der Fahrzeugflotte der BVG muss in den kommenden Jahren in erheblichem Umfang neue Informationstechnik für die Fahrzeugflotte von Omnibussen und Straßenbahnen der BVG beschafft werden. Um die jeweilige Beschaffung von Informationstechnik zusammen mit dem Einbau effizient beauftragen zu können, wird die BVG für den Einbau von IT-Komponenten in Omnibussen und Straßenbahnen der BVG unabhängig von den eigentlichen Beschaffungsvorgängen geeignete Unternehmen zertifizieren.
Das Zertifizierungsverfahren erfolgt auf der Grundlage dieser Bekanntmachung. Das Zertifizierungsverfahren ist kein (förmliches)
Vergabeverfahren nach den Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bzw. den Regelungen der Sektorenverordnung (SektVO). Es handelt sich auch nicht um ein Qualifizierungssystem gemäß § 48 SektVO. Die auf der Grundlage des hier bekannt gemachten Verfahrens zertifizierten Unternehmen werden im Rahmen der eigentlichen Beschaffungsvorgänge nicht von der BVG beauftragt, sondern können sich selbst oder zusammen mit anderen Unternehmen (als Mitglied einer Bewerber-/Bietergemeinschaft oder als Unterauftragnehmer) an der
jeweiligen Auftragsvergabe für IT-Beschaffungen beteiligen. Im Rahmen dieser Beschaffungen wird die Zertifizierung der Einbaufirmen vorausgesetzt werden. Eine Zertifizierung ist jederzeit möglich, also auch (noch) während der jeweiligen Beschaffungsvorgänge, die, soweit erforderlich, förmlich
ausgeschrieben werden.
Die BVG wird eine Liste mit den zertifizierten Unternehmen veröffentlichen (sog. Pool zertifizierter Unternehmen), soweit die Unternehmen eine Aufnahme in diesen Pool wünschen, d.h. ein zertifiziertes Unternehmen ist nicht verpflichtet zur Aufnahme in den Pool.
Die Einzelheiten des Zertifizierungsverfahrens einschließlich der Anforderungen, die die BVG an den Einbau von IT-Komponenten in Omnibussen und Straßenbahnen stellt, sind in der "Verfahrensbeschreibung für die Zertifizierung als zugelassenes Unternehmen zum Einbau von IT-Komponenten in Omnibussen und Straßenbahnen der BVG" sowie den dazugehörigen Anlagen beschrieben. Hierauf wird verwiesen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Ein Unternehmen, das als "zugelassenes Unternehmen zum Einbau von IT-Komponenten in Omnibussen und Straßenbahnen der BVG" zertifiziert werden möchte, muss folgende Anforderungen erfüllen:
1. Allgemeine Anforderungen
- Darstellung des Antragstellers mit Angaben zum Namen, Haupt- und Nebensitzen, Rechtsform, Beteiligungsverhältnissen des Unternehmens.
- Eigenerklärung dazu, dass keiner der in §§ 123, 124 GWB in der aktuellen Fassung aufgelisteten Ausschlussgründe vorliegt.
- Eigenerklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss gemäß § 21 Abs. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sowie gemäß § 98 c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen.
- Eigenerklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss gemäß § 21 Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nicht vorliegen.
- Eigenerklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss gemäß § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) nicht vorliegen.
- Eigenerklärung, dass keine Eintragung im Wettbewerbsregister gemäß Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) vorliegt.
- Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022
2. Betriebshaftpflichtversicherung
- Der Antragsteller muss über eine Betriebshaftpflichtversicherung oder Berufshaftpflicht für Personen- und Sachschäden sowie für Vermögensschäden in jeweils angemessener Höhe verfügen; diese Betriebshaftpflichtversicherung muss für die Zeit der Leistungserbringung und für die Zeit der Gewährleistung bestehen. Die genannten Versicherungen müssen noch nicht zum Zeitpunkt der Zertifizierung vorliegen. Die Anforderung ist im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens bereits dann erfüllt, wenn der Antragsteller versichert, im Fall einer Zuschlagserteilung / Auftragserteilung durch die BVG (an den Antragsteller selbst oder, sofern der Antragsteller als Unterauftragnehmer tägig wird, im Fall der Zuschlagserteilung an den Hauptauftragnehmer) über eine solche Versicherung zu verfügen und diese für die gesamte Zeit der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten.
3. Anforderung an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
- Der Antragsteller muss mindestens Umsätze von durchschnittlich [Betrag gelöscht] EUR pro Jahr mit vergleichbaren Leistungen (Einbau von Hardware in Fahrzeuge sowie Aufspielen vorgegebener Software auf die entsprechende Hardware) über die letzten 3 Jahre erwirtschaftet haben.
- Die Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit können durch eine Eignungsleihe erfüllt werden; insoweit gelten die Anforderungen gemäß § 47 SektVO entsprechend.
4. Anforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit
- Der Antragsteller muss (mit Stand Antragstellung) mindestens 20 Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter beschäftigen.
- Der Antragsteller muss in mindestens drei Projekte aus den letzten fünf Jahren erfolgreich den Einbau von TCP/IP-basierter IT-Technik in Schienenfahrzeugen und oder in Omnibusfahrzeugen durchgeführt haben. Die Abnahme durch den Auftraggeber muss belegt werden können (Abnahmenachweis oder Ansprechpartner des AG benennen). Jede Referenz muss, damit sie gewertet werden kann, folgende Angaben enthalten: Referenzname, Ansprechpartner des Auftraggebers, Zeitraum der Leistungserbringung, Tätigkeitsbeschreibung, Anzahl Fahrzeuge.
- Von den mindestens 3 Referenzen muss mindestens 1 Referenz den Einbau in Fahrzeuge betreffen, die in den produktiven Betrieb gegangen sind.
- Von den mindestens 3 Referenzen bezieht sich mindestens eine auf ein Fahrzeug mit TCP/IP-basierter IT-Technik.
- Der Antragsteller muss seine grundsätzliche Bereitschaft erklären, sich vom Lieferanten einer IT-Komponente, mit dem der Antragsteller zusammenarbeitet, sich im Hinblick auf die konkreten Anforderungen des Einbaus unterweisen zu lassen.
- Die Anforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit können durch eine Eignungsleihe erfüllt werden; insoweit gelten die Anforderungen gemäß § 47 SektVO entsprechend.
5. Personalkonzept
Der Antragsteller hat mit dem Antrag auf Zertifizierung ein qualitativ hochwertiges Personalkonzept einzureichen; das Personalkonzept darf einen Umfang (ohne Abbildungen) von drei Seiten, Schriftgröße 12, nicht überschreiten.
- In diesem Personalkonzept ist textlich darauf einzugehen, wie die Durchführung von Einbauleistungen von IT-Komponenten in Straßenbahnen und Bussen der BVG organisatorisch und strukturell im Falle einer unterstellten Auftragserteilung (als Mitglied einer Bietergemeinschaft oder als Unterauftragnehmer) bestmöglich im Sinne einer Qualitätssicherung gewährleistet wird. Dem Antragsteller steht es frei, seine Ausführungen angelehnt an eines der genannten Beispielprojekte zu machen. Alternativ können die Erläuterungen auch unabhängig von einem konkreten BVG-Projekt sein. Der BVG kommt es besonders auf folgende Aspekte an: "Verfügbarkeit des Personals", "Ausfallsicherheit", "personelle Kontinuität der Mitarbeit" und "Qualitätssicherung".
- Darüber hinaus werden Ausführungen zur Erfahrung und Qualifikation erwartet im Hinblick auf das vom Antragsteller einzusetzende Personal beim Einbau von IT-Technik in Straßenbahnen und Omnibusse. Es wird nicht erwartet, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter namentlich benannt werden, allerdings können Angaben zu konkreten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Beispiele herangezogen werden, wenn der Antragsteller dies für sinnvoll erachtet. Die Angaben zur Qualifikation und Erfahrung sind in einer Weise auszuführen, idealerweise durch die Benennung konkreter Berufsbilder wie Ingenieur für Elektrotechnik, Elektromeister oder Mechatroniker oder sonstiger Ausbildungen /Qualifizierungen, dass daraus eine Allgemeingültigkeit für die spätere Auftragserteilung abgeleitet werden kann. Die Angaben des Antragstellers sind insoweit für spätere Einsätze bei der BVG, sei es als Mitglied einer Bietergemeinschaft oder als Unterauftragnehmer, bindend.
Das Personalkonzept des Antragstellers wird unter Berücksichtigung aller hierzu abgegebenen Erklärungen in seiner Gesamtheit bewertet. Lassen die Ausführungen erkennen, dass die hohen Qualitätsstandards der BVG beim Einbau von IT-Komponenten in Straßenbahnen und Bussen durch den Antragsteller mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt werden, also mindestens eine gute Einbauleistung erwartet werden darf, so erfüllt der Antragsteller die Anforderungen an das Personalkonzept.
Beabsichtigt ein Antragsteller, für die Erlangung der wirtschaftlichen und finanziellen oder der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen (Eignungsleihe), so ist mit dem Antrag auf Zertifizierung eine Verpflichtungserklärung-Eignungsleihe des benannten Drittunternehmens vorzulegen, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller über die in Frage kommenden Kapazitäten des Drittunternehmens verfügen kann und der Dritte sich, soweit es um die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit geht, mit einer gemeinsamen Haftung einverstanden erklärt. Dies gilt auch für die Berufung auf Kapazitäten konzernverbundener Drittunternehmen. Für die mögliche Berufung auf die Kapazitäten von Drittunternehmen (einschließlich konzernverbundener Unternehmen) gelten die Regelungen und Grundsätze zur Eignungsleihe gemäß § 48 Abs. 7 bzw. § 47 SektVO.
Auf Verlangen der BVG sind die Eigenerklärungen durch Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Die BVG ist Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB. Neben den Vorgaben des GWB und der SektVO hat er bei Beschaffungsvorgängen die Anforderungen des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes einzuhalten. Allerdings ist das verfahrensgegenständliche Zertifizierungsverfahren kein (förmliches) Vergabeverfahren nach den Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bzw. den Regelungen der Sektorenverordnung (SektVO). Es handelt sich auch nicht um ein Qualifizierungssystem gemäß § 48 SektVO.
2. Fragen sind über das Vergabeportal zu stellen. Mündliche Anfragen werden nicht beantwortet.
3. Der BVG wird die Antragsunterlagen, etwaige Fragen von (potentiellen) Antragstellern und Antworten zum Zertifizierungsverfahren unter dem in der Ziffer I.3) genannten Link veröffentlichen.
4. Ein Antrag auf Zertifizierung kann jederzeit gestellt werden, solange das Zertifizierungsverfahren läuft. Eine bestimmte Antragsfrist gibt es nicht. Das Zertifizierungsverfahren beginnt mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung dieses Zertifizierungsverfahrens im Amtsblatt der EU und läuft auf unbestimmte Zeit. Die BVG behält sich vor, das Zertifizierungsverfahren jederzeit zu beenden. Eine Zertifizierung behält zwei Jahre (24 Monate) ihre Gültigkeit. Eine Zertifizierung kann jederzeit, auch schon vor Ablauf ihrer Gültigkeit, aktualisiert werden.
5. Ein Antragsteller soll für einen Antrag auf Zertifizierung die von der BVG zur Verfügung gestellten Formulare verwenden. Ein Verweis auf frühere Bewerbungen/Angebote ist nicht ausreichend.
6. Mit der Benennung von Referenzen stimmt der Antragsteller der Kontaktaufnahme durch die BVG zu den jeweiligen Referenzgebern zu.
Zu Kooperationsformen im vorliegenden Qualifizierungssystem (s. auch III.1):
5. Sofern ein Antrag auf Zertifizierung als Antragsgemeinschaft erfolgt, ist mit dem Antrag auf Zertifizierung eine von allen Mitgliedern
der Antragsgemeinschaft ausgefüllte Erklärung einzureichen, aus der sich auch die gesamtschuldnerische Haftung
(vgl. Ziff. III.1.8) dieser Bekanntmachung) im Zuschlagsfall, die Namen sämtlicher Mitglieder der Antragsgemeinschaft
und ein bevollmächtigter Vertreter ergibt.
Die unter Ziffer III.1.1) bis Ziffer III.1.3) benannten Unterlagen sind bei Antragsgemeinschaft für jedes Mitglied der Antragsgemeinschaft in einem gesonderten Formular vorzulegen. Zur Erfüllung von Mindestanforderungen gem, III.1.2 werden die Umsätze von Mitgliedern einer Antragsgemeinschaft addiert und gem.
III.1.3 alle Erklärungen der Mitglieder einer Antragsgemeinschaft gesamthaft ausgewertet. Antragsgemeinschaften haben darüber hinaus eine Erklärung folgenden Inhalts abzugeben: Sämtliche Mitglieder der Antragsgemeinschaft bzw. der Vertreter der Antragsgemeinschaft haben/hat zu erklären, dass die Bildung keinen Verstoß gegen § 1 GWB darstellt. Darüber hinaus ist von den Mitgliedern der Antragsgemeinschaft bzw. dem Vertreter dieser zu erklären, inwiefern für das jeweilige beteiligte Unternehmen wirtschaftlich zweckmäßige und kaufmännische Gründe vorliegen, sich nicht allein zertifizieren zu lassen. Die BVG stellt hierzu ein Formblatt zur Verfügung. Es kann auf Anlagen verwiesen werden.
6. Beabsichtigt der Antragsteller oder ein Mitglied einer Antragsgemeinschaft, sich hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf andere Unternehmen (Dritter / konzernverbundene Unternehmen) zu berufen (Eignungsleihe), so sind die unter Ziffer III.1.2) bis III.1.3) benannten Unterlagen für die anderen Unternehmen insoweit in einem gesonderten Formular vorzulegen, als die Bezugnahme auf die Leistungsfähigkeit Dritter erfolgt. Zusätzlich hat der Antragsteller gesondert mit dem Antrag auf Zertifizierung die Verpflichtungserklärung der anderen Unternehmen vorzulegen, nach deren Inhalt die rechtlich und tatsächlich abgesicherte Verfügbarkeit über die entsprechenden Ressourcen der Dritten nachgewiesen wird. Beabsichtigt der Antragsteller im Hinblick auf vorzulegende Nachweise/Angaben/Erklärungen für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise oder die einschlägige berufliche Erfahrung (Referenzen) die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen, so ist durch dieses ausdrücklich zu bestätigen, dass es die Leistungen als Unterauftragnehmer des Antragstellers im Auftragsfall erbringen wird, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YWG6KU9
Ort: entfällt
Land: Deutschland
Das Zertifizierungsverfahren ist kein Vergabeverfahren nach dem 4. Teil des GWB. Der Rechtsschutz zu den Vergabekammern (§ 155 GWB ff.) ist deshalb nicht eröffnet.