Vertragsabsicht Pflegehilfsmittel nach § 78 SGB XI

Vorinformation

Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb

Lieferauftrag

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Spitzenverband Bund der Pflegekassen (GKV-Spitzenverband)
Postanschrift: Reinhardtstraße 28
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Servicestelle Pflegehilfsmittelverträge
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gkv-spitzenverband.de
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen an die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Vertragsabsicht Pflegehilfsmittel nach § 78 SGB XI

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
33196000 Medizinische Hilfsmittel
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Absicht zum Abschluss neuer Verträge nach § 78 Absatz 1 SGB [Sozialgesetzbuch] XI in Verbindung mit § 127 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, wiederverwendbaren Bettschutzeinlagen und Schutzschürzen sowie damit zusammenhängenden Dienstleistungen.

II.1.5)Geschätzter Gesamtwert
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
18143000 Schutzkleidung
18424300 Einweghandschuhe
33140000 Medizinische Verbrauchsartikel
24455000 Desinfektionsmittel
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE Deutschland
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Versorgung mit Produkten des Pflegehilfsmittelverzeichnisses nach § 78 Absatz 2 SGB XI der Produktgruppe 54 „Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“: Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch (54.45.01.0), Fingerlinge (54.99.01.0), Einmalhandschuhe (54.99.01.1), Medizinische Gesichtsmasken (54.99.01.2), Schutzschürzen (54.99.01.3), Schutzservietten zum Einmalgebrauch (54.99.01.4), Partikelfiltrierende Halbmasken (54.99.01.5), Hände- und Flächen-Desinfektionsmittel (54.99.02.0) und der Produktgruppe 51 „Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene und zur Linderung von Beschwerden“: Saugende Bettschutzeinlagen – wiederverwendbar (51.40.01.4), inkl. der zur Versorgung notwendigen Dienstleistungen. Unter den in Klammern gesetzten Ziffern (Positionsnummern) sind im Hilfsmittelverzeichnis die Leistungen näher beschrieben (Qualitätsanforderungen, Dienstleistungsanforderungen, Produktbeschreibungen). Das Hilfsmittelverzeichnis ist auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes (siehe Ziffer I.1) einsehbar.

Ergänzend gilt Folgendes:

Der GKV-Spitzenverband beabsichtigt, einen neuen Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit den unter Ziffer II.1.4) genannten Pflegehilfsmitteln und dazugehörenden Dienstleistungen nach § 78 Absatz 1 SGB XI in Verbindung mit § 127 SGB V zu schließen und macht die Absicht hiermit öffentlich bekannt. Bestehende Verträge sollen damit abgelöst werden. Die Bekanntmachung der Vertragsabsicht erfolgt gemäß § 127 Absatz 1 Satz 5 SGB V. Bezüglich der Beschaffenheit der Produkte und Dienstleistungen sind die Anforderungen des Pflegehilfsmittelverzeichnisses nach § 78 Absatz 2 SGB XI zu erfüllen, die unter folgendem Link zu finden sind: https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/home.

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Für die Bekanntmachung wird das DE Standardformular 1 – Vorinformation genutzt, weil für die zu Grunde liegende Bekanntmachung kein spezifisches Standardformular der EU zur Verfügung steht; hiermit ist keine freiwillige Unterwerfung unter die Vorgaben des Vergaberechts verbunden Eine weitere Bekanntmachung der Vertragsabsicht auf einem anderen Standardformular erfolgt nicht.

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Es handelt sich bei dem vorgesehenen Vertrag nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da keinem Wirtschaftsteilnehmer ein exklusiver Status eingeräumt wird. Die Auftragsmenge für jeden Leistungserbringer kann nicht bestimmt werden, da sie sich auf eine unbestimmte Zahl an potentiellen Leistungsanbietern verteilt. Dieser Vertrag begründet daher keinen Anspruch auf die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen der gesetzlich Versicherten bzw. keine bestimmte Abgabemenge. Der 4. Teil des GWB sowie die Vergabeverordnung sind nicht anzuwenden; die Möglichkeit zum vergaberechtlichen Primärrechtsschutz besteht nicht. Es handelt sich auch nicht um einen Aufruf zum Wettbewerb im Sinne des Vergaberechts.

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Weitere Hinweise zum Vertrag, finden sich unter Ziffer II.2.14).

II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.6)Geschätzter Wert
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
II.2.11)Angaben zu Optionen
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Als Grundlage für die Verhandlungen dient der Vertragsentwurf des GKV-Spitzenverbandes. Interessierte potentielle Vertragspartner können den Vertragsentwurf unter der unter Ziffer I.1) genannten E-Mail-Adresse oder den dort angegebenen Kontaktdaten anfordern. Hierzu sind die weiteren Hinweise unter Ziffer VI.3) dringend zu beachten.

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1)Teilnahmebedingungen
III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:

Leistungserbringer können nur Vertragspartner sein, wenn sie die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gemäß § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V erfüllen. Der Nachweis der Erfüllung dieser Voraussetzungen ist durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle) zu führen (vgl. § 126 Absatz 1a Satz 2 SGB V).

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Die Leistungserbringer, mit denen bzw. für die der beabsichtigte Vertrag geschlossen wird oder die einem Vertrag beitreten wollen, müssen folglich nachweisen, dass sie die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen. Die Anforderungen nach § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V werden in den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 126 Absatz 1 Satz 3 konkretisiert. Diese sind unter folgendem Link einsehbar: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/praequalifizierung/eignungskriterien/eignungskriterien.jsp. Dort ist auch das Nähere zu den Präqualifizierungsverfahren beschrieben und dargelegt, wie die Nachweise erbracht werden können. Maßgeblich für den beabsichtigten Vertrag oder evtl. Vertragsbeitritt sind die Versorgungsbereiche (VB) 19B11/19B11R oder 19B15/19B15R.

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Ein Präqualifizierungszertifikat – oder der Nachweis über ein noch nicht abgeschlossenes, aber laufendes Präqualifizierungsverfahren – sollte bereits mit der verbindlichen Interessensbekundung erbracht werden; spätestens muss das Zertifikat dem GKV-Spitzenverband vor dem Vertragsabschluss oder Beitritt vorliegen. Verbände haben den Nachweis zu erbringen, dass sie ein Mandat zum Vertragsabschluss haben.

III.1.3)Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

Es gelten die Anforderungen wie unter Ziffer III.1.1).

III.2)Bedingungen für den Auftrag
III.2.2)Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:

Es gelten die Bedingungen wie unter Ziffer III.1.1) dargestellt.

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.2)Schlusstermin für den Eingang von Interessenbekundungen
Tag: 05/05/2023
Ortszeit: 23:59
IV.2.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können:
Deutsch
IV.2.5)Voraussichtlicher Beginn der Vergabeverfahren:

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Es handelt sich bei dem vorgesehenen Vertrag nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegeben Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da keinem Wirtschaftsteilnehmer ein exklusiver Status eingeräumt wird. Der 4. Teil des GWB sowie die Vergabeverordnung werden nicht angewendet. Bei dem unter Ziffer IV.1.1) genannten Verhandlungsverfahren handelt es sich infolgedessen nicht um ein Verhandlungsverfahren im Sinne des § 119 Absatz 5 GWB, sondern um ein Verhandlungsverfahren im Sinne von § 127 SGB V. Der Vertragsentwurf dient als Grundlage der Verhandlungen. Es können im Wege der Verhandlung Änderungen vereinbart werden.

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Bis zu dem unter Ziffer IV.2.2 genannten Termin sollte die Bereitschaft zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen verbindlich mitgeteilt werden. Bei dem in Ziffer IV.2.2 genannten Termin handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist. Die Frist dient der Koordinierung der Verhandlungsprozesse beim GKV-Spitzenverband. Auch nach Ablauf der Frist besteht für Leistungserbringer oder deren Verbände unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 126 Absatz 1a SGB V die Möglichkeit, weitere Vorschläge zu unterbreiten und Vertragsverhandlungen zu einem späteren Zeitpunkt aufzunehmen. Weiterhin besteht jederzeit die Möglichkeit, mit anderen Leistungserbringern oder deren Verbänden geschlossenen Verträgen während der gesamten Vertragsdauer zu den gleichen Bedingungen als Vertragspartner beizutreten, soweit noch keine Vertragsbeziehung über die gleiche Leistung besteht und damit keine Berechtigung zur Versorgung der Versicherten gegeben ist.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: abc
Ort: Berlin
Land: Deutschland
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
31/03/2023