Mobilfunkzubehör Referenznummer der Bekanntmachung: 1512-SL-Mobilfunkzubehör
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 12489
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]68
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bwi.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/
Abschnitt II: Gegenstand
Mobilfunkzubehör
Die BWI GmbH erwägt die Beschaffung von Mobilfunkzubehör mittels eines dynamischen Beschaffungssystems (DBS).
Es ist eine Grundlaufzeit von 4 Jahren und 8 Monaten mit einer optionalen Verlängerung von 1 x 36 Monaten vorgesehen (§ 21 Abs. 6 VgV).
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Als Mobilfunkzubehör definiert der AG solche Gegenstände, die die Nutzbarkeit eines mobilen Endgerätes unterstützen, verbessern oder erweitern.
Insbesondere sind folgende Arten von Gegenständen von der Definition erfasst:
• Hüllen
• Schutzfolien
• Headsets für Mobilfunkendgeräte (kabellos und kabelgebunden)
• Ladegeräte
• Adapater und Adapterkabel
• Augmented-Reality- und Virtual-Reality-Brillen
• Smartwatches, welche als digitale Armbanduhr mit dem zugehörigen Smartphone mittels Funk interagieren können
• Erweiterungstastaturen
• Lade- und Dockingstationen
Weitere Produkte, wie z.B. Halterungen, Smartphone-Handschuhe sind davon ebenso erfasst.
Es besteht keine Abnahmeverpflichtung.
Fortführungsmöglichkeit gemäß DBS nach Wahl des Auftraggebers
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-185100824c7-530c626941940675
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-185100824c7-530c626941940675
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-185100824c7-530c626941940675
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Interessenten müssen mit ihrem jeweiligen Leistungsportfolio nicht sämtliche in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Materialien abdecken.
Bei einem Dynamischen Beschaffungssystem können sich durch die Verlängerungsmöglichkeiten immer wieder neue Zielmengen ergeben. Eine Mindestabnahme findet nicht statt. Die BWI geht allerdings von einem Volumen von ca. 19,5 Mio Euro netto aus.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Es wird auf § 160 GWB mit folgendem Wortlaut verwiesen:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.