Rahmenvereinbarungen für die Beratung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zu Themen der Abteilung Digitale Konnektivität Referenznummer der Bekanntmachung: 2272/DK11
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10115
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmvi.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarungen für die Beratung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zu Themen der Abteilung Digitale Konnektivität
Die Abteilung Digitale Konnektivität bearbeitet eine Vielzahl von Fragen im Zusammenhang mit der Schaffung einer funktions- und zukunftsfähigen sowie resilienten digitalen Infrastruktur. Aufgrund des Umfangs der zu bearbeitenden Fragen, der Komplexität der diesen zugrunde liegenden Themen und der sich sehr rasch vollziehenden Entwicklungen in diesem Bereich sowie der Zielsetzung, wissenschaftlich fundierte und fachlich sachgerechte Entscheidungen für zielgerichtete Maßnahmen in dem Bereich treffen zu können, wird ein fachlich spezialisierter externer Rat benötigt. Die rechtliche, ökonomische und technische Expertise der Abteilung soll auf diese Weise erweitert und unterstützt werden, insbesondere, wenn eine vertiefte, wissenschaftliche oder praxisbezogene, auf Branchenkenntnisse ausgelegte Herangehensweise erforderlich wird. Ausschreibungsgegenstand sind Rahmenvereinbarungen, auf deren Grundlage im Einzelfall Beratungs-, Gutachten-, Evaluierungs-, Richtlinien- oder Konzepterstellungsleistungen erbracht werden sollen. Aufgrund der Komplexität und des Umfangs werden die Themen in zwei Fachlose aufgeteilt.
Rechtliche, ökonomische und technische Beratung im Bereich der digitalen Infrastruktur
Erfüllungsort für die Leistungen des AN ist der Sitz des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr in Berlin, soweit die Leistungen nicht diesem Vertrag nach oder ihrer Natur nach an einem anderen Ort zu erbringen sind.
Erstellung von interdisziplinären rechtlichen, ökonomischen und technischen Gutachten, Konzepten, Evaluierungen und Stellungnahmen im Hinblick auf den nationalen und europäischen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation / Telekommunikation, die ihren Schwerpunkt nicht im Bereich der Breitbandförderung haben, mit dem Ziel, die Maßnahmen zur Erreichung einer besseren Versorgung mit Hochgeschwindigkeitsnetzen einschließlich 5G-Netzen zu begleiten. Eine wichtige Maßnahme in diesem Zusammenhang ist die Durchführung der Gigabit-Strategie der Bundesregierung.
Insbesondere folgende Themenschwerpunkte sollen abgedeckt werden:
- Rechtliche, ökonomische und technische Fragestellungen zu Auf- und Ausbau sowie Nutzung und Nachfrage digitaler Infrastrukturen (Festnetz, Mobilfunk und sonstige innovative Netztechnologien), u.a. in folgenden Bereichen (nicht abschließend):
* Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für den Aufbau digitaler Infrastrukturen,
* Wegerechte, Mitnutzungs- und Mitverlegungsrechte, digitaler Netzausbau in Bezug auf die einzelnen Verkehrsträger,
* Frequenzregulierung,
* Kooperationsmodelle für den Netzausbau und -betrieb, Synergien mit nichtöffentlichen Mobilfunknetzen,
* Nutzung unterschiedlicher Anschlusstechnologien,
* Einsatzszenarien für bundeseigene Gesellschaften im Bereich Infrastrukturausbau,
* Ökonomisch-technische Marktentwicklungsuntersuchungen und Nutzungsanalysen
- Technologische Grundlagen, Analysen und Trends im Hinblick auf innovative Netztechnologien, Kosten-/Nutzenbetrachtungen, Nachhaltigkeitsaspekte und Energieeffizienzanalysen,
- Wissenschaftliche Evaluierung von best-practice Projekten, insbesondere des 5G-Innovationswettbewerbs im Hinblick auf ihre generelle Übertragbarkeit auf andere Regionen und von best-practice Projekten der Gigabit-Strategie,
- Rechtliche, ökonomische und technische Fragestellungen zu einer effizienten Nutzung von Daten über die digitale Infrastruktur und deren Betreiber und Nutzer, einschließlich Fragen zu Errichtung und Betrieb eines Gigabitgrundbuches.
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Mit Bekanntmachung der dieser Vereinbarung zugrundeliegenden Ausschreibung auf den Portalen der EU und des Bundes wird dem AG gem. § 14 Abs. 4 Nr. 9 VgV die Möglichkeit eröffnet, diese Leistungen wiederholt binnen drei Jahren nach Vertragsschluss im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb an das Unternehmen zu vergeben, das diesen Auftrag erhalten hat.
Kann der Auftrag nicht ohne Änderung der Vergütungsobergrenze ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden, beispielsweise weil während der Leistungserbringung Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursacht haben, kann der AG ohne erneute Ausschreibung eine neue Vergütungsobergrenze festsetzen.
Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der bisher für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände und einer realistischen Prognose des für eine mängelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes basierend auf den im Angebotsschreiben angebotenen Stundenverrechnungssätzen.
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Rechtliche, ökonomische und technische Beratung zu Fragen der Förderung digitaler Infrastrukturen
Erfüllungsort für die Leistungen des AN ist der Sitz des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr in Berlin, soweit die Leistungen nicht diesem Vertrag nach oder ihrer Natur nach an einem anderen Ort zu erbringen sind.
Erstellung von interdisziplinären rechtlichen, ökonomischen und technischen Gutachten, Konzepten, Evaluierungen sowie Stellungnahmen zu Grundsatzfragen im Bereich der Förderung digitaler Infrastrukturen, die folgende Schwerpunkte im Kontext der Förderung und Finanzierung des Breitbandausbaus des Bundes sowie förderspezifische Fragestellungen sonstiger technologiebezogener Fördermaßnahmen abdecken sollen (nicht abschließend):
- Beihilfenrechtsrahmen einschließlich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, Beihilfenleitlinien und Umsetzungsfragen, wie wettbewerbsausgleichende Maßnahmen angelehnt an die Breitbandleitlinien, Investitionsschutz, Priorisierungsstrategien geförderter Glasfaserausbaugebiete, Maßnahmen zur Trennung des privaten vom geförderten Ausbau,
- Förderfragen zu telekommunikationsspezifischen Wegerechten, Mitverlegungs-, Mitnutzungs- und Zugangsrechten sowie zu sonstigen Genehmigungserfordernissen,
- Materialkonzepte,
- Verlegemethoden,
- Kooperationen beim Netzausbau und -betrieb sowie Open-Access-Konzepte,
- Regulierungs-, vergabe- und haushaltsrechtliche Fragen einschl. Unterstützungsleistungen bei der Maßnahmenkonzipierung (Programmstrategie und Förderziele, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Entwürfe für Richtlinien und Förderaufrufe),
- Netzstrukturen,
- projektspezifische ökonomische Fragen zu Kosten des Breitbandausbaus und der Einnahmen (z. B. Erschließung abgelegener Gebäude).
- Datenerhebung und Datenanalyse im Rahmen des geförderten und nicht geförderten Ausbaus digitaler Infrastrukturen sowie Erstellung von Auswertungen und Statistiken.
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Mit Bekanntmachung der dieser Vereinbarung zugrundeliegenden Ausschreibung auf den Portalen der EU und des Bundes wird dem AG gem. § 14 Abs. 4 Nr. 9 VgV die Möglichkeit eröffnet, diese Leistungen wiederholt binnen drei Jahren nach Vertragsschluss im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb an das Unternehmen zu vergeben, das diesen Auftrag erhalten hat.
Kann der Auftrag nicht ohne Änderung der Vergütungsobergrenze ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden, beispielsweise weil während der Leistungserbringung Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursacht haben, kann der AG ohne erneute Ausschreibung eine neue Vergütungsobergrenze festsetzen.
Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der bisher für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände und einer realistischen Prognose des für eine mängelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes basierend auf den im Angebotsschreiben angebotenen Stundenverrechnungssätzen.
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rechtliche, ökonomische und technische Beratung im Bereich der digitalen Infrastruktur
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10115
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rechtliche, ökonomische und technische Beratung zu Fragen der Förderung digitaler Infrastrukturen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Honnef
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 53604
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV wird der Auftragswert nicht veröffentlicht.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Unternehmen haben gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren. Der Auftraggeber weist insbesondere auf die Regelungen des § 160 (Einleitung, Antrag) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), einzusehen z.B. unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html sowie die Regelungen des § 135 (Unwirksamkeit) GWB, einzusehen z.B. unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html und § 134 (Informations- und Wartepflicht) GWB, einzusehen z.B. unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html hin.
§ 135 GWB Abs. 1 und 2 GWB lauten:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.