Migration und Digitalisierung Altakten
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.autobahn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Migration und Digitalisierung Altakten
Mit dem Übergang der Aufgaben von den Bundesländern hin zur Autobahn GmbH des Bundes übernimmt der AG alle zur Aufgabenerfüllung notwendigen Altakten aus allen 16 Bundesländern.
Die Altakten unterteilen sich in folgende Aktentypen
• Papierunterlagen (z. B. Aktenordner, Hängeregister, Pläne)
• weitere Medien (z. B. Microfiches und -filme, VHS-Kassetten, DVDs, CDs/CD-ROMs, Dias, Fotos).
Der Gesamtumfang der Papierunterlagen beläuft sich auf ca. 105 lfd. km, bestehend aus Text- und Planunterlagen. Darüber hinaus werden sind ca. 490.000 extra gelagerte Planunterlagen vorhanden. Für die weiteren Medien liegen dem AG keine belastbaren Mengengerüste vor.
Aufgabe des AN ist das Ersetzende Scannen der Papierunterlagen gemäß den Vorgaben der "BSI TR-03138 Erset-zendes Scannen (RESISCAN)", Version 1.4.1, Datum 23.04.2020, im Folgenden TR RESISCAN.
Die weiteren Medien sind durch den AN lesbar zu machen und in das in das Enterprise Information Management System (EIM) des AG zu überführen.
Als weitere Leistungen sind die Altakten vom AN abzuholen, beim AN vor Ort zu lagern und zu digitalisieren bzw. lesbar zu machen. Die Digitalisate sollen anschließend über eine technische Schnittstelle in das EIM des AG überführt werden.
Die gescannten Altakten sind im Anschluss nach Vorgabe durch den AG entweder durch den AN datenschutzkonform zu vernichten, an den AG zurückzuliefern oder für eine Abholung durch vom AG benannte Dritte bereitzustellen.
Deutschlandweit
Mit dem Übergang der Aufgaben von den Bundesländern hin zur Autobahn GmbH des Bundes übernimmt der AG alle zur Aufgabenerfüllung notwendigen Altakten aus allen 16 Bundesländern.
Die Altakten unterteilen sich in folgende Aktentypen
• Papierunterlagen (z. B. Aktenordner, Hängeregister, Pläne)
• weitere Medien (z. B. Microfiches und -filme, VHS-Kassetten, DVDs, CDs/CD-ROMs, Dias, Fotos).
Der Gesamtumfang der Papierunterlagen beläuft sich auf ca. 105 lfd. km, bestehend aus Text- und Planunterlagen. Darüber hinaus werden sind ca. 490.000 extra gelagerte Planunterlagen vorhanden. Für die weiteren Medien liegen dem AG keine belastbaren Mengengerüste vor.
Aufgabe des AN ist das Ersetzende Scannen der Papierunterlagen gemäß den Vorgaben der "BSI TR-03138 Erset-zendes Scannen (RESISCAN)", Version 1.4.1, Datum 23.04.2020, im Folgenden TR RESISCAN.
Die weiteren Medien sind durch den AN lesbar zu machen und in das in das Enterprise Information Management System (EIM) des AG zu überführen.
Als weitere Leistungen sind die Altakten vom AN abzuholen, beim AN vor Ort zu lagern und zu digitalisieren bzw. lesbar zu machen. Die Digitalisate sollen anschließend über eine technische Schnittstelle in das EIM des AG überführt werden.
Die gescannten Altakten sind im Anschluss nach Vorgabe durch den AG entweder durch den AN datenschutzkonform zu vernichten, an den AG zurückzuliefern oder für eine Abholung durch vom AG benannte Dritte bereitzustellen.
Die Höchstabrufmenge beträgt 120lfd km Papierakten
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Langen
NUTS-Code: DE71 Darmstadt
Land: Deutschland
Ort: Augsburg
NUTS-Code: DE276 Augsburg, Landkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß §160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z. B. https://www.gesetze-im-internet.de /gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
Etwaige Rügen sind über die Vergabe-Plattform oder über die unter I.3 angegebene Kontaktstelle anzubringen.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; derAblauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetzeiminternet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hier von vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB)