Roboterassistierte Wirbelsäulennavigation Referenznummer der Bekanntmachung: 2023_107_Navigation
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 13467
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.dominikus-krankenhaus-berlin.org/
Abschnitt II: Gegenstand
Roboterassistierte Wirbelsäulennavigation
Die Caritas-Klinik Dominikus Berlin-Reinickendorf gGmbH („nachfolgend: Auftraggeberin“) hat bei der Patientenversorgung das Ziel, die Qualität und Präzision von medizinischen Eingriffen stets unter Einbeziehung des neuesten Standes der Medizintechnik zu erhöhen. Deswegen benötigt die Auftraggeberin für die Durchführung von Operationen an der Wirbelsäule ein robotisches Assistenzsystem. Ein Wirbelsäulennavigationssystem unterstützt die Operateure bei der Platzierung der zum Einsatz kommenden Implantaten (Wirbelkörperschrauben bzw. Pedikelschrauben, Cages) und damit verbessert die Festigkeit der Verankerung der Implantate und reduziert das Komplikationsrisiko für Patienten.
Berlin
Die Auftraggeberin benötigt die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme eines fahrbaren (mobilen) roboterassistierten Navigationssystems für Eingriffe im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule am Standort der Caritas-Klinik Dominikus in Berlin.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Eine Vergabe des Auftrags an das vorgesehene Unternehmen ist gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2b), Abs. 6 VgV gerechtfertigt. Die Auftraggeberin hat sich im Rahmen einer Markterkundung einen umfassenden Überblick über die am Markt befindlichen Systeme verschafft. Sie ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, das es auch weitere Anbieter mit sehr guten Lösungen gibt. Allerdings hat sich dabei auch herausgestellt, dass einige speziell für die Auftraggeberin besonders wichtige Produkteigenschaften nur durch das, für den Zuschlag vorgesehene, Unternehmen sichergestellt werden können. Der Auftraggeberin ist bewusst, dass sie für ihre Behandlungen der Patienten möglicherweise einen sehr speziellen Ansatz verfolgt, der im Ergebnis zu der getroffenen Vergabeentscheidung führt. Die Auftraggeberin meint, dass dies in dem konkreten Fall und den sehr speziellen Behandlungsumständen aufgrund des Leistungsbestimmungsrechtes gerechtfertigt ist. Die Auftraggeberin betont dabei, dass dies keine auf andere Kliniksituationen anderer öffentlicher Aufraggeber generell übertragbare Rechtfertigung bedeutet. Die Auftraggeberin möchte hier auch betonen, dass die hier in dem konkreten Einzelfall getroffene Vergabeentscheidung keine generelle Entscheidung für weitere Kliniken im auftraggeberseitigen Verbund außerhalb Berlin bedeutet.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA1 Düsseldorf
Postleitzahl: 40468
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem unter Ziffer V.2.1 eingetragen Datum nicht um den Tag des Abschlusses des Vertrages handelt, sondern um den Tag der Entscheidung, ein bestimmtes Unternehmen im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb i.S.v. § 14 Abs. 4 VgV zu vergeben (Direktvergabe). Der Vertrag wird gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB erst nach Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen.
Die genaue Wertangabe gem. II.1.7) und gem. V.2.4) ist insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
— § 134 GWB Informations- und Wartepflicht,
— § 135 GWB Unwirksamkeit,
— § 160 GWB Einleitung, Antrag.
Besonders hervorzuheben ist dabei:
„§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Ort: Berlin
Land: Deutschland