e-Procurementanwendung (SaaS) für die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) AöR Referenznummer der Bekanntmachung: FEM2-0574-2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
e-Procurementanwendung (SaaS) für die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) AöR
Implementierung, Weiterentwicklung und den Betrieb einer e-Procurementanwendung (SaaS) für die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) AöR - Ablösung von SAP SRM und SAP SUS. Mit der Vergabe wollen die Berliner Verkehrsbetriebe durch in Anspruchnahme von Software as a Service eine e-Procurementanwendung implementieren und betreiben.
Berlin
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist die Vergabe der Implementierung, des Betriebs und der Weiterentwicklung einer eProcurement-Plattform zur Ablösung des SAP SRM für die BVG. Die folgenden Anforderungen sollen mit der Einführung einer eProcurement Plattform erfüllt werden: • Alle Materialien und Dienstleistungen, die wiederholt zu denselben Konditionen beschafft werden, sollen in Katalogen abgebildet werden. • Durch das Katalogisieren von Dienstleistungen (Leistungsverzeichnisse) sollen noch deutlich mehr Beschaffungsvorgänge dezentralisiert werden; der Einkauf stellt die Plattform und die Kataloge zur Verfügung und der Fachbereich kann selbstständig beschaffen • Für die Ersatzteil-Beschaffung von nicht bestandsgeführtem Material soll durch die Nutzung der Einkaufsplattform auf die Anlage von Materialstämmen in SAP verzichtet werden • Mit internen Katalogen für interne Bestellungen / Abrufe soll die Einkaufsplattform genauso wie für Beschaffungen über externe Lieferantenkataloge genutzt werden • Mobile Lösung für Genehmiger (jederzeit von unterwegs) oder der Einsatz auf Tablets / Mobiltelefonen bei den Bedarfsträgern soll ausgiebig genutzt werden • Um den Arbeitsaufwand zu minimieren, soll eine selektivere Anforderung von Auftragbestätigungen möglich sein. Lieferanten sollen Bestellungen direkt in der eProcurement Plattform bestätigen. • Leistungsnachweise sollen entweder digitalisiert und im System verarbeitet und freigegeben oder direkt vom Lieferanten auf der eProcurement Plattform eingespielt werden • Das gesamte Lieferantenmanagement soll in einer eProcurement-Plattform abgebildet werden. Dies beinhaltet eine Lieferantenselbstregistrierung, das Onboarding sowie sämtliche nachgeschalteten Prozesse, u.a. die Lieferantenbewertung • Alle Sourcing-Möglichkeiten für den zentralen Einkauf müssen in der eProcurement-Plattform verfügbar sein. Neben dem Einkauf dürfen auch die Fachbereiche eigenständig Angebote bei zuvor festgelegten Lieferanten anfragen. • Die Nutzer sollen zu bestimmten Ereignissen automatische benachrichtigt oder auch erinnert werden, um einzelne Beschaffungsvorgänge steuern zu können
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
e-Procurementanwendung (SaaS) für die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) AöR
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70563
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.