Überbetriebliche Ausbildungszentren (ÜAZ) für Straßenwärter/Straßenwärterinnen des Einstellungsjahrgangs 2023 Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-10155
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.autobahn.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.autobahn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Überbetriebliche Ausbildungszentren (ÜAZ) für Straßenwärter/Straßenwärterinnen des Einstellungsjahrgangs 2023
Überbetriebliche Ausbildungszentren (ÜAZ) für Straßenwärter/Straßenwärterinnen
des Einstellungsjahrgangs 2023
Thüringen
Thüringen
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der
Berufsausbildung entsprechend der "Verordnung über die Berufsausbildung
zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604;
zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige
Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im
jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als
auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des
überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist
gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich
theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil
wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen
überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil
ist Vertragsgegenstand.
Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine "Soll-Leistung". Die
Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch
nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um
eine "Soll-Leistung". Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom
Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das
kein Ausschlusskriterium.
Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz.
Für das Bundesland Thüringen sind 10 Auszubildende geplant. Nähere
Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der
Berufsausbildung entsprechend der "Verordnung über die Berufsausbildung
zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604;
zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige
Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im
jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als
auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des
überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist
gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich
theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil
wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen
überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil
ist Vertragsgegenstand.
Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine "Soll-Leistung". Die
Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch
nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um
eine "Soll-Leistung". Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom
Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das
kein Ausschlusskriterium.
Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz.
Für das Bundesland Sachsen-Anhalt sind 12 Auszubildende geplant. Nähere
Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen
Brandenburg
Brandenburg
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der
Berufsausbildung entsprechend der "Verordnung über die Berufsausbildung
zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604;
zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige
Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im
jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als
auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des
überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist
gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich
theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil
wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen
überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil
ist Vertragsgegenstand.
Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine "Soll-Leistung". Die
Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch
nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um
eine "Soll-Leistung". Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom
Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das
kein Ausschlusskriterium.
Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz.
Für das Bundesland Brandenburg sind 20 Auszubildende geplant. Nähere
Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Sachsen
Sachsen
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der
Berufsausbildung entsprechend der "Verordnung über die Berufsausbildung
zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604;
zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige
Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im
jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als
auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des
überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist
gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich
theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil
wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen
überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil
ist Vertragsgegenstand.
Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine "Soll-Leistung". Die
Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch
nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um
eine "Soll-Leistung". Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom
Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das
kein Ausschlusskriterium.
Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz.
Für das Bundesland Sachsen sind 9 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten
sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen
Niedersachsen
Niedersachsen
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der
Berufsausbildung entsprechend der "Verordnung über die Berufsausbildung
zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604;
zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige
Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im
jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als
auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des
überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist
gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich
theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil
wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen
überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil
ist Vertragsgegenstand.
Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine "Soll-Leistung". Die
Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch
nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um
eine "Soll-Leistung". Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom
Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das
kein Ausschlusskriterium.
Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz.
Für das Bundesland Niedersachsen sind 20 Auszubildende geplant. Nähere
Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Schleswig-Holstein
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der
Berufsausbildung entsprechend der "Verordnung über die Berufsausbildung
zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604;
zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige
Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im
jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als
auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des
überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist
gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich
theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil
wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen
überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil
ist Vertragsgegenstand.
Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine "Soll-Leistung". Die
Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch
nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um
eine "Soll-Leistung". Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom
Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das
kein Ausschlusskriterium.
Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz.
Für das Bundesland Schleswig-Holstein sind 13 Auszubildende geplant. Nähere
Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der
Berufsausbildung entsprechend der "Verordnung über die Berufsausbildung
zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604;
zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige
Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im
jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als
auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des
überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist
gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich
theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil
wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen
überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil
ist Vertragsgegenstand.
Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine "Soll-Leistung". Die
Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch
nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um
eine "Soll-Leistung". Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom
Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das
kein Ausschlusskriterium.
Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz.
Für das Bundesland Rheinland-Pfalz sind 15 Auszubildende geplant. Nähere
Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Bayern
Bayern
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der
Berufsausbildung entsprechend der "Verordnung über die Berufsausbildung
zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604;
zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige
Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im
jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als
auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des
überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist
gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich
theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil
wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen
überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil
ist Vertragsgegenstand.
Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine "Soll-Leistung". Die
Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch
nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um
eine "Soll-Leistung". Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom
Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das
kein Ausschlusskriterium.
Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz.
Für das Bundesland Bayern sind 32 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten
sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Hessen
Hessen
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der
Berufsausbildung entsprechend der "Verordnung über die Berufsausbildung
zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604;
zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige
Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im
jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als
auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des
überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist
gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich
theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil
wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen
überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil
ist Vertragsgegenstand.
Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine "Soll-Leistung". Die
Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch
nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um
eine "Soll-Leistung". Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom
Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das
kein Ausschlusskriterium.
Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz.
Für das Bundesland Hessen sind 25 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten
sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Ostwestfalen-Lippe
Regierungsbezirk Detmold
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der
Berufsausbildung entsprechend der "Verordnung über die Berufsausbildung
zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604;
zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige
Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im
jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als
auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des
überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist
gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich
theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil
wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen
überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil
ist Vertragsgegenstand.
Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine "Soll-Leistung". Die
Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch
nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um
eine "Soll-Leistung". Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom
Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das
kein Ausschlusskriterium.
Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz.
Für den Regierungsbezirk Detmold sind 4 Auszubildende geplant. Nähere
Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Ruhrgebiet
Ruhrgebiet
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der
Berufsausbildung entsprechend der "Verordnung über die Berufsausbildung
zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604;
zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige
Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im
jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als
auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des
überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist
gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich
theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil
wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen
überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil
ist Vertragsgegenstand.
Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine "Soll-Leistung". Die
Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch
nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um
eine "Soll-Leistung". Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom
Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das
kein Ausschlusskriterium.
Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz.
Für das Ruhrgebiet sind 10 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten sind den
Vergabeunterlagen zu entnehmen
Kreis Recklinghausen, Kreis Unna, kreisfreie Stadt Hamm, kreisfreie Stadt Bottrop, kreisfreie Stadt Gelsenkirchen, kreisfreie Stadt Solingen, kreisfreie Stadt Wuppertal, kreisfreie Stadt Remscheid, kreisfreie Stadt Hagen, Ennepe-Ruhr-Kreis, kreisfreie Stadt Bochum, kreisfreie Stadt Herne, kreisfreie Stadt Dortmund
Rheinland
gesamter Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf, Kreis Borken
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der
Berufsausbildung entsprechend der "Verordnung über die Berufsausbildung
zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604;
zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige
Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im
jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als
auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des
überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist
gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich
theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil
wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen
überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil
ist Vertragsgegenstand.
Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine "Soll-Leistung". Die
Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch
nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um
eine "Soll-Leistung". Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom
Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das
kein Ausschlusskriterium.
Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz.
Für das Rheinland sind 30 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten sind den
Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Südwestfalen
Kreis Soest, Märkische Kreis, Kreis Olpe, Hochsauerlandkreis,
Kreis Siegen-Wittgenstein
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der
Berufsausbildung entsprechend der "Verordnung über die Berufsausbildung
zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604;
zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige
Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im
jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als
auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des
überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist
gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich
theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil
wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen
überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil
ist Vertragsgegenstand.
Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine "Soll-Leistung". Die
Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch
nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um
eine "Soll-Leistung". Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom
Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das
kein Ausschlusskriterium.
Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz.
Für Südwestfalen sind 6 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten sind den
Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Kreis Soest, Märkische Kreis, Kreis Olpe, Hochsauerlandkreis,
Kreis Siegen-Wittgenstein
Münsterland
Kreis Steinfurt, Kreise Warendorf, kreisfreie Stadt Münster, Kreis Coesfeld
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der
Berufsausbildung entsprechend der "Verordnung über die Berufsausbildung
zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604;
zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige
Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im
jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als
auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des
überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist
gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich
theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil
wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen
überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil
ist Vertragsgegenstand.
Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine "Soll-Leistung". Die
Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch
nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um
eine "Soll-Leistung". Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom
Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das
kein Ausschlusskriterium.
Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz.
Für das Münsterland sind 6 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten sind
den Vergabeunterlagen zu entnehmen
Kreis Steinfurt, Kreis Warendorf, kreisfreie Stadt Münster, Kreis Coesfeld
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1.1 Nachweis der Eignung des Bewerbers/Bieters (Unternehmen) gem. § 42 i.V.m. § 48 VgV - Abgabe einer entsprechenden Eigenerklärung pro Wirtschaftsteilnehmer (auch von genannten einfachen Unterauftragnehmern, qualifizierten Unterauftragnehmern und den einzelnen Mitgliedern einer Bewerber-/Bietergemeinschaft) (Formblatt F1 - Erklärungen zum Unternehmen)
§ 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe
§ 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe
2.1 Auszug aus dem Handelsregister oder alternativer Nachweis
Vorlage eines Handelsregisterauszugs oder alternativen Nachweises pro Wirtschaftsteilnehmer (auch von genannten einfachen Unterauftragnehmern, qualifizierten Unterauftragnehmern und den einzelnen Mitgliedern einer Bewerber-/Bietergemeinschaft)
- Handelsregisterauszug: Nachweis der Eintragung im Handelsregister des Staates, in dem das Unternehmen niedergelassen ist. Ist ein Unternehmen nach dem Recht des Staates, in dem es niedergelassen ist, nicht zur Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister verpflichtet, hat es darüber und über die Gründe (z.B. die Rechtsform) eine entsprechende Eigenerklärung abzugeben.
- Alternativer Nachweis: Sofern das Unternehmen nicht im Handelsregister verzeichnet ist, genügt der Nachweis der erlaubten Berufsausübung auf andere Weise (z.B. Eintragung in ein Partnerschafts- oder Vereinsregister, Mitgliedschaft in einer wirtschaftsständischen Vereinigung).
- Für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/18/EG, Abl. L 94 v. 28. März 2014, S. 65, aufgeführt.
Vorlage eines Handelsregisterauszuges oder eines alternativen Nachweises, der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate ist. Die Nichterfüllung führt zum Ausschluss.
3.1 Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Abgabe einer Eigenerklärung des Bewerbers/Bieters, dass eine entsprechende Versicherung vorhanden ist, bzw. im Auftragsfall abgeschlossen wird und diese während der gesamten Vertragslaufzeit aufrecht erhalten wird (Formblatt F3.1).
Vorlage der Versicherungsnachweise zum Vertragsbeginn.
3.2 Erklärung zu Russlandsanktionen
Abgabe einer Erklärung zu Russlandsanktionen (Formblatt C-F3.2)
Die Nichtabgabe führt zum Ausschluss.
Die Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung hat mindestens die nachstehenden Schäden mit folgenden Mindestversicherungssummen abzudecken:
- Für Personen- und Sachschäden mindestens [Betrag gelöscht] EUR pauschal je Schadensfall einfach maximiert pro Jahr
- Für Vermögensschäden mindestens [Betrag gelöscht] EUR je Schadensfall, einfach maximiert pro Jahr
4.1 Mindestens zwei Referenzen des Bewerbers/Bieters der letzten 5 Jahre (ab 2018)
Zu jeder Referenz sind folgende Angaben zu machen (Formblatt F4.1):
1. Bereitstellen einer Infrastruktur zu Zwecken eines Überbetrieblichen Ausbildungszentrums (ÜAZ) für Straßenwärter/Straßenwärterinnen.
2. Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil des berufspraktischen Teils der Berufsausbildung für Auszubildende Straßenwärter/Straßenwärterinnen.
3. Stellung von Unterbringungsmöglichkeiten und Vollverpflegung gemäß den Referenzwerten der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e.V. bzw. D-A-CH Referenzwerte für Nährstoffzufuhr am Ort des ÜAZs
4. Durchführung der Fahrschulausbildung für die Auszubildenden Straßenwärter/Straßenwärterinnen für die Klassen B/C/CE, einschließlich aller erforderlichen Tests und Befähigungen.
Es ist wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich, dass jede einzelne Referenz die o.g. Leistungsbestandteile (1.) bis (4.) abdeckt. Es gilt, dass die Leistungsbestandteile (1.)
bis (2.) mind. über alle Referenzen verteilt vollständig abgedeckt sein müssen. Die Leistungsbestandteile (3.) bis (4.) sind nur bei Angebot der entsprechenden Leistungen durch den Auftragnehmer abzudecken.
- Kurztitel des Referenzprojektes
- Auftraggeber, mit Angabe der Organisationseinheit
- Leistungszeitraum (Jahr)
- Gesamtvolumen-/Teilvolumen des Referenzprojekts (in Anzahl Projekt-/Personentagen)
- Projektauftrag mit einer aussagekräftigen Kurzbeschreibung der erbrachten Leistungen und Lieferobjekte
- Erläuterung, warum das Referenzprojekt aus Sicht der Bewerber mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar ist und welche Bestandteile der ausgeschriebenen Leistung vom Referenzprojekt abgedeckt werden.
Sofern zur Erfüllung der Eignungsanforderungen auf ein anderes Unternehmen zurückgegriffen wird (Eignungsleihe), ist der geforderte Nachweis von dem anderen Unternehmen vorzulegen.
4.2 Referenzen des Personals;
Angabe des für die überbetriebliche Ausbildung der Straßenwärter/innen qualifizierten Ausbildungspersonals der letzten beiden Geschäftsjahre
Abgabe einer Eigenerklärung des Bewerbers entsprechend den Vorgaben des Formblatts (Formblatt F-4.2):
Angabe des für die überbetriebliche Ausbildung der Straßenwärter/innen qualifizierten Ausbildungspersonals der letzten beiden Geschäftsjahre - Mindestvoraussetzung sind eine 5-jährige Berufserfahrung des eingesetzten Ausbilders.
4.3 Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche
Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für
die Ausführung des Auftrags verfügt.
Abgabe einer Eigenerklärung des Bewerbers entsprechend den Vorgaben des Formblatts (Formblatt F-4.3):
Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt. Der Bieter muss belegen, dass ihm die genannte Ausstattung für die Ausführung des Auftrags auch tatsächlich zur Verfügung stehen wird. Dagegen muss der Bieter nicht schon zum Zeitpunkt des Angebots über die Ausstattung verfügen können. Eine Information durch den Bieter ist über folgende Ausstattung zu erwarten:
Die Ausbildungszentren müssen in Bezug auf die bauliche Einrichtung und ihrer Ausstattung mit Maschinenvorrichtungen, Werkzeugen und Gerätschaften dem aktuellen Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. Die Ausstattung muss den geforderten Standards gemäß Ziffer 2.1.1 der Leistungsbeschreibung entsprechen. Alle notwendigen Werkzeuge und Arbeitsmaterialien, die die Auszubildenden während der überbetrieblichen Ausbildung benötigen, werden durch den Leistungserbringer beschafft.
1. Räumliche Ausstattung: Unterrichtsräume, Übungsräume, Werkstätten (vgl. Ziffer 2.1.1.1 der Leistungsbeschreibung)
> Eine Metallwerkstatt mit mindestens einer Anzahl der Auszubildenden entsprechenden Anzahl an ARbeitsplätzen,
> ein separater Ausbildungsraum für EDV-Unterweisungen, der über Arbeitsplätze für mind. eine der jeweiligen Gruppenstärke entsprechenden Anzahl verfügt,
> eine Werkstatt zur Wartung von Fahrzeugtechnik,
> eine beheizbare Ausbildungshalle für Tief- und Straßenbauarbeiten, sowie Mauerwerksübungen, sowie
> für die Übungen mit der Fahrzeugtechnik muss ein Übungsgelände vorgehalten werden, dass die Simulation arbeitsplatznaher Bedingungen ermöglicht.
2. Sachliche Ausstattung (vgl. Ziffer 2.1.1.2 der Leistungsbeschreibung):
> Der Bieter hat die entsprechenden Räumlichkeiten zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns in einem Standort des jeweiligen Loszuschnitts vorzuhalten.
> Die Unterrichtsräume müssen über eine zeitgerechte Ausstattung verfügen (z.B. Beamer).
Die Art und der Umfang der Werkstätten müssen die Erfüllbarkeit des Ausbildungsplanes für die überbetriebliche Ausbildung von Straßenwärter/innen gewährleisten.
Die Räumlichkeiten müssen zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns in Besitz des Bieters sein bzw. für den Zeitraum der Ausbildungs angemietet sein.
> Die technische Ausstattung der Werkstätten und Hallen hat dem Ausbildungsziel zu entsprechen.
3. Technische Ausstattung (vgl. Ziffer 2.1.1.3 der Leistungsbeschreibung):
In einer für die Ausbildungszwecke angemessenen Anzahl sind folgende technische Ausstattungen vorzuhalten und bereitzustellen:
> Motorsägen,
> Motorsensen,
> Baustellenampel und > Baustellenbeschilderung.
4. "PC-Kabinett" (vgl. Ziffer 2.1.1.5 der Leistungsbeschreibung):
ein Computerarbeitsplatz je Auszubildenden mit Internetzugang und einer marktüblichen Office- und Anwendersoftware (z.B. Microsoft Office in einer Version ab 2010).
zu 4.1: Gefordert werden mindestens 2 Referenzen zu in den letzten 5 Jahren ausgeführten Leistungen, die dem Auftragsinhalt nahekommen oder ähneln und die in Umfang und Schwierigkeitsgrad (Komplexität) den ausgeschriebenen
Leistungen entsprechen.
Durch die Referenzen müssen Erfahrungen in linksstehenden Leistungsbereichen nachgewiesen werden.
Bei jeder der Referenzen zum genannten Leistungsbereich muss die Leistungserbringung bereits abgeschlossen sein.
Die Nichtvorlage von 2 Referenzen zu den
Leistungsbestandteilen (1.) und (2.) führt zum Ausschluss.
zu 4.2: Es sind mindestens 5 Tätigkeitsjahre zur Durchführung im Bereich der überbetrieblichen Ausbildung von Straßenwärtern für den jeweiligen Ausbilder nachzuweisen, die die
geforderten Erfahrungen abdecken.
Die Erklärung ist für jedes Los, das der Bieter anbietet, abzugeben.
Die Nichterfüllung führt zum Ausschluss.
zu 4.3:
Es sind mindestens die in der Leistungsbeschreibung geforderten Ausstattungen erforderlich. Der Bieter muss belegen, dass ihm die genannte Ausstattung für die Ausführung des Auftrags auch tatsächlich zur Verfügung
stehen wird.
Die Erklärung ist für jedes Los, das der Bieter anbietet, abzugeben.
Die Nichterfüllung führt zum Ausschluss.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Die Vergabe erfolgt als Offenes Verfahren gemäß § 15 VgV. Im Rahmen dieser
Bekanntmachung wird zur Abgabe eines verbindlichen Angebots aufgefordert.
2. Das Vergabeverfahren wird elektronisch über die AI-Vergabeplattform durchgeführt. Die Bereitstellung von Vergabeunterlagen
sowie die Kommunikation zwischen Bietern und der Vergabestelle erfolgen
grundsätzlich über die elektronische Vergabepplattform. Voraussetzung für die Abgabe eines elektronischen Angebotes ist die einmalige Registrierung auf der AI
Vergabeplattform der Autobahn GmbH des Bundes (https://vergabe.autobahn.de) und anschließende Aktivierung der Teilnahme am Verfahren. Die Registrierung und Teilnahme ist für Unternehmen kostenfrei. Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen ist keine Registrierung
erforderlich.
3. Fragen der Bieter sind über die AI Vergabeplattform (als registrierter
Nutzer) rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist, spätestens bis zum 06.04.2023, 15.00
Uhr zu stellen. Die Antworten werden zeitnah erarbeitet und über die AI Plattform an alle Bieter versendet.
4. Im Falle der Eignungsleihe oder im Falle des Einsatzes von Unterauftragnehmern
wird auf die Anlagen B-F-BS, B-F-EL, B-F-UA sowie die Anlagen
Verpflichtungserklärung EL und Verpflichtungserklärung UA hingewiesen.
5. Im Falle der Eignungsleihe sind für die eignungsverleihenden Unternehmen die in
Abschnitt III.1.1 Nr. 1-2 genannten Erklärungen und Nachweise einzureichen, die in
Abschnitt III.1.2) und 1.3) nur in dem Umfang der Eignungsleihe.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.autobahn.de
Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit: 1) der
Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor
Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber
nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist
nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die
erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf
der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.autobahn.de