Upgrade Payroll - PAISY Advanced Processing Service
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 302560
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bvg.de/de
Abschnitt II: Gegenstand
Upgrade Payroll - PAISY Advanced Processing Service
Upgrade Payroll - PAISY Advanced Processing Service
- Umstellung der Endgeld-Abrechnungssoftware inkl. Migration sämtl. abrechnungsrelevanter Daten ink. Archivdaten
- Bereitstellung von Test- und Produktivumgebung
- Wartung und Technischer Support
- Betrieb 36 Monate inkl. techn. Abwicklung Entgeltabrechnungslauf
Berlin
Upgrade Payroll - PAISY Advanced Processing Service
- Umstellung der Endgeld-Abrechnungssoftware inkl. Migration sämtl. abrechnungsrelevanter Daten ink. Archivdaten
- Bereitstellung von Test- und Produktivumgebung
- Wartung und Technischer Support
- Betrieb 36 Monate inkl. techn. Abwicklung Entgeltabrechnungslauf voraussichtlich ab 01.10.2023 - 30.09.2025
keine.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Direktvergabe aufgrund der Ausnahmetatbestände nach § 13 Abs. 2 SektVO Nr. 3b)
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Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.8.2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/ MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) sind vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten, da
- die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,
- vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,
- die Gründe tatsächlich vorhanden sind,
- und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
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An den vorstehenden Grundsätzen gemessen liegen objektiv schwerwiegende personelle, wirtschaftliche und technische Gründe für die getroffene Wahl vor, zukünftig PAISY Advanced und kein anderes Produkt, zu nutzen.
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Allein die abzuwendenden Risiken von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen und hohem Umstellungsaufwand, die bei einem "massiven Übergang" auf eine andere Software erheblich wahrscheinlicher auftreten würden als bei einer "sanften Migration" im Rahmen eines Upgrades auf Paisy Advanced unter Beibehaltung der Basisinfrastruktur, rechtfertigten die Entscheidung, die Leistungen direkt an den derzeitigen Anbieter zu vergeben. Insbesondere mit Blick auf die zwingende Notwendigkeit eines jederzeit störungsfreien Betriebs der Gehaltsabrechnungssoftware im laufenden Betrieb sind jedwede Risikopotentiale ausschließen und der sicherste Weg zu wählen, um jederzeit die Gehälter der 15.000 BVG-Mitarbeiter und Verstöße gegen die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer zu vermeiden.
Das Upgrade des Gehaltsabrechnungssystem beim gleichen Anbieter ermöglicht eine standardmäßige Datenmigration innerhalb eines Systems; Tabellenstrukturen/Programme und die Parametrierung BVG-spezifischer Lohnarten (Tarif, VBL etc.) können übernommen werden; Bestehende Wartungsvereinbarungen können als Service Level Agreements (SLA) übernommen werden.
Dies bewirkt eine starke Risikominimierung hinsichtlich der Gehaltsabrechnung im Gegensatz zu einem massiven Übergang zu einer neuen Software. Beim Übergang auf ein neues System müßten sämtliche Schnittstellen, Wartungsvereinbarungen, Tabellenstrukturen/Programme und die Parametrierung BVG-spezifischer Lohnarten neu programmiert, implementiert und getestet werden. Die Fehlerwahrscheinlichkeit für die Gehaltszahlungen für ca. 15.000 Mitarbeiter wäre deutlich erhöht und ist durch die BVG nicht tragbar.
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Der Auftraggeber ist daher der Auffassung, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Upgrade Payroll - PAISY Advanced Processing Service
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der AG verweist auf § 160 GWB, der wie folgt lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer