Dienstleistungen im Bereich der Krankenhausabrechnung und - prüfung gem. § 301 SGB V Referenznummer der Bekanntmachung: BKK_VBU_2022_303
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10969
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.meine-krankenkasse.de
Abschnitt II: Gegenstand
Dienstleistungen im Bereich der Krankenhausabrechnung und - prüfung gem. § 301 SGB V
Gegenstand des Auftrags sind die Dienstleistungen im Bereich der Krankenhausabrechnung und -prüfung gemäß § 301 SGB V.
Der Auftragnehmer übernimmt für die Auftraggeberin u.a. die Durchführung der nachgelagerten Abrechnungsprüfung der im Rahmen von §§ 115a und 115b SGB V abgerechneten ambulanten, vor- und nachstationären Behandlungen nach den formalen/ rechtlichen Kriterien auf Basis der entsprechenden Vorgaben (u.a. AOP-Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V, AOP-Katalog, Einheitlicher Bewertungsmaßstab, Rechtsprechung). Die Bearbeitung und Prüfung bezieht sich auf Rechnungen, Mahnungen und Einwendungen der Leistungserbringer hinsichtlich der erbrachten vor- bzw. nachstationären Behandlungen. Gleiches gilt für die §§ 115d (Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung), 115e (Tagesstationäre Behandlung) und 115f (Spezielle sektorengleiche Vergütung).
Weiterhin übernimmt der Auftragnehmer für die Auftraggeberin die Durchführung der Abrechnungsprüfung der Leistungen im Rahmen von § 116b SGB V, §§ 117 Abs. 1 und 117 Abs. 2 SGB V, § 118 SGB V, § 118 Abs. 3 SGB V, § 118a SGB V, § 119 SGB V sowie § 120 Abs.1a SGB V nach formalen/rechtlichen Kriterien auf Basis der entsprechenden Vorgaben (u.a. Einheitlicher Bewertungsmaßstab, kollektiv-vertragliche Regelungen).
BKK VBU Lindenstraße 67 10969 Berlin Deutschland
Der zu vergebende Auftrag umfasst den Neuabschluss eines Dienstleistungsvertrages über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Krankenhausabrechnung
und -prüfung gemäß § 301 SGB V. Siehe hierzu auch die Beschreibung im Abschnitt Nummer II.1.4). Die Auftraggeberin beabsichtigt einen externen Dienstleister mit der Erledigung eines Teils der ihr obliegenden Aufgaben im Rahmen der Prüfung zu betrauen. Die Aufgabenübertragungen und -auslagerung erfolgen nach §§ 197b SGB V, 97 SGB X. Bei den auszulagernden Tätigkeiten handelt es sich ausschließlich um unterstützende Hilfstätigkeiten. Die abschließende Entscheidung verbleibt zu jeder Zeit in der Verantwortlichkeit der Auftraggeberin.
Das Gesamtvolumen der Krankenhausabrechnungsprüfung für den ausgelagerten Bereich (stationäre Behandlung inkl. Psychiatrie und ambulante Behandlung im Krankenhaus) der Auftraggeberin liegt bei knapp 620.000.000,- € pro Jahr. Die Jährliche Fallzahl liegt dabei bei über 210.000 Fällen. Die Zahlen wurden auf Basis des Abrechnungsjahres 2021 ermittelt.
Die Übersicht stellt die Ausgaben und Fallzahlen in den jeweiligen Leistungsbereichen dar:
— stationäre Abrechnung (Somatik): 122.400 Fälle; Ausgaben: 538.092.162 EUR,
— stationäre Abrechnung (Psychiatrie): 7.222 Fälle; Ausgaben: 56.438.414 EUR,
— §§ 115b - 120 SGB V (AOP und ambulante Behandlung im Krankenhaus): 84.559 Fälle; Ausgaben: [Betrag gelöscht] EUR.
Summe: 214.181 Fälle; Ausgaben: [Betrag gelöscht] EUR
Die Höchstmenge beträgt: 1.100.100 Fälle für die maximale Vertragslaufzeit von vier Jahren.
Bei den genannten Werten handelt es sich um Erfahrungswerte des letzten Jahres (Jahr 2021). Die aufgeführten Werte dienen lediglich als Kalkulationsgrundlage. Die Auftraggeberin sichert eine absolute Menge nicht zu. Ein Anspruch auf eine tatsächliche Fallmenge besteht nicht. Sollten die Mengen während der Vertragslaufzeit nicht erreicht oder überschritten werden, führt das zu keinen Veränderungen hinsichtlich der vereinbarten Preise. Ansprüche im Zusammenhang mit einer etwaigen Über- oder Unterschreitung der Mengen können vom Auftragnehmer nicht geltend gemacht werden. Auch ein Anspruch des Auftragnehmers auf eine Mindestmenge besteht nicht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vergabegegenständlichen Leistungen auch dann zu erbringen, wenn die dargestellten Mengenangaben über-/unterschritten werden.
Die Auftraggeberin beabsichtigt, die ausgeschriebene Leistung an einen externen Dienstleister für eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten (mit Verlängerungsoption, siehe Leistunbeschreibung),
zu vergeben. Leistungsbeginn ist der 01.09.2023, wobei bereits vor Leistungsbeginn eine Umsetzungsphase erforderlich ist (siehe Punkt 1.6 der Leistungsbeschreibung).
Weitere Einzelheiten zur abgefragten Dienstleistung
entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen.
Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, sofern der Vertrag nicht von der Auftraggeberin mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des ersten, zweiten bzw. dritten Geschäftsjahres gekündigt wird. Eine Vertragsverlängerung über eine Gesamtlaufzeit von vier Jahren hinaus erfolgt nicht. Der Vertrag endet spätestens mit Ablauf des 31. August 2027, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.ai-ilv.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-18619092548-6e0a3946eb648310
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.ai-ilv.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-18619092548-6e0a3946eb648310
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.ai-ilv.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-18619092548-6e0a3946eb648310
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Angebot kann nur elektronisch über die Vergabeplattform https://vergabeplattform.ai-ilv.de mittels Bietercockpit abgegeben werden.
Fragen zu den Vergabeunterlagen sind der Auftraggeberin ausschließlich elektronisch über das oben genannte Vergabeportal bis zum 14.04.2023 zu übermitteln. Die letztmalige Beantwortung der rechtzeitig gestellten Fragen erfolgt am 21.04.2023.
Die Beantwortung nicht rechtzeitig gestellter Fragen kann nicht gewährleistet werden.
Jeder geforderte, aber nicht oder nicht fristgerecht eingereichte Nachweis kann zum Ausschluss des Angebots führen. Ob die Auftraggeberin von der Möglichkeit zur Nachforderung nach § 56 Abs. 2 VgV unter Beachtung des Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatzes Gebrauch machen wird, wird nach Ablauf der Angebotsfrist entschieden. Ein Anspruch auf Einräumung einer Nachreichungsmöglichkeit besteht nicht.
Im Fall einer Bietergemeinschaft oder einer Unterauftragsvergabe bzw. Eignungsleihe sind für die anderen Unternehmen zum Nachweis der Eignung ebenso geforderte Nachweise und Erklärungen einzureichen. Beachten Sie hierzu
bitte die näheren Ausführungen in den folgenden Bewerbungsbedingungen unter Ziffern 11, 12, 13:
11. Bietergemeinschaften
Die Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer selbständiger Unternehmen, die gemein-
sam den Auftrag erhalten und diesen nach erfolgreichem Vertragsabschluss als Arbeitsgemeinschaft durchführen wollen.
Bei Beteiligung als Bietergemeinschaft ist das Formblatt zu Bietergemeinschaften (Anlage E2) vollstän-dig auszufüllen und von allen Mitgliedern mit dem Namen des Erklärenden zu versehen und mit dem Angebot einzureichen. Darin sind sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen, sowie Art und Umfang des jeweiligen Leistungsteils des einzelnen Mitglieds anzugeben und eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigter Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Ver-trages zu bezeichnen (vgl. § 53 Abs. 9 VgV). Bitte stellen Sie unter "Art und Umfang des Leistungsteils" dar, welche Teile der Leistung das betreffende Mitglied der Bietergemeinschaft erbringen wird (Art des Leistungsteils). Bitte geben Sie zusätzlich an, zu wieviel Prozent das betreffende Bietergemeinschafts-mitglied die einzelnen Teile der Leistung erbringen wird (Umfang des Leistungsteils); bitte achten Sie insoweit darauf, dass für jeden einzelnen Leistungsteil die Summe aller Prozentangaben 100% betra-gen muss und Über- bzw. Unterschreitungen der 100%-Marke nicht zulässig sind. Bietergemeinschaf-ten haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten.
Mit dem Angebot ist daneben für jedes Mitglied die Anlage E5 - Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen einzureichen.
Bietergemeinschaften werden wie Einzelbieter behandelt. Eine gleichzeitige Teilnahme sowohl als Ein-zelbieter als auch Mitglied einer Bietergemeinschaft ist unzulässig.
Die Bildung oder Änderung von Bietergemeinschaften ist nach Ablauf der Angebotsfrist bis zur Zu-schlagserteilung unzulässig und führt zum Ausschluss des betroffenen Angebotes.
12. Eignungsleihe
Ein Bieter kann, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen sowie technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unterneh-men in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tat-sächlich zur Verfügung stehen werden.
Im Falle der Eignungsleihe müssen die anderen Unternehmen mit der Abgabe des Angebotes benannt werden und es sind Art und Umfang der von ihnen in Anspruch genommenen Kapazitäten anzugeben. Jedes der benannten Unternehmen hat sich zudem zu verpflichten, für den Zuschlagsfall dem Bieter die entsprechenden Kapazitäten zur Verfügung zu stellen. Für die mitzuteilenden Angaben und die Ver-pflichtung sind die Anlage E3 - Drittunternehmensverzeichnis sowie die Anlage E4 - Verpflichtungser-klärung anderer Unternehmen auszufüllen und mit dem Angebot einzureichen.
Die Anlage E4 ist mit dem Namen des Erklärenden zu versehen und dem Angebot beizufügen. Mit dem Angebot ist außerdem von jedem der benannten Unternehmen die Anlage E5 - Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen einzureichen.
Zum Nachweis der Eignung hat der Bieter für jedes andere Unternehmen zudem die geforderten Nachweise zur Eignung für diejenigen Eignungskriterien mit dem Angebot einzureichen, für die die Ka-pazitäten in Anspruch genommen werden.
Der Austausch oder die Änderung eines oder mehrerer benannter anderer Unternehmen ist nach Ab-lauf der Angebotsfrist unzulässig und führt zum Ausschluss des Angebotes.
Bei Inanspruchnahme der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit haften der Bieter und das andere/die anderen Unternehmen entsprechend dem Umfang der jeweiligen Eignungsleihe gemeinsam für die Auftragsausführung. Eine dementsprechende Erklärung ist auf der Anlage E4 "Verpflichtungser-klärung anderer Unternehmen" abzugeben.
Wenn der Bieter beabsichtigt, einen Teil des Auftrags an einen Dritten im Wege der Unterauftragsver-gabe zu vergeben und sich zugleich im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens bedient, gelten ebenfalls die vorgenannten Regelungen.
13. Unteraufträge
Die Einschaltung von Unterauftragnehmern ist möglich. Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen, so muss er mit der Abgabe des Angebots Art und Umfang des zu übertragenden Leistungsteils angeben und, falls zu diesem Zeitpunkt schon zumutbar, spätes-tens aber vor Zuschlagserteilung, die anderen Unternehmen benennen. Hierfür ist die Anlage E3 - Drit-tunternehmensverzeichnis auszufüllen und mit dem Angebot einzureichen.
Ferner muss der Bieter nachweisen, dass ihm zum Zeitpunkt der Auftragserfüllung die erforderlichen Kapazitäten und Mittel der vorgesehenen Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen. Hierfür ist die An-lage E4 - Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen mit dem Namen des Erklärenden zu versehen und, sofern nicht bereits mit Abgabe des Angebots möglich, spätestens auf Anforderung der Auftragge-berin vor Zuschlagserteilung, einzureichen. Spätestens vor Zuschlagserteilung ist außerdem für jedes andere Unternehmen die Anlage E5 - Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ein-zureichen.
Eine Unterauftragsvergabe nach Vertragsschluss erfordert die schriftliche Zustimmung der Auftragge-berin.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
§ 160 Abs. 3 GWB: Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer
Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist
nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind.
§ 134 Abs. 2 GWB:
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der
Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die
Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt
am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen
Bieter und Bewerber kommt es nicht an.