Lernplattformen Referenznummer der Bekanntmachung: 1465-SL-Lernplattformen
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 12489
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]68
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bwi.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/
Abschnitt II: Gegenstand
Lernplattformen
Die BWI erwägt, einen Rahmenvertrag mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer über den Bezug von Nutzung-/ Zugangsberechtigungen (explizit keine Software) zu einer Lernplattform, die digitale Lerninhalte zu einem breiten Spektrum an Themen im Scope der BWI anbietet, im Wege eines offenen Verfahrens nach § 15 Abs. 1 VgV zu vergeben. Der Rahmenvertrag wird mit einer Laufzeit von maximal 4 Jahren abgeschlossen.
BWI GmbH
Auf dem Steinbüchel
53340 Meckenheim
Überlassung der für einen Zugang für bis zu 9.000 User erforderlichen Lizenzen
3 x 12 Monate Verlängerungsoption nach Wahl des Auftraggebers
3 x 12 Monate Verlängerungsoption nach Wahl des Auftraggebers
Punkt 5. Voraussichtliches Abrufvolumen und Volumenobergrenze des Rahmenvertrages als Ergänzung zu
II.1.5) dieser Bekanntmachung:
Für die unter diesem Rahmenvertrag zu erbringenden Vertragsleistungen wird ein ge-schätzter Auftragswert von 2.500.000 (zwei Millionen fünfhunderttausend) Euro innerhalb der maximalen Gesamtvertragslaufzeit von 1 (ein) Jahr Vertragslaufzeit zzgl. 3 (drei)-maliger Verlängerungsoption um ein (1) (ein) Jahr ermittelt. Für den Fall, dass sich die zukünftigen Anforderungen an die strategische Ausrichtung des Auftraggebers ändern, ist der Auftraggeber berechtigt, Abrufe mit einem Volumen um 50 % bis zum 1,5-fachen des geschätzten Auftragswertes vorzunehmen (nachfolgend auch "Obergrenze" genannt). Somit ergibt sich eine Obergrenze von 3.750.000 (drei Millionen siebenhundertfünfzigtausend).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-1816bc703fb-4f7a797a551e482f
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-1816bc703fb-4f7a797a551e482f
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-1816bc703fb-4f7a797a551e482f
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Verpflichtung der Mitarbeiter nach dem Verpflichtungsgesetz
Für die Auftragsdurchführung sieht der Vertrag eine Verpflichtung des vom späteren Auf-tragnehmer eingesetzten Personals nach dem Verpflichtungsgesetz vor, was zur Anwendung der für Amtsträger geltenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuchs führt.
Der Bieter hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiter seines Unterauftragnehmers, die für die Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, bereit sind, sich nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichten zu lassen. Lassen sich die Mitarbeiter nicht verpflichten, kann dies zur Kündigung des Vertrages führen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2.
§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.