"Quantum Machine Learning im Finanzsektor", ECA-2022-077 Referenznummer der Bekanntmachung: ECA-2022-077
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10969
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bundesdruckerei.de/
Abschnitt II: Gegenstand
"Quantum Machine Learning im Finanzsektor", ECA-2022-077
Gegenstand der von der Bundesdruckerei GmbH ausgeschriebenen Leistung ist die Erbringung von Dienstleistungen zur Erschließung von Möglichkeiten neuer Quanten-basierter Technologien und Auswerteverfahren sowie die Entwicklung von prototypischen Anwendungen.
Bundesdruckerei GmbH Kommandantenstraße 18 10969 Berlin Leistungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
Ziel der Erbringung von Leistungen des Auftragnehmers ist die Erschließung von Möglichkeiten neuer Quanten-basierter Technologien und Auswerteverfahren - hier insbesondere mit Fokus auf Quantum Computing (QC), Quantengestützte Machine-Learning- und Deep-Learning Methoden (QML) - sowie die Entwicklung von prototypischen Anwendungen für die öffentliche Verwaltung.
Vertragsverlängerungsoption
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Vergabeverfahren wurde aufgrund der Erforderlichkeit zur wesentlichen Änderung und Überarbeitung der Vergabeunterlagen gem. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VgV aufgehoben. Es ist beabsichtigt, nach Überarbeitung der Vergabeunterlagen ein neues europaweites Vergabeverfahren zu starten.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YVW6NFQ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Das deutsche Vergaberecht regelt die Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen in § 160 Abs. 3 GWB.
Dort heißt es:
"Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.