Wartung und Inspektion dezentraler Heiz- und Warmwasseraufbereitungsgeräte in Wohnliegenschaften im Raum Stuttgart und Umgebung, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, VOEK 066a-22 Referenznummer der Bekanntmachung: VOEK 066a-22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10623
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.Bundesimmobilien.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wartung und Inspektion dezentraler Heiz- und Warmwasseraufbereitungsgeräte in Wohnliegenschaften im Raum Stuttgart und Umgebung, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, VOEK 066a-22
Wartung und Inspektion dezentraler Heiz- und Warmwasseraufbereitungsgeräte in Wohnliegenschaften im Raum Stuttgart und Umgebng
Wartung und Inspektion dezentraler Heiz- und Warmwasseraufbereitungsgeräte in Wohnliegenschaften in Stuttgart
Wohnliegenschaften in Stuttgart
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Die Adressen sind der Anlage B-02 Bestandsliste Preisblatt zu entnehmen.
Gegenstand des Vertrages sind Wartung und Inspektion, sowie kleine Instandsetzungsarbeiten an den technischen Anlagen, die in der Bestandsliste mit Preisblatt in Anlage_B_02 aufgeführt sind.
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Die Wartung und Inspektion der Anlagen ist einmal im Jahr auszuführen.
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Insgesamt umfasst das erste Los 359 Heizanlagen in Wohnanlagen. Die Anlagenarten der Heizanlagen sind der Bestandsliste mit Preisblatt in Anlage B-02 zu entnehmen.
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Der AN verpflichtet sich bei der Wartung alle gesetzlichen Bestimmungen, die entsprechenden DIN-, DIN-EN-Normen und Schutzvorschriften, insbesondere der DGUV, die Betriebssicherheitsverordnung, Unfallverhütungsvorschriften, technischen Regeln für Arbeitsstätten, AMEV-Richtlinien, Vorgaben der Hersteller und die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
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Der AN ist verpflichtet, alle erforderlichen Wartungsmaßnahmen durchzuführen. Die Wartung erfolgt mindestens entsprechend den Vorgaben des Herstellers. Weiterhin werden dem AN die in den beigefügten Arbeitskarten (Anlagen_C_2a und 2b) beschriebenen Leistungen übertragen. Die Inhalte der Arbeitskarten sind nicht abschließend und es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
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Der AN ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wartung diejenigen Instandsetzungsarbeiten auszuführen, die zur Wiederherstellung des Sollzustandes unerlässlich, nicht ohnehin in den Arbeitskarten / dem Instandhaltungsplan erfasst sind und den normalerweise zu erwartenden Zeitaufwand für die Wartung nicht erhöhen.
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Andere Instandsetzungsarbeiten hat der AN auf Anforderung in angemessener Frist auszuführen. Hierfür ist ein gesonderter Vertrag zu schließen. Auf Übertragung dieser Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
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Der AN ist - auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine - verpflichtet, Störungen, die die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden, zu beseitigen. Er hat die Arbeiten unverzüglich innherhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit von 08:00 bis 19:00 Uhr von Montag bis Freitag auszführen.
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Nach Meldung einer Störung hat der AN innerhalb des gleichen Werktages (Ausführungszeitrahmen innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit) deren Behebung einzuleiten und muss bemüht sein, diese in einem Zeitraum von max. 24 h abzuschließen. Für jede Störungsbeseitigung ist ein Protokoll zu erstellen.
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Der AN hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der technischen Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist während der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten, soweit dies möglich ist. Alle relevanten Gesetze, Vorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, Normen, Richtlinien etc. sowie den anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Der AN hat die Leistung mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustimmung der AG an Unterauftragnehmer übertragen. Er ist verpflichtet, entsprechend qualifizierte und zuverlässige Fachkräfte einzusetzen.
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Der AN ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z. B. Messgeräte, Werkzeuge), Hilfsstoffe (z. B. Schmier- und Reinigungsmittel), Motorenöl sowie auch geeignete Zugangstechnik (z. B. Leitern, Hubarbeitsbühnen) usw. zu stellen bzw. zu liefern. Die Kosten sind, wenn nicht anders angegeben mit den Einheitspreisen abgegolten.
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Der AN hat die ausgeführten Leistungen und den in diesem Zusammenhang festgestellten allgemeinen Anlagenzustand einschließlich etwaiger, in absehbarer Zeit notwendig werdender Instandsetzungsleistungen sowie die gegebenenfalls eingebauten bzw. ausgewechselten Teile in einem Leistungsnachweis zu dokumentieren.
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Der AN hat die Termine für die Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen für das laufende Geschäftsjahr im Vorfeld zu planen.
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Der AN hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter die Haus- bzw. Sicherheitsregeln der jeweiligen Wirtschaftseinheit (WE) / Liegenschaft einhalten.
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Weitere Angaben sind den Besonderen Vertragsbedingungen und deren Anlagen zu entnehmen.
Umstrukurierungsmaßnahmen:
Im Vertragszeitraum kann es durch Umstrukturierungsmaßnahmen bzw. Stilllegung von Anlagen zu einer geschätzten Reduzierung der zu Vertragsbeginn aufgeführten Gesamtanzahl der Anlagen in Los 1 um bis zu 25 % kommen. Bei einer Reduzierung der Gesamtanzahl der Anlagen um mehr als 10 % gelten die in den Bedarfspositionen anzugebenden Aufschläge (siehe Punkt 9.3 der Besonderen Vertragsbedingungen).
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Preis:
Als Angebotspreis wird die Summe der jährlichen Gesamtnettopreise laut Preisblatt (Anlage B-02) angegeben.
Zum Zweck der Wertung wird als Grundlage des Kriteriums Preis ein Gesamtwertungspreis bestehend aus der im Preisblatt angegebenen Angebotssumme und einer Summe der Bedarfspositionen (zu Wertungszwecken kalkulierte Summe unter Anwendung der prozentualen Aufschläge auf die Einheitspreise Wartung) des Loses verwendet.
Wartung und Inspektion dezentraler Heiz- und Warmwasseraufbereitungsgeräte in Wohnliegenschaften in Stuttgart und Ludwigsburg
Wohnliegenschaften in Stuttgart und Ludwigsburg
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Die Adressen sind der Anlage B-02 Bestandsliste Preisblatt zu entnehmen.
Gegenstand des Vertrages sind Wartung und Inspektion, sowie kleine Instandsetzungsarbeiten an den technischen Anlagen, die in der Bestandsliste mit Preisblatt in Anlage_B_02 aufgeführt sind.
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Die Wartung und Inspektion der Anlagen ist einmal im Jahr auszuführen.
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Insgesamt umfasst das zweite Los 368 Heizanlagen in Wohnanlagen. Die Anlagenarten der Heizanlagen sind der Bestandsliste mit Preisblatt in Anlage B-02 zu entnehmen.
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Der AN verpflichtet sich bei der Wartung alle gesetzlichen Bestimmungen, die entsprechenden DIN-, DIN-EN-Normen und Schutzvorschriften, insbesondere der DGUV, die Betriebssicherheitsverordnung, Unfallverhütungsvorschriften, technischen Regeln für Arbeitsstätten, AMEV-Richtlinien, Vorgaben der Hersteller und die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
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Der AN ist verpflichtet, alle erforderlichen Wartungsmaßnahmen durchzuführen. Die Wartung erfolgt mindestens entsprechend den Vorgaben des Herstellers. Weiterhin werden dem AN die in den beigefügten Arbeitskarten (Anlagen_C_2a und 2b) beschriebenen Leistungen übertragen. Die Inhalte der Arbeitskarten sind nicht abschließend und es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
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Der AN ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wartung diejenigen Instandsetzungsarbeiten auszuführen, die zur Wiederherstellung des Sollzustandes unerlässlich, nicht ohnehin in den Arbeitskarten / dem Instandhaltungsplan erfasst sind und den normalerweise zu erwartenden Zeitaufwand für die Wartung nicht erhöhen.
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Andere Instandsetzungsarbeiten hat der AN auf Anforderung in angemessener Frist auszuführen. Hierfür ist ein gesonderter Vertrag zu schließen. Auf Übertragung dieser Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
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Der AN ist - auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine - verpflichtet, Störungen, die die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden, zu beseitigen. Er hat die Arbeiten unverzüglich innherhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit von 08:00 bis 19:00 Uhr von Montag bis Freitag auszführen.
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Nach Meldung einer Störung hat der AN innerhalb des gleichen Werktages (Ausführungszeitrahmen innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit) deren Behebung einzuleiten und muss bemüht sein, diese in einem Zeitraum von max. 24 h abzuschließen. Für jede Störungsbeseitigung ist ein Protokoll zu erstellen.
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Der AN hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der technischen Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist während der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten, soweit dies möglich ist. Alle relevanten Gesetze, Vorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, Normen, Richtlinien etc. sowie den anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Der AN hat die Leistung mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustimmung der AG an Unterauftragnehmer übertragen. Er ist verpflichtet, entsprechend qualifizierte und zuverlässige Fachkräfte einzusetzen.
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Der AN ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z. B. Messgeräte, Werkzeuge), Hilfsstoffe (z. B. Schmier- und Reinigungsmittel), Motorenöl sowie auch geeignete Zugangstechnik (z. B. Leitern, Hubarbeitsbühnen) usw. zu stellen bzw. zu liefern. Die Kosten sind, wenn nicht anders angegeben mit den Einheitspreisen abgegolten.
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Der AN hat die ausgeführten Leistungen und den in diesem Zusammenhang festgestellten allgemeinen Anlagenzustand einschließlich etwaiger, in absehbarer Zeit notwendig werdender Instandsetzungsleistungen sowie die gegebenenfalls eingebauten bzw. ausgewechselten Teile in einem Leistungsnachweis zu dokumentieren.
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Der AN hat die Termine für die Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen für das laufende Geschäftsjahr im Vorfeld zu planen.
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Der AN hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter die Haus- bzw. Sicherheitsregeln der jeweiligen Wirtschaftseinheit (WE) / Liegenschaft einhalten.
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Weitere Angaben sind den Besonderen Vertragsbedingungen und deren Anlagen zu entnehmen.
Umstrukurierungsmaßnahmen:
Im Vertragszeitraum kann es durch Umstrukturierungsmaßnahmen bzw. Stilllegung von Anlagen zu einer geschätzten Reduzierung der zu Vertragsbeginn aufgeführten Gesamtanzahl der Anlagen in Los 2 um bis zu 35 % kommen. Bei einer Reduzierung der Gesamtanzahl der Anlagen um mehr als 10 % gelten die in den Bedarfspositionen anzugebenden Aufschläge (siehe Punkt 9.3 der Besonderen Vertragsbedingungen).
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Preis:
Als Angebotspreis wird die Summe der jährlichen Gesamtnettopreise laut Preisblatt (Anlage B-02) angegeben.
Zum Zweck der Wertung wird als Grundlage des Kriteriums Preis ein Gesamtwertungspreis bestehend aus der im Preisblatt angegebenen Angebotssumme und einer Summe der Bedarfspositionen (zu Wertungszwecken kalkulierte Summe unter Anwendung der prozentualen Aufschläge auf die Einheitspreise Wartung) des Loses verwendet.
Wartung und Inspektion dezentraler Heiz- und Warmwasseraufbereitungsgeräte in Wohnliegenschaften Böblingen und Sindelfingen
Wohnliegenschaften in Böblingen und Sindelfingen
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Die Adressen sind der Anlage B-02 Bestandsliste Preisblatt zu entnehmen.
Gegenstand des Vertrages sind Wartung und Inspektion, sowie kleine Instandsetzungsarbeiten an den technischen Anlagen, die in der Bestandsliste mit Preisblatt in Anlage_B_02 aufgeführt sind.
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Die Wartung und Inspektion der Anlagen ist einmal im Jahr auszuführen.
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Insgesamt umfasst das dritte Los 116 Heizanlagen in Wohnanalgen. Die Anlagenarten der Heizanlagen sind der Bestandsliste mit Preisblatt in Anlage B-02 zu entnehmen.
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Der AN verpflichtet sich bei der Wartung alle gesetzlichen Bestimmungen, die entsprechenden DIN-, DIN-EN-Normen und Schutzvorschriften, insbesondere der DGUV, die Betriebssicherheitsverordnung, Unfallverhütungsvorschriften, technischen Regeln für Arbeitsstätten, AMEV-Richtlinien, Vorgaben der Hersteller und die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
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Der AN ist verpflichtet, alle erforderlichen Wartungsmaßnahmen durchzuführen. Die Wartung erfolgt mindestens entsprechend den Vorgaben des Herstellers. Weiterhin werden dem AN die in den beigefügten Arbeitskarten (Anlagen_C_2a und 2b) beschriebenen Leistungen übertragen. Die Inhalte der Arbeitskarten sind nicht abschließend und es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
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Der AN ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wartung diejenigen Instandsetzungsarbeiten auszuführen, die zur Wiederherstellung des Sollzustandes unerlässlich, nicht ohnehin in den Arbeitskarten / dem Instandhaltungsplan erfasst sind und den normalerweise zu erwartenden Zeitaufwand für die Wartung nicht erhöhen.
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Andere Instandsetzungsarbeiten hat der AN auf Anforderung in angemessener Frist auszuführen. Hierfür ist ein gesonderter Vertrag zu schließen. Auf Übertragung dieser Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
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Der AN ist - auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine - verpflichtet, Störungen, die die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden, zu beseitigen. Er hat die Arbeiten unverzüglich innherhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit von 08:00 bis 19:00 Uhr von Montag bis Freitag auszführen.
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Nach Meldung einer Störung hat der AN innerhalb des gleichen Werktages (Ausführungszeitrahmen innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit) deren Behebung einzuleiten und muss bemüht sein, diese in einem Zeitraum von max. 24 h abzuschließen. Für jede Störungsbeseitigung ist ein Protokoll zu erstellen.
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Der AN hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der technischen Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist während der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten, soweit dies möglich ist. Alle relevanten Gesetze, Vorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, Normen, Richtlinien etc. sowie den anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Der AN hat die Leistung mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustimmung der AG an Unterauftragnehmer übertragen. Er ist verpflichtet, entsprechend qualifizierte und zuverlässige Fachkräfte einzusetzen.
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Der AN ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z. B. Messgeräte, Werkzeuge), Hilfsstoffe (z. B. Schmier- und Reinigungsmittel), Motorenöl sowie auch geeignete Zugangstechnik (z. B. Leitern, Hubarbeitsbühnen) usw. zu stellen bzw. zu liefern. Die Kosten sind, wenn nicht anders angegeben mit den Einheitspreisen abgegolten.
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Der AN hat die ausgeführten Leistungen und den in diesem Zusammenhang festgestellten allgemeinen Anlagenzustand einschließlich etwaiger, in absehbarer Zeit notwendig werdender Instandsetzungsleistungen sowie die gegebenenfalls eingebauten bzw. ausgewechselten Teile in einem Leistungsnachweis zu dokumentieren.
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Der AN hat die Termine für die Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen für das laufende Geschäftsjahr im Vorfeld zu planen.
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Der AN hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter die Haus- bzw. Sicherheitsregeln der jeweiligen Wirtschaftseinheit (WE) / Liegenschaft einhalten.
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Weitere Angaben sind den Besonderen Vertragsbedingungen und deren Anlagen zu entnehmen.
Umstrukurierungsmaßnahmen:
Im Vertragszeitraum kann es durch Umstrukturierungsmaßnahmen bzw. Stilllegung von Anlagen zu einer geschätzten Reduzierung der zu Vertragsbeginn aufgeführten Gesamtanzahl der Anlagen in Los 3 um bis zu 50 % kommen. Bei einer Reduzierung der Gesamtanzahl der Anlagen um mehr als 10 % gelten die in den Bedarfspositionen anzugebenden Aufschläge (siehe Punkt 9.3 der Besonderen Vertragsbedingungen).
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Preis:
Als Angebotspreis wird die Summe der jährlichen Gesamtnettopreise laut Preisblatt (Anlage B-02) angegeben.
Zum Zweck der Wertung wird als Grundlage des Kriteriums Preis ein Gesamtwertungspreis bestehend aus der im Preisblatt angegebenen Angebotssumme und einer Summe der Bedarfspositionen (zu Wertungszwecken kalkulierte Summe unter Anwendung der prozentualen Aufschläge auf die Einheitspreise Wartung) des Loses verwendet.
Wartung und Inspektion dezentraler Heiz- und Warmwasseraufbereitungsgeräte in Wohnliegenschaften in Ellwangen
Wohnliegenschaften in Ellwangen
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Die Adressen sind der Anlage B-02 Bestandsliste Preisblatt zu entnehmen.
Gegenstand des Vertrages sind Wartung und Inspektion, sowie kleine Instandsetzungsarbeiten an den technischen Anlagen, die in der Bestandsliste mit Preisblatt in Anlage_B_02 aufgeführt sind.
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Die Wartung und Inspektion der Anlagen ist einmal im Jahr auszuführen.
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Insgesamt umfasst das vierte Los 30 Durchlaufwasserheizer mit Brauchwasser in Wohnanlagen.
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Der AN verpflichtet sich bei der Wartung alle gesetzlichen Bestimmungen, die entsprechenden DIN-, DIN-EN-Normen und Schutzvorschriften, insbesondere der DGUV, die Betriebssicherheitsverordnung, Unfallverhütungsvorschriften, technischen Regeln für Arbeitsstätten, AMEV-Richtlinien, Vorgaben der Hersteller und die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
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Der AN ist verpflichtet, alle erforderlichen Wartungsmaßnahmen durchzuführen. Die Wartung erfolgt mindestens entsprechend den Vorgaben des Herstellers. Weiterhin werden dem AN die in den beigefügten Arbeitskarten (Anlagen_C_2a und 2b) beschriebenen Leistungen übertragen. Die Inhalte der Arbeitskarten sind nicht abschließend und es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
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Der AN ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wartung diejenigen Instandsetzungsarbeiten auszuführen, die zur Wiederherstellung des Sollzustandes unerlässlich, nicht ohnehin in den Arbeitskarten / dem Instandhaltungsplan erfasst sind und den normalerweise zu erwartenden Zeitaufwand für die Wartung nicht erhöhen.
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Andere Instandsetzungsarbeiten hat der AN auf Anforderung in angemessener Frist auszuführen. Hierfür ist ein gesonderter Vertrag zu schließen. Auf Übertragung dieser Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
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Der AN ist - auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine - verpflichtet, Störungen, die die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden, zu beseitigen. Er hat die Arbeiten unverzüglich innherhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit von 08:00 bis 19:00 Uhr von Montag bis Freitag auszführen.
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Nach Meldung einer Störung hat der AN innerhalb des gleichen Werktages (Ausführungszeitrahmen innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit) deren Behebung einzuleiten und muss bemüht sein, diese in einem Zeitraum von max. 24 h abzuschließen. Für jede Störungsbeseitigung ist ein Protokoll zu erstellen.
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Der AN hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der technischen Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist während der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten, soweit dies möglich ist. Alle relevanten Gesetze, Vorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, Normen, Richtlinien etc. sowie den anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Der AN hat die Leistung mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustimmung der AG an Unterauftragnehmer übertragen. Er ist verpflichtet, entsprechend qualifizierte und zuverlässige Fachkräfte einzusetzen.
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Der AN ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z. B. Messgeräte, Werkzeuge), Hilfsstoffe (z. B. Schmier- und Reinigungsmittel), Motorenöl sowie auch geeignete Zugangstechnik (z. B. Leitern, Hubarbeitsbühnen) usw. zu stellen bzw. zu liefern. Die Kosten sind, wenn nicht anders angegeben mit den Einheitspreisen abgegolten.
--
Der AN hat die ausgeführten Leistungen und den in diesem Zusammenhang festgestellten allgemeinen Anlagenzustand einschließlich etwaiger, in absehbarer Zeit notwendig werdender Instandsetzungsleistungen sowie die gegebenenfalls eingebauten bzw. ausgewechselten Teile in einem Leistungsnachweis zu dokumentieren.
--
Der AN hat die Termine für die Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen für das laufende Geschäftsjahr im Vorfeld zu planen.
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Der AN hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter die Haus- bzw. Sicherheitsregeln der jeweiligen Wirtschaftseinheit (WE) / Liegenschaft einhalten.
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Weitere Angaben sind den Besonderen Vertragsbedingungen und deren Anlagen zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge im Anschluss an ein offenes Verfahren
Da im Verfahren VOEK 066-22 (Offenes Verfahren (EU-weit) ) keine Angebote eingegangen sind, wird das Verfahren gem. § 63 Abs. 1 S.1 Nr. 1 VgV aufgehoben.
Hiermit wird die Leistung neu ausgeschrieben in Form des Verhandlungsverfahren.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Wartung und Inspektion dezentraler Heiz- und Warmwasseraufbereitungsgeräte in Wohnliegenschaften in Stuttgart
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Tübingen
NUTS-Code: DE142 Tübingen, Landkreis
Postleitzahl: 72072
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Wartung und Inspektion dezentraler Heiz- und Warmwasseraufbereitungsgeräte in Wohnliegenschaften in Stuttgart und Ludwigsburg
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Tübingen
NUTS-Code: DE142 Tübingen, Landkreis
Postleitzahl: 72072
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Wartung und Inspektion dezentraler Heiz- und Warmwasseraufbereitungsgeräte in Wohnliegenschaften Böblingen und Sindelfingen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Tübingen
NUTS-Code: DE142 Tübingen, Landkreis
Postleitzahl: 72072
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Wartung und Inspektion dezentraler Heiz- und Warmwasseraufbereitungsgeräte in Wohnliegenschaften in Ellwangen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Tübingen
NUTS-Code: DE142 Tübingen, Landkreis
Postleitzahl: 72072
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Gemäß § 17 Abs. 11 VgV behält die Auftraggeberin sich vor, den Zuschlag auch ohne vorherige Verhandlung zu erteilen.
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Mit Angebot sind folgende vollständig ausgefüllte Unterlagen einzureichen:
1. Angebotsschreiben (Anlage B-01)
2. Bestandsliste mit Preisblatt je Los (Anlage B-02)
3. Eignungskriterien, Bieterauskunft (Anlage B-03)
4. Ergänzende Bieterauskunft mit Eigenerklärungen zu einem etwaigen Bezug des Bieters zu Russland (Anlage B-03.1)
5. Grundlagen der Angebotskalkulation (Anlage B-04), (nur bei Angebot eines Festpreises für die gesamte Vertragslaufzeit, d.h. ohne Preisgleitklausel)
6. Bietergemeinschaftserklärung (Anlage B-05), falls einschlägig
7. Preisgleitklausel (Anlage C-03), falls einschlägig/OPTIONAL (Details zur Preisgleitklausel sind dem Vertrag unter Punkt 6.4 zu entnehmen.)
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Auf Anforderung der Vergabestelle sind einzureichen:
1. Erklärung zu Unterauftragnehmern (Anlage B-06, Seite 1), und Verpflichtungserklärung zu Unterauftragnehmern (Anlage B-06, Seite 2)
2. Erklärung zur Eignungsleihe (Anlage B-06, Seite 3), und Verpflichtungserklärung Eignungsleihe (Anlage B-06, Seite 4)
3. Eignungskriterien, Bieterauskunft für alle weiteren Unternehmen bei Bietergemeinschaften, Unterauftragnehmern und bei Eignungsleihe
4. Nachweis der beruflichen Registrierung (Gewerbeanmeldung, Mitgliedsnachweis Handwerkskammer oder vergleichbar)
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Das am 08.04.2022 veröffentlichte 5. EU-Sanktionspaket im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine hat unmittelbare Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen - z.T. auch außerhalb der EU-Vergaberichtlinien. Verboten sind demnach seit dem 09.04.2022 sowohl Auftragsvergaben an Unternehmen mit Bezug zu Russland im Sinne der EU-Richtlinie 2022/576 als auch eine Beteiligung solcher Unternehmen am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises, soweit auf diese zugezogenen Unternehmen mehr als 10 % des Auftragswertes entfallen. Um die Einhaltung dieser Vorgaben prüfen zu können, ist vom Bieter die Anlage B-03.1 „Ergänzende Bieterauskunft mit Eigenerklärungen zu einem etwaigen Bezug des Bieters zu Russland“ auszufüllen und zusammen mit den Angebotsunterlagen vor Ablauf der Angebotsfrist über die e-Vergabe Plattform einzureichen.
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Kann ein Bieter aus berechtigtem Grund geforderte Urkunden oder Bescheinigungen nicht beibringen, genügt die Vorlage anderer Dokumente, sofern sie ebenso geeignet sind, die Eignung des Bieters und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen.
Bei ausländischen Bietern genügen gleichwertige Bescheinigungen des Herkunftslandes. Werden solche Bescheinigungen in dem betreffenden Land nicht ausgestellt, können sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In Staaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, kann diese durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden. Nicht in deutscher Sprache verfassten Dokumenten ist eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche beizufügen. Der Nachweis der Eignung/des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen kann ganz oder teilweise durch Präqualifikation erbracht werden.
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Im Preisblatt müssen alle Preise und sonstigen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten sein. Fehlende oder unzutreffende Preisangaben oder Änderungen und Ergänzungen führen grundsätzlich zum Ausschluss des Angebots.
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Vorgaben aus dem Mindestlohn- bzw. Arbeitnehmerentsendegesetz und Vorgaben aus für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen sind zwingend bei der Angebotskalkulation zu berücksichtigen. Ist das nicht der Fall, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen. Den der Angebotskalkulation zugrunde gelegten Tariflohn haben die Bieter bei einem Festpreisangebot im Vordruck „Grundlagen der Angebotskalkulation“ (Anlage B-04) oder bei einem Angebot mit Preisgleitklausel im Formular "Preisgleitklausel" (Anlage C-03) u.a. einzutragen.
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Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, deren Klärung für die Angebotsabgabe wesentlich sind, z. B., weil sie die Preisermittlung beeinflussen oder die Vergabeunterlagen unvollständig bzw. nicht für alle Bieter gleichermaßen verständlich sind, so hat der Bieter die Auftraggeberin unverzüglich und vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.
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Bei Inanspruchnahme von Kapazitäten anderer Unternehmen (Unterauftragnehmer, Eignungsleihe) sind diesen Unternehmen die Informationsquelle zur Datenschutzerklärung der Auftraggeberin „www.bundesimmobilien.de/datenschutz“ vor Angebotsabgabe durch den Bieter zu übermitteln. In gleicher Weise sind die Ansprechpersonen der Referenzgeber vom Bieter vorab zu informieren.
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Es gelangen nur vollständige und fristgerecht eingegangene Angebote in die Wertung. Die Nachforderung, Vervollständigung oder Korrektur von Unterlagen, Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und Nachweisen richtet sich nach dem § 56 VgV. Hierbei setzt die Auftraggeberin eine angemessene Frist von mindestens drei Werktagen und übt ihr Ermessen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus. Einen Anspruch auf Nachforderung haben die Bieter nicht.
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Angebote, die eines der Ausschlusskriterien des § 57 Abs. 1 VgV erfüllen, werden nicht gewertet.
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Die Auftraggeberin prüft die Auskömmlichkeit der Angebote gem. § 60 VgV und verlangt vom Bieter Aufklärung, wenn der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig sind. Bei weiterem Aufklärungsbedarf fordert die Auftraggeberin den Bieter unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens drei Werktagen
auf, die Auskömmlichkeit des Angebots eingehend zu erläutern. Wenn der Bieter die Zweifel an der Auskömmlichkeit nicht oder nicht fristgerecht ausräumt, darf sein Angebot ausgeschlossen werden.
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Teilnehmerfragen:
Anfragen zu den Vergabeunterlagen sind unter Verwendung des beigefügten Formblatts „FB Frage-Antwort“ ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform (www.evergabe-online.de) einzureichen. Anfragen, die auf anderem Weg übermittelt werden, können nicht berücksichtigt werden. Die Teilnehmer werden gebeten, Anfragen bis spätestens 19.01.2023 zu stellen, damit zusätzliche Informationen rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist erteilt werden können. Auskünfte werden den Teilnehmern in anonymisierter Form mitgeteilt. Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt. Die Teilnehmer haben sich zudem selbstständig und regelmäßig bis zum Ablauf der Angebotsfrist über Änderungen der Vergabeunterlagen sowie die Beantwortung von Fragen durch die Vergabestelle zu informieren und diese im Rahmen ihrer Angebotserstellung zu berücksichtigen. Auf der e-Vergabe-Plattform registrierte Teilnehmer werden automatisch informiert. Eine Nichtberücksichtigung von Änderungen kann zum Ausschluss des Angebotes führen.
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Bei technischen Fragen zur evergabe-Plattform wenden Sie sich bitte an e-Vergabe HelpDesk:
Telefon: +49 (0) 22899-610-1234
Mail:[gelöscht]
Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 14:00 Uhr
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Verstöße gegen das Vergaberecht, die aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen hervorgehen, müssen bis zum Ablauf der Angebotsfrist gemäß Ziffer IV.2.2) gerügt werden. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens muss innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, eingereicht werden (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land: Deutschland
Internet-Adresse: http://www.bundesimmobilien.de