Tower Los 15 Tischlerarbeiten - NT03 Brüstungsverkleidung, Wandverkleidung E6
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12101
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.thf-berlin.de
Abschnitt II: Gegenstand
Tower Los 15 Tischlerarbeiten - NT03 Brüstungsverkleidung, Wandverkleidung E6
Tower Los 15 Tischlerarbeiten für Innenausbauten und Möbel
Flughafen Berlin Tempelhof (THF)
Die Ausschreibung umfasst im Wesentlichen folgende Tischlerarbeiten: Verschiebbare Ausstellungswände, Wandverkleidung Filz, Holzverkleidung Brüstung Tower, Leuchten mit Kragarm , Wandspiegel Nasszellen, Waschtisch, Theke, Garderobenschrank, Sitzbänke Duschen, Verkaufskorpus und Sitzmöbel.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
NA03, NA04 (Brüstungsverkleidung, Wandverkleidung E6)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Meerane
NUTS-Code: DED45 Zwickau
Postleitzahl: 08393
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
§ 135 GWB (Unwirksamkeit): (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat; oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist; (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union; (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen; und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Flughafen Berlin Tempelhof (THF)
VE15 - Tischler, hier NT03, NA03, NA04 (Brüstungsverkleidung, Wandverkleidung E6)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Meerane
NUTS-Code: DED45 Zwickau
Postleitzahl: 08393
Land: Deutschland
NA03
- Zusätzliche Leistungen
- Lieferung und Montage des ergänzten Türelementes Zugang Sanitärbox Ebene 6 (Sonderanfertigungen als wandgleiche Tapetentüren)
NA04
- Geänderte Brüstüngsverkleidung, hier ein magnetisches System der Wandverkleidung
- Stele im Tower mit Ausnehmungen für Taster zur Bedienung der TGA
- Einbringen von zusätzlichen Ausschnitten in der Filzwandbekleidung Ebene 6 vor dem notwendigen Flur am Haupttreppenhaus
Ein Wechsel des AN und eine damit verbundene neue Ausschreibung wäre projektschädlich: - Bei den Leistungen handelt es sich um zusätzliche bzw. abgeänderte, aber ergänzende Leistungen innerhalb der Leistungen des bereits gebundenen Auftragnehmers, die zwingend vom selben Unternehmer ausgeführt werden sollten. Auch ist eine Gewährleistung für das dann entstandene System nur aus einer Hand möglich und ist technisch nicht trennbar. - Bei einer Neuausschreibung würden zusätzliche Planungskosten und Zeitverzüge entstehen. - Bei Ansetzen monatlichen Verzugskosten (inkl. Vorhaltung der Baustelleneinrichtung und Schadensersatz) würden die o.g. erforderlichen Maßnahmen eine Kostenerhöhung bedeuten, was die aktuelle Nachtragssumme bei Weitem überschreiten würde und nicht mehr wirtschaftlich begründbar ist. - Schließlich wäre eine Neuausschreibung mit dem Risiko verbunden, dass die Angebotspreise deutlich über denen der vertraglich gebundenen Firma liegen könnten.