WIE 521 - Greizer Straße 2 - 30 (gerade) in 12279 Berlin: Elektroinstallation Referenznummer der Bekanntmachung: BWN-521-Elt-23
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.degewo.de
Abschnitt II: Gegenstand
WIE 521 - Greizer Straße 2 - 30 (gerade) in 12279 Berlin: Elektroinstallation
Elektroinstallationsarbeiten im Rahmen eines Dachgeschossausbaus
Berlin
- Steigleitungssytem ca. 1100 m Unterverteilungen für 30 Stück WE
- Ausstattung WE in Anlehnung HEA 2
- Installation zweier Wohngemeinschaften über jeweils einer kompletten Dachgeschoßebene mit
ca. 620 m² und 12 Zimmern sowie diverse Allgemeinbereiche
- Anschluss von 5 Stück Aufzugsanlagen
- Lieferung und Montage von 15 Stück Anlagen zur Öffnung von Rauchableitungen (RWA)
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
In einem EU-weitem Verhandlungsverfahren wurde neben anderen Gewerken die Haustechnik komplett
(Heizung/Sanitär/Lüftung/Elektro) ausgeschrieben. Es wurde der Zuschlag erteilt und in der Bekanntmachung
2022/S 022-053675 bekannt gegeben. Dieser Auftrag musste auf Grund der Nichtbesetzung der Baustelle und
nach mehreren Mahnungen und Kündigungsandrohungen am 15.08.2022 gekündigt werden. Es erfolgte ein
Baustopp. Es besteht dringender Handlungsbedarf, da bereits Mieter umgesetzt worden sind und die Sanierung
und Modernisierung weitergeführt werden muss, damit die Mieter ihre Wohnungen wieder uneingeschränkt
nutzen können. Die Gewerkebündelung aus dem Verhandlungsverfahren wurde aufgehoben und es wurde ein
Angebot für die Elektroinstallation und ein Angebot für die Heizung-, Lüftung- und Sanitärinstallation eingeholt,
die beauftragt werden müssen. Da sämtliche Bauabläufe der Gewerke in dieser Modernisierungs- und Neubaumaßnahme (hier Dachgeschossausbau)
ineinandergreifen, lässt sich keine anderen Verfahren wählen, um einen größere Schadensersatzforderungen
und Imageschaden von degewo abzuwehren.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 13156
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen
nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Bei der vorliegenden Ex-ante Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]