WIE 521 - Greizer Straße2-30(gerade) in 12279 Berlin: Heizung-, Lüftung- und Sanitärinstallation Referenznummer der Bekanntmachung: BWN-521-HLS-23
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.degewo.de
Abschnitt II: Gegenstand
WIE 521 - Greizer Straße2-30(gerade) in 12279 Berlin: Heizung-, Lüftung- und Sanitärinstallation
Heizung-, Lüftung- und Sanitärinstallationarbeiten im Rahmen einer Dachgeschossaufstockung
Berlin
Heizungsinstallation:
– DN 12-50 incl. Dämmung
– Mehrschichtverbund DN 12- 15
– Strangregulierventile DN 15 - 32
– Differenzdruckregler
– Strangabsperventil
– Heizflächen incl. HKV RLV
– Bad HK
Sanitärtechnik:
– Mehrschichtverbundrohr
– Vorgedämmt DN 12-32
– HAT Rohr DN 50 – 100
– SW Schallschutzrohr DN 50
– Dacheinlauf Regen
– Freistromventile DN 15 - DN 40
– Edelstahlrohr DN 12 - DN 50
– WE Montageblock
WC, Waschtisch, Badewanne, bodengleiche Dusche, Dusche mit Wanne und Träger
Lüftungstechnik:
– Wickelfalzrohr DN 100- 125
– Flexrohr DN 80
– UP – Ablüfter
– Flachdachhaube
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
In einem EU-weitem Verhandlungsverfahren wurde neben anderen Gewerken die Haustechnik komplett
(Heizung/Sanitär/Lüftung/Elektro) ausgeschrieben. Es wurde der Zuschlag erteilt und in der Bekanntmachung
2022/S 022-053675 bekannt gegeben. Dieser Auftrag musste auf Grund der Nichtbesetzung der Baustelle und
nach mehreren Mahnungen und Kündigungsandrohungen am 15.08.2022 gekündigt werden. Es erfolgte ein
Baustopp. Es besteht dringender Handlungsbedarf, da bereits Mieter umgesetzt worden sind und die Sanierung
und Modernisierung weitergeführt werden muss, damit die Mieter ihre Wohnungen wieder uneingeschränkt
nutzen können. Die Gewerkebündelung aus dem Verhandlungsverfahren wurde aufgehoben und es wurde ein
Angebot für die Elektroinstallation und ein Angebot für die Heizung-, Lüftung- und Sanitärinstallation eingeholt,
die beauftragt werden müssen. Da sämtliche Bauabläufe der Gewerke in dieser Modernisierungsmaßnahme (hier Dachgeschossaufstockung)
ineinandergreifen, lässt sich keine anderen Verfahren wählen, um einen größere Schadensersatzforderungen
und Imageschaden von degewo abzuwehren.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Strausberg
NUTS-Code: DE4 Brandenburg
Postleitzahl: 15344
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die
Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes
Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen,
dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist
oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs.
1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1
Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen
nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den
Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die
Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach
Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat
mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen
Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag
erhalten soll, umfassen. Bei der vorliegenden Ex-ante Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine
solche Bekanntmachung.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]