Digitalisierungsprojekt der ARGE eGesundheit Deutschland: Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen für Praxisverwaltungssysteme (PVS)
Vorinformation
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE60 Hamburg
Postleitzahl: 22305
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.tk.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10969
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.barmer.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE60 Hamburg
Postleitzahl: 20097
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.dak.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 01099
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.ikk-classic.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE60 Hamburg
Postleitzahl: 22041
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.hek.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.big-direkt.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Digitalisierungsprojekt der ARGE eGesundheit Deutschland: Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen für Praxisverwaltungssysteme (PVS)
Die sechs Krankenkassen, Techniker Krankenkasse, BARMER, DAK-Gesundheit, IKK classic, HEK - Hanseatische Krankenkasse und BIG direkt gesund haben sich zur „ARGE eGesundheit Deutschland“ zusammengeschlossen, um Digitalisierungsprojekte im Gesundheitswesen gemeinsam umzusetzen. Die ARGE steht grds. weiteren Krankenkassen zur Teilnahme offen. Die ARGE möchte den Bereich der Verordnung von Hilfsmitteln digitalisieren. Dabei geht es um den vollständigen Prozess von der Verordnung in der Arztpraxis über die Übermittlung in die App des Patienten/Versicherten, die Zuweisung der Verordnung an einen Leistungserbringer (Sanitätshaus oder Apotheke), die Übernahme in den eKV-Prozess zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen bis hin zur Quittierung und Abrechnung. Gesucht werden Dienstleister, die Hersteller und Betreiber von PVS-Systemen sind, um mit ihnen im Zuge eines Forschungs- und Entwicklungsprojektes die digitale Verordnung von Hilfsmitteln und sämtliche relev. Folgeprozesse umzusetzen.
Deutschlandweit
Gesucht werden Dienstleister, die Hersteller und Betreiber von Praxisverwaltungssystemen (PVS) sind, um mit ihnen im Zuge eines Forschungs- und Entwicklungsprojektes die digitale Verordnung von Hilfsmitteln und sämtliche relevanten Folgeprozesse umzusetzen. Im Rahmen des gegenständlichen Piloten zur Forschung und Entwicklung soll ein allgemeingültiger Standard erarbeitet werden, der im Sinne einer Blaupause Vorschläge für die Implementierung in der Regelversorgung macht.
PVS-Hersteller sind Unternehmen, die ein von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zertifiziertes Praxisverwaltungssystem (PVS) zur Verfügung stellen. Diese Hersteller müssen die in Deutschland geltenden Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit erfüllen. Im Rahmen des Pilotprojektes sind die Fachrichtungen Allgemeinmedizin, Orthopädie, Chirurgie, Kinderärzte, praktisch Ärzte, Internisten von Interesse, da diese Gruppe einen maßgeblichen Anteil an der Verordnung von Hilfsmitteln hat. Entscheidender Faktor für den Projekterfolg ist auch die Zahl der (potentiell) teilnehmenden Ärzt:innen und damit eine flächendeckend gute Erreichbarkeit für die teilnehmenden Versicherten / Patient:innen.
Rolle des Dienstleisters im Pilotprojekt:
Die PVS-Hersteller sollen über das Bereitstellen der entsprechenden Software die technischen Anforderungen für das Ausstellen, die Signatur und das Versenden der elektronischen Verordnung durch den Verordner (Ärzt:innen) erfüllen. Hierzu müssen die PVS für die digitale Verordnung von Hilfsmitteln weiterentwickelt und zu einem Assistenten für eine qualitativ verbesserte Verordnung ausgebaut werden. Die PVS-Hersteller und -Betreiber bringen eigene personelle und finanzielle Ressourcen in die Entwicklung des Pilotprojekts ein. Es erfolgt keine Vollkostenerstattung durch die Kassen.
Eine Verlängerung ist möglich, sofern der Gesetzgeber die digitale Verordnung von Hilfsmitteln in der Regelversorgung auf einen späteren Termin als den 01.07.2026 festlegt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1) Mit der Interessenbekundung sind geeignete Referenzen über in den letzten drei Jahren vor Veröffentlichung der Vorinformation ausgeführte Aufträge vorzulegen. (Formular)
2) Eigenerklärung darüber, dass der Interessent ein nach gematik Spezifikationen funktionsfähiges E-Rezeptmodul im PVS produktiv hat. (Formular)
3) Eigenerklärung darüber, dass bundesweit ein PVS-Hersteller bei über 35% der Praxen mit Vertragsärzt:innen der Orthopädie, Chirurgie, Allgemeinmedizin, Internistische Medizin, Kinder- und Jugendmedizin und Praktische Ärzte über alle Bereiche hinweg in Deutschland im Einsatz ist ODER dass regional ein PVS in einer deutschen KV-Region bei Praxen mit Vertragsärzt:innen der Orthopädie, Chirurgie, Allgemeinmedizin, Internistische Medizin, Kinder- und Jugendmedizin und Praktische Ärzten über alle Bereiche hinweg in mindestens 300 Vertragspraxen verwendet wird. (Formular)
Zu 1) Mit der Interessenbekundung sind mindestens zwei Referenzen aus Pilot-Projekten (vor Regel-Versorgung) über in den letzten drei Jahren vor Veröffentlichung der Vorinformation ausgeführte Aufträge im Bereich der digitalen Umsetzung der durch die Formularkommission der KBV erstellten Muster 1 bis 86 (Stand 1.1.2022) durch kurze Beschreibung des Referenzprojekts unter Nennung des Referenzgebers und des Referenzzeitraums nachzuweisen.
Zu 2 und zu 3) Mit der Interessenbekundung sind beide Eigenerklärungen abzugeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Nach Auffassung der Auftraggeber hat der gegenständliche Auftrag Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen gem. § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB zum Gegenstand, sodass das Vergaberecht nicht zur Anwendung gelangt. Mit dieser Vorinformation möchten die Auftraggeber gleichwohl den Wettbewerb informieren. Folgend wird das geplante Verfahren beschrieben:
A. Ablauf des Verfahrens
1. Phase Interessenbekundung:
Interessenten müssen ihr Interesse über die e-Vergabe-Plattform subreport ELVIS bekunden (Zugang: https://www.subreport.de/E19851855).
Die Interessenbekundung muss spätestens bis zu dem unter Abschnitt IV.2 genannten Schlusstermin für den Eingang von Interessenbekundungen über die e-Vergabe-Plattform subreport ELVIS erfolgen.
Mit der Interessenbekundung hat das interessierte Unternehmen die im Abschnitt III.1 aufgeführten Teilnahmebedingungen vollständig zu erfüllen; hierzu sind mit der Interessenbekundung die entsprechenden Formblätter (abrufbar auf der Vergabeplattform) vollständig ausgefüllt vorzulegen.
Mit der Interessenbekundung hat das interessierte Unternehmen den Namen, Sitz und Rechtsform der Gesellschaft anzugeben sowie eine kurze Unternehmensbeschreibung einzureichen. Ferner hat das interessierte Unternehmen eine E-Mail-Adresse für die Aufforderung zur Interessenbestätigung anzugeben.
Die Interessenbekundung als Bewerber-/Bietergemeinschaft ist bereits in dieser 1. Phase möglich, aber nicht zwingend. In diesem Fall sind die Mitglieder sowie das vertretungsberechtigte Mitglied mit der Interessensbekundung zu benennen.
Es erfolgt keine gesonderte Auftragsbekanntmachung mehr. Lediglich die Unternehmen, die form- und fristgerecht eine Interessenbekundung übermittelt haben und die die im Abschnitt III.1 aufgeführten Teilnahmebedingungen vollständig erfüllen, werden am weiteren Verfahren beteiligt.
Der Interessent trägt das Risiko der form- und fristgerechten Übermittlung der Interessenbekundung.
2. Phase Interessensbestätigung:
Nur diejenigen Unternehmen, die form- und fristgerecht ihr Interesse bekundet haben und die die im Abschnitt III.1 aufgeführten Teilnahmebedingungen vollständig erfüllen, werden zur Interessenbestätigung aufgefordert. Nur diese Unternehmen erhalten mit der Aufforderung zur Interessenbestätigung einen elektronischen Zugang zu den weiteren Auftragsunterlagen. Die Aufforderung zur Interessenbestätigung ergeht an die vom Unternehmen in der Interessenbekundung angegebenen E-Mail-Adresse.
Weitere/sonstige Unternehmen sind nicht zur Teilnahme am Verfahren berechtigt und erhalten keinen Zugang zu den weiteren Auftragsunterlagen. Soweit noch keine Interessensbekundung als Bewerber-/ Bietergemeinschaft in der 1. Phase erfolgt ist, kann eine Bewerber-/Bietergemeinschaft auch noch nach Aufforderung zur Interessensbestätigung bis zur Abgabe der Teilnahmeanträge zulässig gebildet werden. In diesem Fall darf eine Bewerber-/Bietergemeinschaft nur noch zwischen Unternehmen gebildet werden, die auch ihr Interesse zuvor in der 1. Phase bekundet haben.
3. Phase Angebotsphase:
Nur diejenigen Bewerber, die die 2. Phase erfolgreich durchlaufen haben, werden zur Angebotsabgabe aufgefordert. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe beinhaltet alle notwendigen Informationen zur Erstellung des Angebots.
B. Weitere Hinweise
Die Interessenbekundung, die Interessenbestätigung, das Angebot sowie Bewerber- und Bieterfragen sind elektronisch über die e-Vergabe-Plattform zu übermitteln. Voraussetzung dafür ist die Registrierung auf der e-Vergabe-Plattform subreport und anschließende Aktivierung der Teilnahme am Verfahren. Die Registrierung und Teilnahme ist für Unternehmen kostenfrei.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Kontaktdaten/DE/Vergabekammern.html
Betreffend die Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet wie folgt:
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Kontaktdaten/DE/Vergabekammern.html