Berlin TXL - UTR - FM-Ausschreibung Sicherheitsdienste
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 13405
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.tegelprojekt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Berlin TXL - UTR - FM-Ausschreibung Sicherheitsdienste
Berlin
Die Tegel Projekt GmbH (TP) entwickelt im Auftrag des Landes Berlin die Flächen des ehemaligen Flughafens
Tegel zu einem Industrie- und Forschungspark für urbane Technologien, Berlin TXL - The Urban Tech Republic,
und einem smarten Wohnquartier, dem Schumacher Quartier. Mit der Übernahme des Geländes beginnt die
aktive Betriebsphase, die ebenfalls im Verantwortungsbereich der TP als Geschäftsbesorger im Auftrag des AG
liegt. Die hier ausgeschriebene Leistung umfasst die Leistungsbereiche der Sicherheitsdienstleistungen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalender-tagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).
Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.
Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksam-keit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Berlin
Zusätzlicher Personalbedarf aufgrund des Ankunftszentrums und temporären Busbahnhofs im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 30.06.2023
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Bisherige Nachträge:
NT01: Zusätzlicher Personalbedarf aufgrund des Ankunftszentrums und temporären Busbahnhofs im Zeitraum
vom 11.03.2022 bis 31.12.2022
Aktueller Nachtrag:
NT02: Zusätzlicher Personalbedarf aufgrund des Ankunftszentrums und temporären Busbahnhof im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 30.06.2023
Für den Auftraggeber war darüber hinaus auch zum Zeitpunkt des vorherigen, ersten Nachtrages nicht ersichtlich, dass sich die Notwendigkeit einer Unterbringung von Geflüchteten in das Jahr 2023 verlängern würde, da dies von Seiten des Landes Berlin erst kurzfristig mitgeteilt wurde. Es kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht vorhergesagt werden, ob eine Unterbringung bis zum 31.03.2022 oder bis zum 30.06.2023 notwendig sein wird. Da eine diesbezügliche Entscheidung sowohl von außenpolitischen Faktoren und Entwicklungen, als auch von Entscheidungen des Landes Berlin abhängt, ist eine Entscheidung zur möglichen Verlängerung über den 31.03.2023 hinaus erst kurzfristig vor Ablauf des Vertragszeitraumes zu erwarten, so dass auch in diesem Fall eine Auftragsänderung i.S.d. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB i.V.m. § 132 Abs. 2 S. 2 GWB notwendig werden würde.