Frankfurt/Main Hbf. Neustrukturierung Nordbau / B-Ebene: Erstellung Traforäume ,,Los 1 – Hochbau, Schadstoffsanierung & Rückbau TGA“„Los 2 – Neubau TGA“ Referenznummer der Bekanntmachung: 22FEI57042
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Frankfurt/Main Hbf. Neustrukturierung Nordbau / B-Ebene: Erstellung Traforäume ,,Los 1 – Hochbau, Schadstoffsanierung & Rückbau TGA“„Los 2 – Neubau TGA“
Hauptbahnhof Frankfurt am Main
Los 2 – Neubau TGA
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Los 2 – Neubau TGA
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kirn
NUTS-Code: DEB14 Bad Kreuznach
Postleitzahl: 55606
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Hauptbahnhof Frankfurt am Main
Los 2 – Neubau TGA
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kirn
NUTS-Code: DEB14 Bad Kreuznach
Postleitzahl: 55606
Land: Deutschland
Nachtrag 03: Sprinklerung in Schächten (ehe. Aufzugsschacht zum Gleis 101/102 und 103/104)
Der Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich: Da die Sprinklerung der Schächte mit der Anpassung der Sprinklerung B1- und B2-Ebene zusammenhängt, würde bei Wechsel des AN der Mängelanspruch verloren gehen. Die Leistungsgrenzen müsste hierbei neu definiert werden, da sonst keine einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung möglich wäre. Dies wäre in so kurzer Zeit nicht möglich.
Der Wechsel des AN ist mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten verbunden: Auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die IBN gefährdet. Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf den Fahrplan und wäre mit beträchlichen Zusatzkosten verbunden.