Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen an gesicherten Altlasten Referenznummer der Bekanntmachung: BIS 20222122209
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22297
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 40
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://polizei.hamburg/ausschreibungen-np/
Abschnitt II: Gegenstand
Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen an gesicherten Altlasten
Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen an gesicherten Altlasten
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Zentrale Vergabestelle der Behörde für Inneres und Sport (organisatorisch angebunden bei der Polizei Hamburg), beabsichtigt im Auftrag der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages über die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen an gesicherten Altlasten.
Folgende Nachweise/ Erklärungen sind mit dem Angebot einzureichen:
• Leistungsverzeichnis
• Firmenangaben
• Versicherungsnachweis
• Benennung der Projektmitarbeiter
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen an gesicherten Altlasten
Ort: Kessin
NUTS-Code: DE80K Landkreis Rostock
Postleitzahl: 18196
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: § 160 Abs. 3 GWB. Der Antrag ist
unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der in Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zu Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, eine Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. §
134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.