Tower Los 14 Maler- und Putzarbeiten - Nachauftrag 19
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12101
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.thf-berlin.de
Abschnitt II: Gegenstand
Tower Los 14 Maler- und Putzarbeiten - Nachauftrag 19
Maler- und Putzarbeiten
Flughafen Berlin Tempelhof (THF)
Im Zuge der Sanierung des gesamten Bauteils Kopfbau West inkl. des Towers werden nachfolgend Maler- und Putzarbeiten ausgeschrieben. Die Maler- und Putzarbeiten umfassen das gesamte Gebäude des Kopfbau Wests des ehemaligen Flughafen Tempelhofs. Das Gebäude hat dabei folgende Abmessungen: 70 m x 13 m x 30 m (LxBxH).
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
VE 14, Maler- und Putzarbeiten - hier NT 19 Mehrmengen PU Beschichtung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 14055
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
§ 135 GWB (Unwirksamkeit): (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat; oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist; (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union; (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen; und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
VE 14, Maler- und Putzarbeiten / hier NT19, NA22 (Mehrmengen PU Beschichtung)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 14055
Land: Deutschland
Mehr- bzw. Mindermengen der Boden- und Wandbeschichtung gem. des Nachtragsangebotes 09 (PU Beschichtung) sowie der LV Positionen 6.3.4-6.3.7.
Die Mehrmengen begründen sich durch die Festlegung die Bodenbeschichtung einheitlich in den gesamten Sanitärbereichen auszuführen. Eingangs war lediglich für die Duschräume
eine höhere Anforderung der PU-Beschichtung vorgesehen. Der Generalplaner empfahl den Systemaufbau des Duschbereiches auch für den Boden der weiteren Nasszellenräume zu verwenden. Durch das erwartet hohe Personenaufkommen
kann es zu erhöhtem Spritzwasser kommen, sowie zu häufigem Reinigungsbedarf der Böden. Eine gute Abdichtung ist im Sinne der Langlebigkeit dieser Bereiche.
Ein Wechsel des AN wäre projektschädlich: - zusätzliche bzw. abgeänderte, aber ergänzende Leistung innerhalb der Leistungen des bereits gebundenen Auftragnehmers; Gewährleistung für die Leistungen nur aus einer Hand sinnvoll.- knappe Terminvorgaben; es würde zu weiteren Verzögerungen kommen, was zu einem allgemeinen Anstieg der Kosten führen würde. - überschläglich geschätzte Kosten des Baustillstandes inkl. Vorhaltung der Baustelleneinrichtung und Schadensersatz - Kostenerhöhung, was die aktuelle Nachtragssumme bei Weitem überschreiten würde und nicht mehr wirtschaftlich begründbar ist. - maßgebliche (Nachtrags-) Kosten, die aufgrund der sehr starken Materialkostensteigerung beansprucht werden, sind bei anderen Unternehmen in gleicher Form anzusetzen - bei einer Neuausschreibung ist davon auszugehen, dass die Angebotspreise deutlich über denen der vertraglich gebundenen Firma liegen würden.