Cateringdienstleistungen für Flüchtlingsunterkünfte 55523000-2 Referenznummer der Bekanntmachung: 2023_201_LAF II
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10589
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.berlin.de/vergabeplattform
Adresse des Beschafferprofils: https://www.berlin.de/vergabeplattform
Abschnitt II: Gegenstand
Cateringdienstleistungen für Flüchtlingsunterkünfte 55523000-2
Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten hat beabsichtigtVerpflegungsdienstleistungen für den Bereich Asyl (Leichtbauhallen als Flüchtlingsunterkunft) des ehemaligen Flughafens Tegel zu vergeben. Der Dienstleister wäre hierbei für die Verpflegung der in der Unterkunft zugewiesenen Personen zuständig gewesen.
Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten hat beabsichtigtVerpflegungsdienstleistungen für den Bereich Asyl (Leichtbauhallen als Flüchtlingsunterkunft) des ehemaligen Flughafens Tegel zu vergeben. Der Dienstleister wäre hierbei für die Verpflegung der in der Unterkunft zugewiesenen Personen zuständig gewesen.
Der Leistungszeitraum war für den 01.04.2023 angesetzt. Mit der Durchführung der vertraglichen Leistungen hätte der Auftragnehmer innerhalb von drei Tagen nach Zugang einer dahingehenden schriftlichen Aufforderung des Landes Berlin, spätestens jedoch eine Monate nach Zuschlagserteilung beginnen müssen.
Abschnitt IV: Verfahren
Der öffentliche Auftraggeber darf bei hinreichend begründeter Dringlichkeit die Angebotsfrist nach § 15 Abs. 3 VgV auf 15 Tage reduzieren. Die Zugangszahlen von Geflüchteten und Asylbegehrenden sind in den vergangenen Monaten erheblich angestiegenen. Um die Unterbringung, Versorgung und Verpflegung der Unterzubringenden zu sichern, muss die o.g. Unterkunft kurzfristig in Betrieb genommen bzw. deren Weiterbetrieb gesichert werden, da die Kapazitäten, trotz bereits reaktivierter Unterkünfte, nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Der voraussichtliche Leistungsbeginn ist bei Einhaltung der Fristen nach § 15 Abs. 2 und 4 VgV nicht haltbar. Die Nichteinhaltung könnte zu Verletzungen fundamentaler Rechte der per Gesetz Unterzubringenden führen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Flughafen Tegel, Vorfeld vor Terminal C, 13405 Berlin
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Vergabeverfahren zu Verpflegungsdienstleistungen für den Bereich Asyl wird aufgrund des Wegfalls der Bedarfsgrundlage gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 VgV aufgehoben. Es befinden sich keine Menschen aus dem Asylbereich mehr auf dem Gelände des ehemaligen Flughafens Tegel und müssen somit dort auch nicht mehr versorgt werden. Zum Ausschreibungszeitpunkt war diese Entwicklung nicht absehbar. Eine erneute Unterbringung von Menschen aus dem Asylbereich auf dem Gelände des ehemaligen Flughafens Tegel ist auch nicht geplant.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.
Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10589
Land: Deutschland