Lieferung Kunstholzschwellen SEKISUI FFU 74 Referenznummer der Bekanntmachung: INF3-0878-2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung Kunstholzschwellen SEKISUI FFU 74
Lieferung von 824 Stück Kunstholzschwellen SEKISUI Eslon Neo Lumber FFU 74
Berlin
Lieferung von Kunstholzschwellen SEKISUI
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Wegen der technischen Verarbeitbarkeit entsprechend, jedoch auf Grund einer gegenüber Holzschwellen in freibewetterten Streckenabschnitten deutlich erhöhten Lebensdauer, ist die Beschaffung von Kunststoffschwellen vorgesehen. Dem Einbau von Kunststoffschwellen muss seitens der Technischen Aufsichtsbehörde im Zuge eines Zulassungsverfahrens typenspezifisch zugestimmt werden. Eine Zustimmung liegt nur für o. g. Produkt vor. Zwischenzeitlich hat das Produkt seine Eignung auch anwendungspraktisch im U-Bahnnetz bewiesen. Die Lieferung eines technisch-gleichwertigen Alternativprodukts ist vorliegend deswegen ausgeschlossen.
Für die diese Baumaßnahme wird der Einbau von Kunstholzschwellen das Fabrikat "Eslon Neo Lumber FFU 74" der Firma SEKISUI CHEMICAL vorgeschrieben. Diese FFU-Kunstholzschwelle wurde für den Einbau auf der U6 - Dammsanierung von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz zugelassen (siehe auch Schreiben vom 01.07.2019).
Diese Kunstholzschwelle zeichnet sich durch eine verringerte Bauhöhe gegenüber Holzschwellen aus. Auf Brücken und auch bei Sonderkonstruktion wie z.B. Schienenauszugsvorrichtungen existieren ansonsten unzureichende Schotterüberdeckungen im Gleis. Deshalb können nur flachere Schwellen verwendet werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung Kunstholzschwellen SEKISUI FFU 74
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.