Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Geräte Referenznummer der Bekanntmachung: ZR5-1133-2022-307-15-BL390
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 11011
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bundestag.de
Abschnitt II: Gegenstand
Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Geräte
Wiederkehrende Prüfungen von ortsveränderlichen elektrischen Geräten und Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebssicherheitsverordnung und den Vorschriften 3 und 4 der DGUV in den Liegenschaften des Deutschen Bundestages in Berlin
Wiederkehrende Prüfung von ortsveränderlichen elektrischen Geräten und Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebssicherheitsverordnung und den Vorschriften 3 und 4 der DGUV in 5 verschiedenen Liegenschaften des Deutschen Bundestages in Berlin. Darüber hinaus ist eine detaillierte Inventarisierung der ortsveränderlichen elektrischen Geräte nach Art, Anzahl und Standort der Geräte, der Raumnutzung und dem Prüfergebnis einschließlich Fehlerquote vorzunehmen.
Einseitige Option der Vertragsverlängerung durch die AG für einen weiteren Prüfzyklus vom 1. März 2025 bis 28. Februar 2026 und für Einzelprüfungen vom
1. März 2026 bis 28. Februar 2027.
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge im Anschluss an ein offenes Verfahren
§ 14 Absatz 4 Nummer 1 Vergabeverordnung.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Geräte
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10587
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Gemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.