Tower Los 12.2 Rohrrahmentüren - NT08 Mehraufwand statischer Nachweis
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12101
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.thf-berlin.de
Abschnitt II: Gegenstand
Tower Los 12.2 Rohrrahmentüren - NT08 Mehraufwand statischer Nachweis
Tower Los 12.2 Rohrrahmentüren
Flughafen Berlin Tempelhof (THF)
Das Land Berlin, vertreten durch die Tempelhof Projekt GmbH, beabsichtigt die Vergabe von Leistungen für die Sanierung von Innentüren, Rohrahmentüren und dazugehörige Leibungen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Rohrrahmentüren
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Töging am Inn
NUTS-Code: DE22 Niederbayern
Postleitzahl: 84513
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
§ 135 GWB (Unwirksamkeit): (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat; oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist; (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union; (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen; und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Flughafen Berlin Tempelhof (THF)
Los 12.2 Rohrrahmentüren - hier: NT08_NA08_Mehraufwand statischer Nachweis
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Töging am Inn
NUTS-Code: DE22 Niederbayern
Postleitzahl: 84513
Land: Deutschland
Mehraufwand bei der statischen Nachweiserstellung der absturzsichernden Verglasung.
Der o.g. Mehraufwand entstand aufgrund von abweichender Bodenbeschaffenheit der baulichen Situation zur Plangrundlage.
Die fehlerhafte Bodenbeschaffenheit in Ebene 06z
führt dazu, dass die statische Verankerung der absturzsichernden Verglasung nicht gemäß
ursprünglicher Planung und Prüfstatik umgesetzt werden kann. Durch die abweichend bauliche
Situation entsteht ein erhöhter Nachweis- und Abstimmungsaufwand mit den zuständigen
Tragwerksplanern und Prüfstatikern.
Bei den Leistungen handelt es sich um zusätzliche bzw. abgeänderte, aber ergänzendeLeistungen innerhalb der Leistungen des bereits gebundenen Auftragnehmers, die zwingendvom selben Unternehmer ausgeführt werden sollte. Auch ist eine Gewährleistung fürdas dann entstandene System nur aus einer Hand möglich und ist technisch nicht trennbar.- Bei einer Neuausschreibung würden zusätzliche Planungskosten und Zeitverzüge entstehen.Allein eine Neuausschreibung der Leistungen dieses Nachtrages würde einen weiterenmind. 2- monatigen Zeitverzug bedeuten.- Bei Ansetzen monatlichen Verzugskosten von 125T€ (inkl. Vorhaltung der Baustelleneinrichtungund Schadensersatz) würden die o.g. erforderlichen Maßnahmen eine Kostenerhöhungvon mind. 250 T€ bedeuten, was die aktuelle Nachtragssumme bei Weitem überschreitenwürde und nicht mehr wirtschaftlich begründbar ist.- Schließlich wäre eine Neuausschreibung mit dem Risiko verbunden, dass die Angebotspreisedeutlich über denen der vertraglich gebun