Lieferung von Schmutzfang- und Gummiwabenmatten für die FHH ab dem 01.05.2023 Referenznummer der Bekanntmachung: FB 2022001361
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://hamburg.de/fb/
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Schmutzfang- und Gummiwabenmatten für die FHH ab dem 01.05.2023
Ausgeschrieben wird die Lieferung und das Verlegen von Schmutzfang- und Gummiwabenmatten für die Freie und Hansestadt Hamburg. Dies betrifft Schulen, Hochschulen und Dienststellen unterschiedlicher Art.
Ausgeschrieben wird die Lieferung und ggf. Verlegung von Schmutzfangmatten und Gummiwabenmatten für die FHH in unterschiedlichen Größen und Anforderungen. Die Details sind der Leistungsbeschreibung und den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von Schmutzfang- und Gummiwabenmatten für die FHH ab dem 01.05.2023
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die eingegangenen Angebote mussten zum Teil gem. § 57 VgV von der weiteren Wertung ausgeschlossen werden oder waren insgesamt nicht wirtschaftlich. Das Verfahren ist daher insgesamt gem. § 63 Abs. 1 Nr. 3 VgV aufzuheben, da kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde.
Die Bietenden im vorliegenden Verfahren werden zeitnah in individuellen Anschreiben über die Aufhebungs- und ggf. Ausschlussgründe informiert.
Es ist beabsichtigt, die genannte Leistung in Kürze erneut auszuschreiben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit der Unternehmen/ Bewerber/ Bieter sowie auf die Präklusionsregelung gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet: Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs.1 Nr.2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB bleibt unberührt.