Erschütterungsgutachten Referenznummer der Bekanntmachung: 265807
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20095
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://hochbahn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erschütterungsgutachten
Gutachterleistungen Emissionen / Immissionen aus Erschütterung (incl. Sekundärschall) aus unterirdischen U-Bahnbetriebsanlagen
Hamburger Hochbahn AG Steinstraße 20 20095 Hamburg
Das Ziel der Bearbeitung ist, eine für alle Beteiligten verständliche Maßnahmenempfehlung auszuarbeiten. Dies betrifft primär die Auswahl des, im Hinblick auf die Einhaltung der VC-Linie, optimalen Oberbaus. Hier sind die grundsätzliche Bauform und deren physikalischen Parameter zu benennen. Darüber hinaus sind Empfehlungen hinsichtlich der Steifigkeiten der Aufstellorte der erschütterungsempfindlichen Geräte und Apparate sowie Empfehlungen zur möglichen Anordnung von Passivisolierungen abzugeben. Die Bearbeitung ist mit einer gutachterlichen Beurteilung abzuschließen, ob der Betrieb einer U5 und der Klinik- und Forschungsbetrieb UKE und HPI unter Berücksichtigung der Empfehlungen miteinander verträglich sind, oder ob und wo sich die beiden Betriebsformen - ggf. in Teilen - ausschließen..
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
U5Mitte Erschütterungs- und Schallgutachten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22159
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.cplusw.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YE36FSX
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Fußnote
(+++ § 160: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]